Willkommen im EWIV/EEIG/GEIE Blog / Welcome on the EWIV/EEIG/GEIE blog

DE / Aufgrund der hohen Nachfrage nach Informationen zur Rechts- und Kooperationsform der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), gemäß der EU-Verordnung 2137/85, hat sich das Europäische EWIV-Informationszentrum entschlossen, einen Blog zu diesem Thema einzurichten. Dieses Informationszentrum ist ein lockerer Zusammenschluss von spezialisierten Juristen, Steuerexperten, Betriebswirten, Hochschullehrern, Kammer- und Verbandsmitarbeitern quer durch die Europäische Union, die alle zusammen eine hohe Kompetenz zu dieser Rechtsform einbringen. Das Europäische EWIV-Informationszentrum besteht seit Anfang der 1990er-Jahre und hat seither an der Gründung von weit über 300 EWIV in der EU und dem EWR mitgewirkt. Eine weitaus größere Zahl von EWIV wurde seither beraten und zahlreiche Seminare in vielen Ländern wurden abgehalten. Es wurde gegründet und steht unter der Leitung von Hans-Jürgen Zahorka.

Wir sind wie gewohnt auf den Seiten des EWIV-Informationszentrums erreichbar und freuen uns über Ihre Fragen, Erfahrungen und Diskussionsbeiträge. Diese können Sie uns auch per E-Mail zusenden an ewiv@libertas-institut.com.

Wir veröffentlichen gerne Ihre Beiträge in der eingereichten Originalsprache, auf die wir, sofern möglich, gerne in dieser Sprache antworten. Zweck dieses Blogs ist es,

  • die europäische Kooperation zu fördern, und
  • zur Rechts- und Handlungssicherheit zu dieser Rechtsform – auch steuerrechtlich – beizutragen,
  • Interessenten zu helfen, nicht auf unseriöse Berater hereinzufallen, die leider immer wieder auftreten.

 

EN / Following the intensive demand for information on the legal and cooperation form of a European Economic Interest Grouping (EEIG), after EU Regulation 2137/85, the European EEIG Informaton Centre has come up to open a blog on this subject. The Info Centre is a loose alliance of specialised lawyers, tax experts, economists, university teachers, chamber and association collaborators across the European Union   who all together have a long and intensive experience and competence for this legal subject. The European EEIG Information Centre exists since the beginning of the 1990s and has been involved since then in the set-up of more than 300 EEIG in all possible EU and EEA countries.  An even larger number of EEIG has been consulted since its creation, and sometimes also seminars are held in different European countries. It was initiated by and is under the direction of Hans-Jürgen Zahorka.

We can be reached, moreover, on the pages of the EEIG Information Centre / EWIV-Informationszentrums and look forward to your enquiries, questions. experience and discussion contributions. Everything can be sent also by E-Mail to ewiv@libertas-institut.com.

We can publish your contributions in the submitted language and would probably react, if possible, in the same language. However, we ask you to write us in German, English, French, Italian or Spanish,

The purpose of this blog will be

  • to promote and assist European cooperation, and
  • to contribute to legal and handling security for this legal structure, also in taxation,
  • to help interested organisations not to be caught in a trap set up by unserious advisors who unfortunately try to profit of the lack of knowledge.

 

Unsere Adresse (auch als Impressum) / Our coordinates (also as imprint):

Europäisches EWIV-Informatonszentrum,
LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH, 
Hans-Jürgen Zahorka, Assessor jur.,
Lindenweg 37, 72414 Rangendingen, Deutschland,
ewiv@libertas-institut.com, http://www.ewiv.eu,
Tel. +49  7471  984996-13, Fax … -19.

 

Zur Rechnungstellung bei durch eine EWIV zentral gestellten Rechnungen für ihre Mitglieder

Oftmals werden in einer EWIV zur Einsparung von Ressourcen entsprechend dem Sinn und Zweck dieser europäischen Kooperations-Rechtsform und den Gründungsvertragsbestimmungen zum Unternehmensgegenstand, wo z. B. Outsourcing von Tätigkeiten der Mitglieder auf die EWIV die Rede ist, zentrale Rechnungstellungen durch die EWIV für die Mitglieder vorgenommen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.2.2019 (Az.: 13 K 13229/16) dies grundsätzlich akzeptiert, obwohl dieses Urteil eine ganz andere Zielrichtung hat (das Urteil ist im Volltext abgedruckt in diesem EWIV – GEIE – EEIG Blog seit 24.04.2019 unter
https://ewivinfo.wordpress.com/2019/04/24/endlich-finanzgerichts-urteil-zu-gewerblicher-taetigkeit-von-ewiv/ ).

Es empfiehlt sich, dennoch vorsichtig und flexibel zu bleiben; insbesondere die Frage der Entrichtung der MWSt führt immer wieder zu Sonderprüfungen der Finanzämter und ggfs. zu teilweise erheblichen Nachbelastungen der EWIV oder ihrer Mitglieder.  Ein Teil der deutschen Finanzämter akzeptiert jedoch auch die MWSt-Abführung durch die EWIV für ihre Mitglieder, insbesondere wenn eine formelle Abtretung der Forderung an die EWIV mit dem Zwecke der Fakturierung sowie eine sehr genaue, transparente Abrechnung zur MWSt erfolgt. Dies bedeutet natürlich einen gewissen Aufwand für die EWIV.

Dabei wird oftmals von den Finanzbehörden in zweiter Reihe abgehoben auf die bei der EWIV thesaurierten, also dort verbleibenden Teile der jeweiligen Forderungen. Diese sollen oft nach dem Willen der EWIV und ihrer Mitglieder bei der EWIV als Rücklagen verbleiben. Hierzu erfordert es aber eines separaten, korrekten Rücklagenbeschlusses und einer ebenso korrekten, transparenten Abrechnung zwischen EWIV und Mitglied. 

Hier geht es zunächst um die Inhalte der Rechnung der EWIV für das Mitglied.

Folgende Rechnungsbestandteile – die typographisch verteilt werden müssen – sind zu empfehlen:

  1. Oben: Name der EWIV
  2. Adresse (bei Postfach dieses getrennt ausweisen), Postleitzahl/Ort/Land
  3. Telefonnummer, E-Mail, Internet
  4. Mitte: Datum, Rechnungsnummer, Kundennummer
  5. Steuernummer, USt-ID-Nummer (jeweils die der EWIV)
  6. Text wie z. B.: „Namens und im Auftrag sowie in Rechnungstellung für unsere Mitgliedsfirma/unser Mitglied …. berechnen wir folgende Dienstleistungen/Waren (aufgrund Abtretung unseres Mitglieds vom ….; die Abtretungserklärung kann gerne bei uns formlos angefordert werden, wenn sie nicht bei der ersten Rechnung pro Rechnungsempfänger beigefügt ist/war.): … [es folgt Rechnungstext, aus dem klar hervorgehen sollte, dass die Leistung/Lieferung durch das Mitglied …. erfolgte]“
  7. Sodann (ggfs. in Kasten): Firmenname des Mitglieds, Adresse, Postleitzahl/Ort/Land, vertreten durch … <Geschäftsführer>, Telefonnummer, E-Mail, Internet, eingetragen unter HRA/HRB beim Amtsgericht (Registergericht) … Steuernummer, USt-ID-Nummer,
  8. Unten: evtl. den Text: „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) gemäß EWG-Verordnung 2137/85“; obligatorisch jedoch: „Eingetragen im Handelsregister HRA beim Amtsgericht …. unter Nummer ….“, „Geschäftsführer: …“, „Bankverbindung: ….“.

Diese Angaben ergeben sich auch aus Art. 25 der EWG-VO.

Der o.g. Text ist eventuell nicht überall nötig, zeigt aber klar an, dass die betreffende EWIV in voller Transparenz arbeiten will.

Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass aus der Abtretungserklärung nicht hervorgehen darf, dass die Mitgliedsfirma alle ihre Forderungen an die EWIV abgetreten hat und diese dann ausschließlich nach Willen der EWIV an das Mitglied ausgezahlt wird; dies kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Beherrschungsverbot (Konzernleitungsverbot) gem. Art. 3 Abs. 2 a EWG-VO darstellen.

Dieser Vermerk zur Rechnungstellung ist nur ein Versuch, Klarheit für EWIV und ihre Mitglieder zu bekommen. Er lebt von den Erfahrungen und Ergänzungen der Praxis. Sie können daher gerne Ihre Rechnungsformulare, Erfahrungen und Reaktionen uns zukommen lassen; dieser Vermerk wird ständig auf dem Laufenden gehalten (e-Mail: ewiv@libertas-institut.com).

v01 / 28.03.2023

Eine EWIV kann ihren Sitz in Europa über Grenzen verlegen

Eines der Alleinstellungsmerkmale einer EWIV ist, dass sie ihren Sitz nicht nur innerhalb des Sitzstaats, z. B. in Deutschland von Hamburg nach München, verlegen kann, sondern dass sie ihn auch grenzüberschreitend ändern kann. In Frage kommen die insgesamt 27 Staaten der EU sowie drei der EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen), mithin also der gesamte Europäische Wirtschaftsraum (EWR).

Wie aber geht das im Detail?

Man braucht zunächst Einstimmigkeit zwischen allen Mitgliedern der EWIV, also nicht nur zwischen denen, die zur Mitgliederversammlung kommen bzw. dort vertreten sind, sondern aller Mitglieder überhaupt.

Art. 13 der EWIV-Verordnung (VO) sieht vor, dass „der Sitz der Vereinigung … innerhalb der Gemeinschaft [Anm.: gemeint ist hier mittlerweile der EWR] verlegt werden (kann)“. Wenn diese Verlegung im rein nationalen Rahmen erfolgt, gilt das, was im EWIV-Gründungsvertrag (auch: EWIV-Vertrag, Statuten, Satzung) dazu steht; wenn dort nichts dazu steht, ist in jedem Fall von einer Änderung des Gründungsvertrags auszugehen, weil dort der bisherige Sitz angegeben ist. Derartige Änderungen sind einstimmig zu beschließen (Art. 17 Abs. 2 g EWIV-VO). Anders bei einer Bestimmung wie z. B.: „Die Sitzverlegung innerhalb eines Sitzstaats kann mit Mehrheit [oder 2/3-Mehrheit, oder ähnlich …] in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden“.

Es ist übrigens unzulässig, eine EWIV an einen Sitz außerhalb der EU/des EWR zu verlegen. Sie kann dort allerdings eine Filiale aufmachen, muss dann aber damit rechnen, dass diese als ausländische Betriebsstätte mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen angesehen wird. Außerdem muss dies in dem Drittland auch rechtlich zulässig sein, was durch die Gesetzgebung dieses Drittlands bestimmt wird.

Die EWIV-VO spricht nicht von einer Verlegung des Sitzes zwischen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten (die EFTA-EWR-Staaten traten dem EU-Binnenmarkt erst 1996 bei; die EWIV-VO wurde aber schon 1985 in Kraft gesetzt), sondern von einem „Wechsel des anwendbaren Rechts“ (Art.13 S. 2 EWIV-VO). Dies deshalb, weil Großbritannien darauf Rücksicht nehmen musste, dass die Sitzverlegung zwischen Schottland, Nordirland, Wales und England jeweils unterschiedlichem Gesellschaftsrecht gehorchte. Zwischenzeitlich ist dies jedoch unerheblich, weil Großbritannien den Brexit vollzog und somit dort grundsätzlich kein EU-Recht mehr gilt.

Art. 14 Abs. 1 EWIV-VO spricht bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von der Notwendigkeit eines „Verlegungsplans“. Dies ist nichts anderes als eine bindende Absichtserklärung für die Verlegung, also kein langer und komplizierter Plan, sondern eine öffentliche Erklärung zum Gläubigerschutz (Damit soll z. B. „treaty shopping“ vermieden werden, also das ständige Wechseln des Sitzes einer Firma immer kurz vor Zugriff der Gläubiger). Ein solcher Verlegungsplan muss nicht begründet werden, sondrn muss nur den zukünftigen Sitz und die Geschäftsadresse sowie den Zeitpunkt, wann dies geschehen soll beinhalten. Ein solcher Verlegungsplan könnte ungefähr so lauten:

  • Verlegungsplan gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1  EWIV-VO:

Die Mitglieder der …. EWIV treten am …. in …. zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Alle Mitglieder sind anwesend: <es folgt eine Mitgliederliste, am besten auch eine unterzeichnete Anwesenheitsliste, bzw. bei virtuellen Mitgliederversammlungen eine Mitgliederliste, wo die Art der Mitwirkung vermerkt ist – also Telefonschaltung, ZOOM- o. ä. -Videokonferenz o. ä., dann unterschrieben vom Geschäftsführer>

Es wird einstimmig beschlossen:

Die EWIV hat ihren bisherigen Sitz in …. . Der Sitz soll zum …. <Datum nicht zu knapp kalkulieren!, mindestens 4-5 Monate> nach …… <Ort>/ …. <Land> verlegt werden.

Die zukünftige Geschäftsadresse soll sein; …. <Ort/Land>, ….. <Strasse/Hausnummer>

Unterschrift des Geschäftsführers“

Dieser Beschluss muss über einen Notar (in Deutschland) an das zuständige Handelsregister eingereicht werden. Dieses muss es dann veröffentlichen. Dieser Beschluss, oder Verlegungsplan, muss dann zwei Monate publik sein – eine der wenigen Publizitätspflichten einer  Handelsregister-Veröffentlichung für EWIV, danach kann dann der eigentliche Verlegungsbeschluss gefällt werden. Vorsicht: Ein vorher gefasster Beschluss ist nichtig.

Der Verlegungsbeschluss, der ein eigener Beschluss sein muss und nicht zusammen mit dem Verlegungsplan eingereicht werden darf, könnte lauten wie folgt:

  • „Verlegungsbeschluss gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO:

(Erster Absatz wie oben im Verlegungsplan)

Es wird einstimmig beschlossen:

Die EWIV wird zum … <Datum wie oben im Verlegungsplan> an ihren neuen Sitz in …<Ort/Land> verlegt.

Die neue Geschäftadresse ist … <… Strasse/Hausnummer, Postleizahl/Ort,>

Unterschrift des Geschäftsführers“

Wie erwähnt, muss der Geschäftsführer dieses Dokument dann dem Notar vorlegen zur entsprechenden Beglaubigung oder Beurkundung.

Das (z. B. deutsche) Handelsregister gibt dann diesen Beschluss an das zukünftige Handelsregister weiter. Dieses trägt dann zum Verlegungsdatum den neuen Sitz bei sich ein und übersendet einen Auszug aus seinem Register entweder an das frühere Register, den Notar oder den Geschäftsführer direkt. Es empfiehlt sich, ggfs. „dahinter her zu sein“, damit auch alles vollzogen wird. Bisher gab es nur sehr wenige Sitzverlegungen von EWIV überhaupt. Jetzt dürfte auch klar sein, dass man hier mit einigen Wochen durchaus großzügig sein sollte, weil die Geschwindigkeit von Registern durchaus unterschiedlich sein kann.

Die Löschung der Eintragung am früheren Sitz muss eigens vom Geschäftsführer beantragt werden, und zwar unter Beifügung eines (beglaubigten) Auszugs aus dem neuen Handelsregister (ggfs. beglaubigt übersetzen lassen!). Erst dann wird die EWIV aus dem bisherigen Register ausgetragen. Wenn dies unterlassen wird, kann dies evtl. schmerzhafte Haftungsfolgen haben.

In einigen Ländern, z. B. Spanien, Irland (neu beigetretene Länder ab 2004 müsste man noch überprüfen), gibt es noch die Möglichkeit des Einspruchs staatlicher Stellen, wie z. B. Steuerbehörden, Sozialversicherungen usw. Dagegen muss aber immer ein Rechtsmittel gegeben sein, In Deutschland gibt es dies nicht – hier dürften der Geschäftsführer bzw. aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung die hiesigen Mitglieder – persönlich haften.

Also im Grunde recht einfach und logisch, wenn man die oben beschriebenen Regeln bedenkt. Die EWIV kann also über nationale Grenzen springen. Eine andere Firma, z, B, eine GmbH, müsste erst liquidiert und dann wieder neu gegründet werden. Dies kostet Mühe, Zeit, Geld – vom Notar über gerichtliche Austragungs- und Eintragungsgebühren bis ggfs, zum nötigen Stammkapital, das neu nachzuweisen ist, sowie ggfs. ein schlechtes Image, das dann aber völlig unberechtigt wäre.

Somit ein echter Vorteil für EWIV. Und auch wenn man nicht umsiedeln will: Man weiß nie, was einem Geschäftsführer widerfährt, und man sollte daher diese EWIV-typische Möglichkeit kennen.

Hans-Jürgen Zahorka

Das Europäische EWIV-Informationszentrum beabsichtigt in diesem Jahr zu diesem Thema eine ZOOM-Videokonferenz abzuhalten – ohne Berechnung für die Teilnehmer. Hinweise zum Termin auf www.ewiv.eu sowie in diesem Blog.

Jetzt schon vormerken: Fortbildung 2023 zum EWIV-Experten

Die erste Planung für die Workshops, Fachkonferenzen usw. wie auch erstmals Webinare steht (Version 01 vom 23.12.2022). Für EWIV-Interessenten, -Mitglieder, EWIV-Geschäftsführer. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, öffentliche Wirtschaftsförderung (Kommunen, Kreise), Unternehmensberater, Vereine, Verbände, Kammern und sonstige Interessenten.

Mittwoch, 22. Februar 2023, 14.00 – 16.00 h (+ eventuelle „Nachspielzeit“) – ZOOM-Webinar Rücklagen bei einer EWIV. Die erste Literaturquelle zum Thema EWIV-Rücklagen (Reservefonds) wird vorgestellt und behandelt.

Freitag, 31. März 2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Samstag, 01. April 2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop zum Thema Spezifische Rechtsfragen bei der Besteuerung von EWIV und ihren Mitgliedern. U. a. zu Gestaltungsfragen, assoziierten Mitgliedern, EU-Initiative zu Briefkastenfirmen, Adäquanz von Beiträgen/Sonderbeiträgen (UStAE), betriebliche Altersversorgung (bAV) durch EWIV?, Betriebsprüfungen, Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, mit Urteilsbesprechungen usw.

Freitag, 02.06.2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Grundprinzipien des EU-Rechts: Unbekannt, aber notwendig für die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn von Unternehmen

Samstag, 03.06.2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Erstellung und Gestaltung optimaler EWIV-Verträge – Ausschluss von Fallstricken. Für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Syndici, einschlägig tätige Unternehmensberater

Samstag, 01. Juli 2023, 10.00 – 17.00 h, DORINT-Hotelturm Augsburg – Fachkonferenz Besondere Probleme bei Buchhaltung, Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern. Mit Beispielen und Erfahrungsberichten von EWIV-Geschäftsführern.

Mittwoch, 23. August 2023, 14.00-16.00 h (+ eventuelle „Nachspielzeit“) – ZOOM-Webinar Der Geschäftsgegenstand bei einer EWIV

Ca. Ende September 2023, 10.00 – 17.00 h, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein – Fachkonferenz Europäisch kooperieren – das Investitionsverhalten bündeln – finanziell und steuerlich profitieren. Referenten teilweise in englischer Sprache

Ca. November 2023, 10.00-17.00 h, Raum Stuttgart/Baden-Württemberg – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Ca. November 2023, 10.00-17.00 h, in Österreich – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Ca. November 2023, 10.00 – 17.00 h, in Österreich – Workshop Grundprinzipien des EU-Rechts: Unbekannt, aber notwendig für die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn von Unternehmen

Für alle geplanten Veranstaltungen veröffentlichen wir detaillierte Einladungen/Programme auf der Website http://www.ewiv.eu bzw. http://www.libertas-institut.com. Auch wird auf unserem Blog https://ewivinfo.wordpress.com nochmals auf die Einladungen hingewiesen. Dieser Plan, dessen Änderungen vorbehalten bleiben müssen, dient also zunächst zu Ihrer eigenen Terminplanung. Sie können sich aber schon formlos unter ewiv@libertas-institut.com zu den von Ihnen bestimmten Seminaren anmelden.

Neben der Veröffentlichung im Internet werden auch die bei uns vorliegenden Anschriften per e-Mail eingeladen.

In spätestens einigen Wochen sind auch die mit „ca.“ ungefähr terminierten Seminaren und Workshops konkret vormerkungsfähig. Wenn nicht anders vermerkt, finden alle Seminare in deutscher Sprache statt. Es können auch weitere ZOOM-Webinare zu detaillierten Themen eingefügt werden.

Da wir ohne großen Overhead arbeiten, können wir unsere Seminare „zu Ludwig Erhards Preisen“ anbieten. Darauf sind wir stolz.

Stand: 23.12.2022

Kontoeröffnung von neuen EWIV – Ihre Erfahrung ist gefragt

Immer wieder wird das Europäische EWIV-Informationszentrum informiert, dass eine neue EWIV Schwierigkeiten hat, eine Bankverbindung zu bekommen. Mit den verschiedensten Gründen wird die Eröffnung eines Kontos verweigert.

Letzen Endes bekommt dann die EWIV zwar ein Konto, oder sie eröffnet ein Konto unter dem Namen des Geschäftsführers, dem dann Überweisungen mit z. B. dem Betreff-Text „EWIV/Martin Mustermann“ o. ä. zugehen – das kommt auch an, wobei davon auszugehen ist. dass auch Überweisungen an eine EWIV, die zu Händen einer Person gehen, ohne Erwähnung dieser Person ankommen, wenn die IBAN stimmt. Jedenfalls gibt es hierfür Beispiele.

Wenn eine EWIV eine Bankverbindung will, hat sie hierauf erst dann einen Anspruch, wenn die Handelsregistereintragung beim Versuch der Kontoeröffnung vorgelegt wird. Die Bank wird danach nach der Erklärung der „Wirtschaftlich Berechtigten“ fragen, also eine Erklärung für jedes Mitglied, die nach den Geldwäschevorschriften vorgesehen ist. Diese Erklärung ist aber selbstverständlich kein Problem.

Wenn eine EWIV aber noch nicht eingetragen, aber schon tätig ist, kann sie als solche kein Konto eröffnen. Allerdings kann man sich dabei behelfen, dass man ein anderweitig bestehendes Konto bzw. ein neu zu eröffnendes Konto nimmt, das z. B. auf den Geschäftsführer der EWIV läuft. Es kommt auf den Inhalt der Buchhaltung und deren Nachvollziehbarkeit, z. B. für die Finanzbehörden, an und weniger auf die Bezeichnung des Kontos. Allgemein sollten über ein derartiges Konto nur Buchungsvorgänge der EWIV laufen. Wenn diese EWIV „i. G.“ = in Gründung, also eine sog. „Vor-EWIV“, eine „richtige“ EWIV wird, also mit der Eintragung ins Handelsregister, kann man versuchen, dieses Behelfs-Konto immer noch auf die EWIV zu übertragen. Dies ist manchmal leichter als wenn man erst nach Eintragung versucht, eine Bankverbindung zu begründen.

Es mehren sich in den letzten Jahren aber die Banken und Sparkassen, die unter den unterschiedlichsten Argumenten die Eröffnung eines EWIV-Kontos verweigern. Diese Steigerung ist sicher auch der Tatsache einer wenn auch langsam steigenden Anzahl der EWIV geschuldet. Dabei scheint dies ein typisch deutsches Problem zu sein; im EU-Ausland gibt es zwar manchmal auch Probleme, aber in wesentlich geringerem Umfang.

Dabei scheinen – das ist aber nur eine Tendenz – die großen Banken negativer zu sein als die mit Regionalbindung (Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken). Wo ein Kundenberater eine EWIV-Mitgliedsfirma kennt, gibt es manchmal weniger Probleme. Aber das hat auch seine Ausnahmen.

Im Fall von Sparkassen bzw. Volks- und Raiffeisenbanken kann es eventuell hilfreich sein, wenn man z, B. darauf hinweist, dass z. B. der Leiter des EWIV-Informationszentrums selbst zwar vor etlichen Jahren schon

  • eine Sondernummer der Publikation für Sparkassen-Firmenkunden und -Firmenkundenberater „EuroManagement“ (die einen europäischen Publizistikpreis erhielt) im Deutschen Sparkassenverlag nur zum Thema EWIV veröffentlichte,
  • es dort seit Ende der 1980er-Jahre ein Buch über die EWIV gab (als Lizenzausgabe des Economica-Verlags: Brindlmayer/Förschle/Hense/Lenhard, EWIV – Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Bonn 1989),
  • sowie diverses Unterrichtsmaterial in den deutschen Sparkassenakademien, speziell zum Thema EWIV, als zur Fort- und Weiterbildung für Kundenberater und Sparkassenbetriebswirte,
  • sowie auch ähnlich wie die o.g. Sondernummer ein mehrseitiges Informationspapier des Deutschen Genossenschaftsverlags in Wiesbaden, das an Kundenberater wie auch Firmenkunden ging.

Nachdem diese Unterlagen allesamt zwischen 1988/89 und ca. 2003 erstellt wurden, ist es natürlich verständlich, dass sie irgendwo in einer Bibliothek oder Ablage schlummern – manchmal allerdings kennen auch die Ansprechpartner in Sparkassen bzw. Volks- und Raiffeisenbanken diese Rechtsform.

Wir wollen als Europäisches EWIV-Informationszentrum eine oder mehrere entsprechende Eingaben bei Bankenverbänden bzw. bei den Banken-Ombudsleuten bzw. den aufsichtführenden Einrichtungen bzw. Verwaltungsorganen machen, mit dem Ziel, dass versteckte Diskriminierungen aufhören. Eventuell gibt es hierzu auch parlamentarische Anfragen. Voraussetzung ist aber eine grundlegende, systematische Tatsachenforschung.

Hierzu brauchen wir Ihre Mitwirkung. Falls Ihre EWIV bei der Eröffnung einer Bankverbindung (zunächst) keinen Erfolg hatte, sollten Sie die folgenden Angaben per kurzer E-mail an uns schicken: ewiv@libertas-institut.com, unter dem Betreff „Konto EWIV“:

  1. vollständiger Name der EWIV, Anschrift, Telefonnummern, E-mail, Website
  2. Name des Geschäftsführers/Ansprechpartners
  3. Haben sie versucht, eine Konto für die EWIV vor Eintragung oder nach Eintragung zu eröffnen?
  4. Namen der Bank(en), bei denen versucht wurde, ein Konto zu eröffnen
  5. mitgeteilte Gründe der Nicht-Eröffnung (mündlich oder schriftlich?)
  6. Haben Sie sich darüber beschwert? Wo, bei wem? Ergebnis?
  7. Wie haben Sie sich beholfen, wenn Sie (zumindest zunächst) die Weigerung, ein Konto zu eröffnen akzeptiert haben?
  8. ggfs. Ihre Anmerkungen

Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt, lediglich summarisch bzw. gemäß Ziffer 9 auch zitiert (ohne konkrete Quellenangabe) an die Adressaten weitergegeben. Zu weitergehenden Angaben stehen wir Ihnen gerne unter +49 1575 3055616 zur Verfügung (10 – 18 h; bei zeitweiliger Nichtverfügbarkeit erfolgt Rückruf).

Seit November 2022: Neue Kurzbeschreibung des Europäischen EWIV-Informationszentrums

Wir haben jetzt eine kurze, alle Tätigkeitsfelder umfassende Beschreibung des Europäischen EWIV-Informationszentrums ins Internet gestellt. Der Link ist

https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2022/11/EWIV_Informationszentrum_Kurzbeschreibung.pdf

Auf der EWIV-Seite (Deutsch) unter www.ewiv.eu oder auf der LIBERTAS-Website (Deutsch) http://www.libertas-institut.com, jeweils ganz oben, kann diese Datei auch heruntergeladen werden.

Tätigkeit und Personen

Neben den verschiedenen Tätigkeiten, die sich in den letzten 30 Jahren (!) konsolidiert haben, sind auch Angaben über die Personen angegeben, die im EWIV-InfoZentrum immer wieder kooperieren. Alles mit heutigem Stand von Anfang Oktober 2022.

Die anderen Sprachen der Website werden eine nach der anderen bedient, zuerst Englisch.

Digitalisiertes Archiv

Interessant: Ab Januar 2023 beabsichtigen wir, unser gesamtes Archiv – mehrere Regalmeter – zu digitalisieren. Eine voraussichtlich sechs Monate lange dauernde Aktion. Das alles soll in eine Cloud, zu der wir auch bis dahin eine Lösung über deren Zugänglichkeit für alle gefunden haben werden.

Keine Offenlegungspflicht für EWIV im Bundesanzeiger – Nach wie vor bestätigt!

Gemäß § 4 EWIV-Ausführungsgesetz (Deutschland) besteht eine Offenlegungspflicht (Publizitätspflicht) per Bekanntmachung im deutschen Bundesanzeiger nur für einen „Verlegungsplan“, also den Beschluss, den Sitzstaat der EWIV zu ändern (wenn z. B. die EWIV ihren Sitz von Deutschland nach Polen etc. verlegen will), oder für die Abtretung einer Beteiligung in der EWIV. Ansonsten muss gemäß Art. 11 EWIV-Verordnung nur bei Gründung oder Abwicklung/Löschung eine Publikation, diese dann auch im Handelsregister, erfolgen.

Im August 2022 gab es kurz Unsicherheit, weil der Bundesanzeiger, der alle Kapitalgesellschaften in Deutschland (GmbH, AG usw.) entsprechend informierte, auch eine EWIV anschrieb. Die im rheinland-pfälzischen Pleisweiler-Oberhofen sitzende EWIV wurde gebeten, zukünftige Bekanntmachungen nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern an das Unternehmensregister zu übermitteln (das allerdings [noch] im gleichen Haus sitzt). Der Satz „Folgende Neuerungen [Anm.: durch das DiRUG – das neue Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie] sind für Sie als offenlegungspflichtiges Unternehmen besonders zu beachten: …“ kann durchaus als schlüssige Aufforderung, eine Offenlegung vorzunehmen, verstanden werden.

Auf die Anfrage des Geschäftsführers der EWIV hat man dort die Sach- und Rechtslage nochmals überprüft und stellte wohl fest, dass sich diese Adresse aus irgendwelchen IT-Gründen wohl in den Datenbestand der Kapitalgesellschaften geschlichen hatte. Mit e-Mail vom 14.10.2022 nahm der Bundesanzeiger formell zurück, dass hier eine EWIV unzutreffend implizit zur Einreichung von Offenlegungen (z. B. Jahresabschlüssen) aufgefordert wurde. Wie wir meinen, ein sehr anständiges Verhalten, insbesondere weil man beim Bundesanzeiger viel mit verschiedenen Offenlegungen zu tun hat, deren Bedingungen sich immer wieder ändern. Manche Behörde, die nicht oder unzureichend auf eine entsprechende Anfrage, Eingabe oder Beschwerde reagierte, kann sich ein Stück davon abschneiden. So sollte bürgernahe Verwaltung gehen.

Es bleibt also dabei: Eine EWIV, als Personengesellschaft, ist in Deutschland nicht publizitätspflichtig. Das heißt, der Jahresabschluss muss nicht dem Handelsregister oder dem Bundesanzeiger übermittelt werden, sondern lediglich dem Finanzamt, ggfs. auf dessen Anforderung. Die Pflicht, einen Jahresabschluss vorzunehmen, bleibt also.

Genau wie eine – korrekt geführte – EWIV nicht Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer wird, oder nicht gewerberegisterpflichtig bei der Kommune/dem Landkreis ist, ist sie nicht für ihren Jahresabschluss, also Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, offenlegungs- oder publizitätspflichtig.

EWIV auf kommunaler Website – Thalfang am Erbeskopf ist die Nr. 1

Die Wilde Narzisse (Narcissus pseudonarcissus) ist sehr selten und gefährdet. Die geschützte Pflanze
kommt nur noch im Hunsrück, in der nordrhein-westfälischen Eifel und in den Vogesen vor. Sie gedeiht
nur dort, wo kaum oder gar nicht gedüngt wird.

Der Naturpark Saar-Hunsrück, wo diese Narzissen vorkommen, beinhaltet auch die rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, Kreis Bernkastel-Wittlich, mit insgesamt 21 Ortsgemeinden und ca. 7500 Einwohnern.

Diese Gemeinde leistet sich einen Digitalmanager unter ihren insgesamt ca. 80 Mitarbeitern, Christian Neumann, der zuständig ist für das „Virtuelle Rathaus“. Und dieses enthält detaillierte Anweisungen für jeden, der sich über eine EWIV informieren möchte – neben anderen Rechtsformen, die unter „H“ wie Handelsregister aufgeführt sind. „Bei uns gibt es hauptsächlich Gegend“, lacht Neumann, man wolle einfach ein umfassendes Angebot für Web-Anfragen bieten. Außerdem will man Wegekosten sparen – verständlich bei 21 Ortsgemeinden! Wer das Stichwortverzeichnis des Virtuellen Rathauses durchgeht, kann dem nur zustimmen – ein hochqualifiziertes Angebot.

Man kommt direkt auf diese Website, indem man „ewiv thalfang“ in eine Suchmaschine eintippt, oder direkt unter https://www.erbeskopf.de/verwaltung-politik/virtuelles-rathaus_ratinfo_index__2_909_1_stichwort_detail.html

Solange es noch Schnee gibt: Winterszenen am Erbeskopf. Herzlich willkommen in einer digital fitten Kommune!

Diese Kommune bietet nicht nur ein attraktives digitales Angebot (und nicht nur an eigene Bürger!), sondern auch den Rahmen für exzellente Kurz- oder Langferien – im Sommer wie im Winter. Übrigens: Unweit von Thalfang, in Prüm, gibt es eine lange existierende deutsch-belgische EWIV, die Eifel-Ardennen Marketing EWIV.

Fachkonferenz in Augsburg, Samstag, 10.9.2022 – Besonderheiten bei Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern

Nach einer zweijährigen Corona-Pause sind alle EWIV, ihre Geschäftsführer und Mitglieder, Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Interessenten aus Wirtschaft, Universitäten und zukünftige EWIV eingeladen: Die Fachkonferenz „Besonderheiten bei Buchhaltung, Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern“ findet am Samstag, dem 10. September im Dorint-Hotelturm An der Kongresshalle in Augsburg statt (Start um 9.30 h). Wir empfehlen dieses Hotel, das ein Zimmerkontingent zur Verfügung gestellt hat (Stichwort „EWIV“).

Das genaue Programm und die Teilnahmekonditionen können gerne heruntergeladen werden unter

Für Frühbucher sowie mehrere Teilnehmer pro Organisation (EWIV, Unternehmen etc.) gibt es wieder Rabatte! Die Einladung/Programm kann man auch über http://www.libertas-institut.com („News“) abrufen, ebenso unter http://www.ewiv.eu. Außerdem kann die Stadt der Fugger-Familie am Vortag oder Sonntag danach gut angesehen werden – Augsburg hat einiges zu bieten!

Bald kommt EU-Richtlinie gegen steuerlichen Missbrauch von Briefkastenfirmen

Die EU-Kommission hat vor einigen Monaten den Entwurf einer Richtlinie vorgelegt, die nach Annahme durch die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Aus naheliegenden Gründen betrifft sie auch etliche EWIV. Neben dem Transparenzregister und dem neuen Recht der Steuergestaltung kommt also noch eine dritte Komponente. Das Europäische EWIV-Informationszentrum wird das Thema Briefkastenfirmen ausführlich auf dem Seminar über Buchhaltung und Besteuerung von EWIV und EWIV-Mitgliedern am 10.9.2022 in Augsburg behandeln. So viel jedoch schon vorab:

Durch den Vorschlag, der am 22. Dezember 2021 vorgestellt wurde, soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können. Briefkastenfirmen können – darauf weist die EU-Kommission ausdrücklich hin – nützliche gewerbliche und geschäftliche Funktionen erfüllen, doch werden sie von einigen Konzernen (eine EWIV kann auch ein, wenn auch sehr kleiner, Konzern sein) und auch von Einzelpersonen missbräuchlich dazu genutzt, wie es in der Pressemitteilung der Kommission heißt, um „eine aggressive Steuerplanung zu betreiben oder Steuern zu hinterziehen“.

Mit den vorgeschlagenen neuen Maßnahmen werden Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt, damit „Steuerbehörden eine missbräuchliche Nutzung solcher Firmen leichter aufdecken können.“, wie es in einem „Question & Answer“-Papier zu diesem Thema auch aus dem Dezember 2021 lautet. „So werden nationale Steuerbehörden anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Einkünfte, Personal und Räumlichkeiten Unternehmen, die nur auf dem Papier existieren, leichter aufspüren können.“

Mit dem Vorschlag wird ein Filtersystem für die betreffenden Unternehmen eingeführt, die eine Reihe von Indikatoren erfüllen müssen, eine Art „Gateway“. Passiert ein Unternehmen alle drei Gateways, muss es den Steuerbehörden jährlich im Rahmen seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln.

Wie funktionieren diese Gateways in der Praxis?

Auf der ersten Indikatorebene werden die Tätigkeiten der Unternehmen auf der Grundlage ihrer Einkommen betrachtet. Das Gateway wird passiert, wenn mehr als 75% der Gesamterträge eines Unternehmens in den letzten beiden Steuerjahren nicht aus seiner Geschäftstätigkeit stammen oder wenn mehr als 75% seiner Vermögenswerte, Immobilien oder sonstiges Privatvermögen von besonders hohem Wert sind.

Das zweite Gateway fügt ein grenzüberschreitendes Element hinzu. Erzielt das Unternehmen den größten Teil seiner relevanten Einkünfte durch Transaktionen, die mit einer anderen Rechtsordnung (also anderen Staaten) in Zusammenhang stehen, oder leitet es diese Einkünfte an andere im Ausland ansässige Unternehmen weiter, passiert das Unternehmen das nächste Gateway.

Beim dritten Gateway wird geprüft, ob Dienste im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und -verwaltung intern erbracht werden oder ausgelagert wurden.

Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert, muss in seiner Steuererklärung Informationen melden, die sich beispielsweise auf die Räumlichkeiten des Unternehmens, seine Bankkonten, die steuerliche Ansässigkeit seiner Geschäftsführer und die seiner Beschäftigten beziehen – dies sind die Kernindikatoren. Sämtlichen Erklärungen müssen Belege beugefügt werden.

Unternehmen, die nach der Richtlinie und deren nationale Umsetzung als Briefkastenfirmen bezeichnet werden, haben die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zu wehren; sie müssen dann allerdings zusätzliche Nachweise vorlegen. Auch werden die EU-Mitgliedstaaten automatisch Daten über alle Firmen austauschen, die sich im Anwendungsbereich dieser Richtlinie befinden, unabhängig ob es sich um Briefkastenfirmen handelt oder nicht.

Dies dürfte für normal arbeitende EWIV kein Problem darstellen. Allerdings werden einige EWIV hinsichtlich Mitgliedern prüfen (lassen) müssen, ob sie in die Gateways kommen oder nicht, und sich dann entsprechend ausrichten. Hier gibt es viel Beratungspotenzial; es ist auch so, dass z. B. das effektive In-Kraft-Treten der nationalen Ausführungsgesetze bis ca. 2 Jahre, evtl. aber auch ein Jahr, nach dem 1.1.2024 eintritt. Also kein Grund zur überhasteten Eile, aber auch nicht zum schuldhaftem Verzögern-

Drei EWIV-Fortbildungen am 7./8./9. Juli 2022

Unsere Seminare zum Thema EWIV sollten zumeist als Präsenz- und nicht als Zoom-Workshops stattfinden, urteilten Teilnehmer unserer Fortbildungsveranstaltungen. Wegen der Corona-Krise haben wir seit Oktober 2020 keine Seminare durchgeführt. Jetzt wagen wir es.

Für die Kurzentschlossenen bieten wir drei Seminare zur Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) an. Für die Anmeldung haben wir das Verfahren sehr vereinfacht:

  • Sie melden sich formlos per E-Mail kurz an (ewiv@libertas-institut.com),
  • Sie erhalten danach eine Rechnung bzw. eine quittierte Rechnung,
  • Oder Sie überweisen einfach den Teilnehmerbeitrag auf unser Konto,
  • Sie erhalten per E-Mail eine Teilnahmebestätigung,
  • Sie bringen bitte eine Kopie des Überweisungsträgers mit
  • Sie fahren nach Waren/Müritz, wo wir wie immer in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern tagen.
  • Kein Problem mit Übernachtungen: Die EA Mecklenburg-Vorpommern hat ein sehr schönes Tagungshotel, wo Sie ausgezeichnet per Telefon Zimmer reservieren können: +49  3991  1537-11, Frau Wilk

Die drei Seminare sind:

Donnerstag, 7. Juli 2022, 10 – ca. 17 h

33. Seminar zu europäischem Recht und Wirtschaft – Grundlagen der EWIV. Für Unternehmer, Mit-Unternehmer, Berater. Link: 33_EWIV_Grundlagen_Waren.pdf (libertas-institut.com)

Freitag, 8. Juli 2022, 10 – ca. 17 h

34. Seminar zu europäischem Recht und Wirtschaft – EWIV und Immobilien. Link: 34-220708-EWIV-u-Immobil.-Waren.pdf (libertas-institut.com)

Samstag, 9. Juli 2022, 10 – ca. 17 h

35. Seminar zu europäischem Recht und Wirtschaft –  Für die Wettbewerbsfähigkeit – EU-Recht für Klein- und Mittelunternehmen. Link: 35_220709_EU_KMU_Waren.pdf (libertas-institut.com)

Save the date/Zum Vormerken; Am Samstag, dem 10. September 2022 halten wir in Augsburg, Dorint-Hotelturm, ein Seminar ab zum Thema „Besondere Probleme bei Buchhaltung, Finanzierung und Besteuerung für EWIV und ihre Mitglieder“, mit neuem Curriculum, neuen Urteilen und mit Hans-Jürgen Zahorka und Prof. Dr. Petra Trägenap. Hierzu wird per direkter e-Mail, per Website http://www.ewiv.eu und auf diesem Blog in einigen Tagen separat eingeladen.