SD ADMIN EWIV (2): Vier unberechtigte Mitglieder, an denen die EWIV Anteile hält

Die in den letzten Monaten sehr ins Gerede gekommene SD ADMIN EWIV hat auf ihrer langen Mitgliederliste, neben spanischen Vereinen, die nie eingetragen wurden oder deren vermeintliche Vorsitzende nach eigenen Angaben den (Ex-)EWIV-Geschäftsführer Wolfgang Lange nie kannten, insgesamt fünf Organisationen, an denen die SD ADMIN EWIV Anteile hält:

  • die Company-update.eu GmbH, die zu 40% der SD ADMIN EWIV gehört, und zu je 30% Wolfgang Lange sowie seiner derzeitigen Lebensgefährtin Anita Kuisel (die aber diese Anteile an ihre Tochter Tamara Kuisel weiterleitete),
  • die Sareghis GmbH, Berlin, die Schulungen usw. für die SD ADMIN EWIV durchführte,
  • die Wohngemeinschaft Schorfheide EWIV + Co KG in Brandenburg, die die erste EWIV + Co KG der Welt ist und wo die SD ADMIN EWIV der Komplementär (also der vollhaftende Teilhaber ist) – mit einer solchen Rechtsform, dazu noch im Bausektor, gehen alle Mitglieder der EWIV ein sehr großes Risiko ein!,
  • der Verein MTÜ European Institute, in Tallin/Estland.

Dazu kommt noch die Firma AoS24 auto-online-Service GmbH, wo die SD ADMIN EWIV mit insgesamt18.950 EUR beteiligt war. Diese Firma, auch EWIV-Mitglied, musste wegen der gravierenden Managementfehler von Herrn Lange Insolvenz anmelden (AG Nürnberg, Az.: IN 1109/18). In einem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 6.11.2018 (das hier vorliegt) stellt dieser fest, dass SD ADMIN EWIV entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht die Außenstände der AoS24 GmbH eingezogen hatte, jedenfalls nicht sichtbar für die AoS24. Insgesamt schuldet SD ADMIN EWIV offenbar 232.039,43 EUR. Die Firma wurde zum 29.10.2018 aufgrund § 8 EWIV-Ausführungsgesetz Deutschland als Mitglied ausgetragen. Damit ist dieses Kapitel einer EWIV-Beteiligungsfirma vorerst erledigt. Ein trauriges Schicksal eines Unternehmens – darüber werden ggfs. noch Strafrichter zu befinden haben.

Alle vier Erstgenannten sind bislang Mitglieder der SD ADMIN EWIV – obwohl dies nicht geht! Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b der EWG-Verordnung 2137/85 über die EWIV gibt es absolutes Verbot, „weder unmittelbar noch mittelbar, aus welchem Grunde auch immer, Anteile oder Aktien – gleich welcher Form – an einem Mitgliedsunternehmen“ zu halten. Dieses Verbot heißt Holding- oder Beteiligungsverbot. Danach darf eine EWIV nicht Anteile z. B. an GmbHs, oder an Kommanditgesellschaften, oder an wirtschaftlichen Vereinen haben, wenn diese auch Mitglied dieser EWIV sind. Damit wollte der EU-Gesetzgeber (der ja die Verordnung als Kompromiss verabschiedete) u.a. Interessenkollisionen vermeiden und gleichzeitig einer Holding-Rolle von EWIV entgegenwirken – wie man am vorliegenden Beispiel sieht, durchaus zu Recht (mangelnde Transparenz bei Vorgängen zumindest in Company-update und Sareghis).

Was heißt „unmittelbar oder mittelbar“? Unmittelbar sind direkte Beteiligungen der EWIV, mittelbar sind Beteiligungen, die indirekt gehalten werden, z. B. durch Strohmänner/-frauen, Treuhänder, durch „nominees“ oder „trustees„, oder durch „personnes interposées“ (englisches oder französisches Recht).

Wie kann man diesen Mangel beheben? Gemäß Art. 32 Abs. 1 EWG-VO kann dies zur Auflösung der Vereinigung führen. Das zuständige Gericht muss die Auflösung aussprechen, und zwar auf Antrag eines Beteiligten (Mitglied) oder einer Behörde – wenn der Mangel nicht rechtzeitig behoben wurde.

Hans-Jürgen Zahorka

 

Zu SD ADMIN EWIV (1): Kündigungen an Mitglieder vom 19.1.2019 dürften unwirksam sein

Hier folgt der erste Artikel zu SD ADMIN EWIV, einer EWIV aus dem Raum Hildesheim mit Rechtssitz in Berlin. Ihr Geschäftsführer Wolfgang Lange sieht sich derzeit heftigen Vorwürfen ausgesetzt. Am 15.10.2018 hatte das Landgericht Berlin mit einstweiliger Verfügung ihn von seiner Geschäftsführung suspendiert. Mitte Januar soll er die Aufhebung, wohl aus formellen Gründen, bewirkt haben. Die Mehrzahl der Mitglieder der EWIV, deren Stand Lange oft mit 200 oder 220 angegeben hatte, aber erheblich geringer sein dürfte, will wohl seine Abberufung. Die EWIV hat neben ca. 3,6 Mill. Bankschulden auch Verpflichtungen gegen Mitgliedern in geschätzter Höhe von ca. 3 Mill. EUR. Wie das kam, kann einmal später behandelt werden. Hier geht es um Kündigungen durch Herrn Lange gegenüber (mindestens) zahlreichen Mitgliedern. Es soll sich um die Mitglieder handeln, die für seine Abberufung waren und in deren Namen die erste einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese Kündigungen sind etwas merkwürdig, weshalb wir sie hier veröffentlichen:
„(Vorab) per Einscheiben mit der Post

SD ADMIN EWIV – Europaplatz 2 – 10557 Berlin

….. <Adresse des Empfängers>

Berlin, 19.01.2019

Fristlose Kündigung – Ihrer Mitgliedschaft bei der SD ADMIN EWIV

Sehr geehrtes Mitglied <Name des Empfängers>,

hiermit kündigen wir ihre Mitgliedschaft in der SD ADMIN EWIV fristlos wegen vorsätzlicher Schädigung, schwerer Störung der Arbeit der SD ADMIN EWIV, Rufschädigung, sowie Verstößen gegen die Statuten der SD ADMIN EWIV und der EU-Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Schadenersatz und strafrechtliche Maßnahmen behalten wir uns vor.

Rechtsgrundlage:

EWG – Verordnung Nr. 2137/85, Artikel 27 Absatz 2: (2) Jedes Mitglied der Vereinigung kann aus den im Gründungsvertrag angeführten Gründen, in jedem Fall aber dann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen seine Pflichten verstößt oder wenn es schwere Störungen der Arbeit der Vereinigung verursacht oder zu verursachen droht.

Statuten der SD ADMIN EWIV §5 Absatz 5.6

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie der EWIV schweren Schaden zufügen, aus wichtigen oder Vertrauensgründen (Vertragsbruch). Ein Ausschluß kann vorgenommen werden, wenn z. B. ein Mitglied

a) nachhaltig die Regeln dieser Statuten verletzt hat,

b) schweren Schaden für den Ruf und die Interessen dieser Vereinigung gebracht hat,

d) wiederholt und in einer nicht unwesentlichen Art innerhalb der Vereinigung Grund für eine Störung der friedlichen Zusammenarbeit war,

e) trotz Erinnerungen und ohne akzeptable Gründe in Verzug mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder anderen Verpflichtungen kommt,

f) nachhaltig die Zusammenarbeit mit dem Vorstand verweigert.

Laut Statuten wird des Weiteren folgendes im Streitfalle zur Schlichtung festgelegt:

§ 20 Mediation und Schiedsvertrag

20.1. Im Falle einer bedeutenden Meinungsverschiedenheit über die Interpretation dieser Vereinbarung sind die Mitglieder zunächst zur Mediation verpflichtet.

20.2. Durch Mediation nicht gelöste Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich über seinen Bestand und seine Auflösung werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht tagt, wenn nicht anderweitig beschlossen, am Sitz der EWIV. Das Verfahren richtet sich nach einem separaten Schiedsvertrag, der einstimmig angenommen werden muss.

Durch ihre Vollmacht zur Suspendierung des Geschäftsführers durch einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin, verstoßen Sie gegen Paragraph 20 der SD ADMIN EWIV Statuten. Eine Mediation oder eine Schlichtung vor einem Schiedsgericht fand zu keiner Zeit statt, sodass ein Erlass zur einstweiligen Verfügung nicht von Nöten war und somit einen Verstoß gegen §20 darstellt.

Auch rechtfertigt Ihr der Verstoß gegen die Abtretung (gegenseitiges Einverständnis), welchen Sie über Monate hinweg vollzogen haben, eine außerordentliche Kündigung. Die Abtretung ihrer Einnahmen laut Mitgliedsvertrag, wurde von Seiten der SD ADMIN EWIV zu keiner Zeit gekündigt oder andere Vereinbarungen geschlossen. Verträge über Abtretungen sind lediglich in beidseitigem Einverständnis kündbar und bis zu diesem Zeitpunkt einzuhalten.

(Auszug) aus dem Protokoll der Anhörung vom 10.01.2019

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

1. Die einstweilige Verfügung vom 15. Oktober 2018 (Aktenzeichen 95 O 86/18) wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Antragstellern jeweils zu je 1/73 auferlegt

Mit freundlichen Grüßen

SD ADMIN EWIV

Wolfgang Lange

Geschäftsführer

Vorstand der SD ADMIN EWIV“

Hierzu schreibt Hans-Jürgen Zahorka folgende Stellungnahme: „Während eine Kündigung durch ein Mitglied gegenüber einer EWIV nach Art. 27 (1) EWG-Verordnung 2137/85 jederzeit erfolgen kann, und nach § 5.4 der EWIV-Statuten der SD ADMIN EWIV mit sechsmonatiger Frist zu Jahresende bzw. aus wichtigem Grund auch ohne Kündigungsfrist, ist es bei einer Kündigung eines Mitglieds durch die EWIV anders.

Grundsätzlich wäre hierfür ein Gerichtsbeschluss nötig, wenn nicht die Statuten etwas anderes fordern (Art. 27 (2) Satz 2 EWG-VO). Und gerade dies ist hier in § 5.6 der Statuten der Fall. Danach ist auch ein Ausschluss (oder auch z. B. eine Kündigung mit sofortiger Wirkung) nur möglich, wenn

  1. Gründe vorliegen für eine Kündigung/Ausschluss, wonach z. B. schwerer Schaden der EWIV zugefügt wurde, wichtige Gründe vorliegen, oder  Vertrauensgründe. Diese liegen hier mit Sicherheit nicht vor, da nur eine Vollmacht unterzeichnet wurde, die die Suspendierung (also nicht einmal die Abberufung!) des bisherigen Geschäftsführers gefordert hatte, auch weil zahlreiche Mitglieder z. T. monatelang (und dann auch teilweise erfolglos) auf die ihnen zustehenden Finanzmittel warten mussten. Lediglich im autoritären Regime der Türkei unter Erdogan gibt es noch die „Präsidentenbeleidigung“. Was ein wichtiger Grund ist, dazu gibt es eine Fülle von Rechtsprechung. Wichtige Gründe liegen hier bei  den Mitgliedern nicht vor, eher umgekehrt bei Herrn Lange, der verantwortlich ist für mögliche Straftaten gegenüber den Mitgliedern. Dazu kann sich ggfs. ein späteres Blog äußern.
  2. Der nächste Schritt wäre die Anhörung des betroffenen Mitglieds. Eine solche gibt es nicht, weder schriftlich noch mündlich. Das mit den unter 1. oben genannten Vorwürfen beschuldigte Mitglied soll sich äußern oder verteidigen können. Dies ist ein elementares Gebot unseres Rechtsstaats („et audiatur altera pars“). Dabei stünde es dem Mitglied frei, sich zu äußern oder nicht.
  3. Danach ist erforderlich: „… eine einstimmige Entscheidung des Vorstands, die durch eine Mitgliederversammlung einstimmig bestätigt werden muss“. Zwar gibt es den Vorstand derzeit nicht  mehr, aber in § 7.1.2 Statuten steht: „Der Vorstand kann keine Beschlüsse anstatt der Mitgliederversammlung fassen“ – wobei die Mitgliederversammlung das höchste Organ der EWIV ist. Ein Vorstand könnte also nur eine Empfehlung fällen. Im Übrigen, wenn es den Vorstand nicht mehr gibt bzw. frühere „Ausschlüsse“ aus dem Vorstand aus den eben hier geschilderten Gründen nichtig sind, ist und bleibt eben nur die Mitgliederversammlung hierfür zuständig. Diese muss einstimmig zustimmen (allerdings ohne den Betroffenen).

Alle diese Schritte wurden durch die oben zitierte Kündigung missachtet. Die Kündigung dürfte demnach null und nichtig sein, mit anderen Worten: unwirksam. Dies erstaunt insoweit, als Wolfgang Lange eigentlich über eine korrekte Kündigung gegenüber Mitgliedern Bescheid wissen müsste. Er hat schließlich in den letzten Jahren an fast jedem Workshop des Europäischen EWIV-Informationszentrums, wo auch ich selbst jeweils referiert habe, teilgenommen, ebenso an einigen Expertenseminaren über das Verfassen von EWIV-Verträgen, und dabei wurde die Kündigung durch eine EWIV gegenüber Mitgliedern jeweils behandelt.

Nach allem dürfte diese „Kündigungswelle“, die letzten Endes  nur unwirksame Kündigungen hervorgebracht hat, durchgeführt worden sein, um „vor einer drohenden Zusammenrottung von unbotmäßigen Mitgliedern diese aus dem Verkehr zu ziehen“, wie ein externer Beobachter dieses Vorgangs sich ausdrückte.

Soweit Wolfgang Lange den § 20 Statuten zitiert, der von den betreffenden Mitgliedern verletzt sein sollte, kann dies nur ein Kopfschütteln verursachen. Zwar ist in § 20.1. zunächst Mediation vorgesehen. Mich rief einmal der frühere Rechtsberater der EWIV, RA Rolf Clement aus Hamburg, an und fragte, ob ich bzw. das Mediationsteam des EWIV-Informationszentrums Mediation übernehmen würden. Dies wurde jedoch von Herrn Lange klar abgelehnt, nach Auskunft von RA Clement. Und was den Schiedsvertrag nach § 20.2. Statuten angeht: Hier zitiert ja Herr Lange oben selbst den Passus, wonach „das Verfahren […] sich nach einem separaten Schiedsvertrag, der einstimmig angenommen werden muss, [richtet]“. Und so einen Schiedsvertrag, zu dem er fast neun Jahre Zeit hatte, ihn zu schließen, hatte Herr Lange nie zusammengebracht bzw. bringen lassen. Er war seinerzeit bei der EWIV-Vertragsanfertigung mehrfach darauf hingewiesen worden. Und wenn weder Mediation gewünscht wurde noch ein Schiedsvertrag vorhanden war, geht nur noch die ordentliche Gerichtsbarkeit. Also auch dieses Argument geht ins Leere.“