Wir haben folgende Frage bekommen: „Ich bin aus einer großen EWIV herausgeworfen worden, wie etliche andere Mitglieder auch. Meine versprochene Buchhaltung war alles andere als auf dem aktuellen Stand, und außerdem in einem lausigen Zustand. Was für Rechte habe ich auf ein mögliches Auseinandersetzungsguthaben? Davon war natürlich keine Rede in der lakonischen Kündigung.“
Gemäß Artikel 33 der EWG-Verordnung 2137/85 wird zwingend beim Ausscheiden eines Mitglieds vorgeschrieben, dass eventuelle positive Vermögenssalden aus der EWIV, in Höhe seines Anteils, diesem Mitglied zustehen. Hierfür sind seine Verbindlichkeiten bei der EWIV abzuziehen. Das ausscheidende Mitglied hat dabei eine Forderung auf eine Geldsumme zu stellen; es geht also nicht um einen Anteil am Vermögen der EWIV selbst.
Wenn übrigens die EWIV Verbindlichkeiten decken muss, die ihr Vermögen übertreffen, dann muss das ausscheidende Mitglied einen anteiligen Fehlbetrag an die EWIV bezahlen.
Die Ausgleichspflicht tritt auf alle Arten des Ausscheidens zu, nur nicht auf die Abtretung der Mitgliedsrechte (an einen Dritten oder ein anderes Mitglied; dieses Vorgehen nach Art. 22 EWG-VO muss einstimmig von allen Mitgliedern gebilligt werden). Eine Abtretung der Unternehmensergebnisse und -pflichten (Forderungen und Zahlungsverpflichtungen) z. B. an die EWIV selbst ist etwas anderes.
Nach welchen Grundsätzen soll ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt werden? Hierüber konnte sich der EU-Gesetzgeber nicht einigen, so dass entweder der Gründungsvertrag (der aber regelmäßig hierzu nichts sagt – obwohl bei sehr großen EWIV mit einer großen Zahl von Mitgliedsabgängen dies dort geregelt sein sollte; allerdings ist bei Beginn der EWIV noch nicht vorstellbar, dass zahlreiche Mitglieder gekündigt werden sollen bzw. selbst kündigen) oder das Recht des Sitzstaats. In Deutschland dürfte nach allem der sog. Fortführungswert anzusetzen sein (also nicht der sog. Zerschlagungswert, etwa bei einem Liquidation). Das Verfahren kann durchaus kompliziert sein; dies hängt damit zusammen, dass es noch keine nennenswerte Rechtsprechung zu diesem Problem gibt.
Dem Fragesteller ist anzuraten, zunächst einmal zu versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Wenn die betreffende EWIV allerdings mauert oder nicht antwortet, ist die Möglichkeit einer Stufenklage auf Auskunft und danach Leistung gegeben. Wenn in der Tat „etliche Mitglieder“ gegangen wurden, sollte sich die betreffende EWIV entsprechend vorbereiten. Die Offenlegung, wo z. B. Rücklagen zu welchem Wert gelagert sind, gehört ebenso dazu wie die der Bilanzen bzw. Einnahme-/Überschussrechnungen.
Hans-Jürgen Zahorka