SD ADMIN EWIV (4): Ist Forderung nach 8%-Beitrag an (ehemalige) Mitglieder rechtswidrig?

Diese Frage stellen sich zahlreiche Mitglieder der spätestens in 2018 in Schieflage geratenen SD ADMIN EWIV in Berlin bzw. Holle bei Hildesheim, wobei einige der von einem Rechtsanwalt, diesmal aus Düsseldorf. Angeschriebenen schon längst keine Mitglieder dieser EWIV sind. Ob der sich als Geschäftsführer der EWIV bezeichnende Wolfgang Lange in der Tat noch Geschäftsführer ist (gegen ihn liegen zwei einstimmige Mitgliedervoten vom Januar 2019 vor), wird sich erweisen; warum er, der zahlreiche Fehler bei der Geschäftsführung machte, meint, dass mit dieser EWIV noch Geschäfte zu betreiben seien, bleibt sein Geheimnis. Er hat zwar die einstimmigen Wahlergebnisse jetzt angefochten, muss aber in naher Zukunft wohl mit einer Widerklage auf Auflösung der EWIV rechnen.

Außerdem war er in Juli 2016 auf drei Jahre gewählt worden, hat aber wohl seine Wiederwahl vergessen, die im Juli 2019 fällig geworden wäre. Da er die handelsregisterliche Eintragung der nachfolgenden Geschäftsführer bzw. Liquidatoren nicht anerkennt und derzeit mit der o.g. Anfechtungsklage bekämpft, dürfte die EWIV derzeit ohne klare Führung sein – was ihre unter der Lange-Ägide entstandenen Verpflichtungen nicht gerade mindert.

Darum geht es hier aber nicht, sondern um einen Beschluss der Mitgliederversammlung der SD ADMIN EWIV vom 28. Juli 2018, wonach ab sofort die Mitglieder statt bisher durchschnittlich 4,2% „Kostenausgleich“, also Provision fürs Rechnungsschreiben, die (Nicht-)Buchhaltung und (Nicht-)Steuervoranmeldung usw.  8% bezahlen sollen. Bei Betrachtung dieses Anliegens fällt auf:

  1. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung soll sinngemäß stehen: „Monatlichen Mitgliedsbeitrag einführen“. In der auf PowerPoint gezeigten Tagesordnung, die erst während der Veranstaltung projiziert wurde, steht auf S.. 5: „Mitgliederprozente monatlich … 4,2%“. Eine Zeile später steht unter „Maßnahmen zum Ausgleich“ dann „Erhöhung der Prozente um 0,5%“. Auf Blatt 27 der PowerPoint-Folien steht dann ein Beschlussantrag unter „Beschlüsse Juli 2018“ und „Mitgliederbeschluss“ unten als  vierter Punkt: „Beschluss über die Erhöhung des Kostenausgleichs auf 8%“, und darunter in Klammern: „(einfache Mehrheit)“. Dem Autor dieser Zeilen liegt ein schriftlicher Vermerk vor wie folgt: „Und hier haben wir darauf hingewiesen, dass das nicht mit dem vorher Gezeigten übereinstimmt! W. Lange sagte darauf, dass das korrigiert wird.“ Das war dann nie der Fall – im Gegenteil.
  2. Selbst wenn dies alles irrelevant wäre – ein Aspekt ist es nicht: Wenn unter dem Beschlussvorschlag steht: „(einfache Mehrheit)“, dürfte dies falsch sein. Denn die %-Zahlungen sind ein Beitrag für die EWIV, und Beiträge können nur einstimmig verändert werden, und zwar gemessen .an allen verfügbaren Stimmen. Dies steht so in Art. 17 Abs. 2 Buchst. e der EWG-Verordnung 2137/85 und gilt natürlich auch dann, wenn dies nicht im Einzelnen so in den Statuten der EWIV steht. Der Beschluss mit den 4,2 + 0,5 oder 8% – dies dürfte letztlich gleichgültig sein – wurde mit 101 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, aber 3 Enthaltungen angenommen. Damit ist aber die nötige Einstimmigkeit nicht erreicht; zwar gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, aber der weitaus überwiegende Teil der Literatur sagt zutreffend, dass aus dem personalistischen Charakter der EWIV folgt, dass Einstimmigkeit nur bei Zustimmung aller Mitglieder zu bejahen ist. Eine Berufung auf die nicht mehr bestehende Regelung des Art. 148 Abs. 3 EG-Vertrag (alt) kann nicht ziehen, da der EU-Gesetzgeber eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung gerade nicht in die EWIV-Verordnung aufgenommen hatte. Eine Stimmenthaltung ist mit Sicherheit keine Zustimmung, sonst müsste sie auch solche gezählt werden (vgl. Selbherr/Manz, Kommentar zur Europäischen wirtachaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), Baden-Baden 1995, S. 111 f, m. w. N., oder Stefanie Jung, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), in: Jung/Krebs/Stiegler (Hrsg.), Gesellschaftsrecht in Europa, S. 491, Rn. 150, auch m. w. N.).
  3. Nach allem sind wohl auch alle anwaltlichen Aufforderungen, 8% aus dem geschätzten Umsatz aus 2018/2019 zu bezahlen, nichtig. Man sollte einem allfälligen Mahnbescheid sofort in vollem Umfang entgegentreten. Sollte es zu einem Klageverfahren kommen, das von Herrn Lange betrieben werden müsste, könnte man die Sache meines Erachtens mit einem Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV beim EuGH in Luxemburg abschließen lassen, zumal mit Art. 17 Abs. 2 e EWG-VO EU-Recht betroffen ist.

Hans-Jürgen Zahorka

 

Spezifische Buchhaltungs- und Steuerprobleme bei EWIV und EWIV-Mitgliedern

Zu diesem Thema findet ein Seminar-Workshop am Freitag, dem 31. Januar 2020, in Bernburg/Sachsen-Anhalt statt, veranstaltet vom Europäischen EWIV-Informationszentrum in Verbindung mit der Hochschule Anhalt / Fachbereich Wirtschaft.

Zu den spezifischen Buchhaltungs- und Steuerprobleme bei EWIV gehören u. a. die

EWIV als „Cost Center“ und das Problem der „Hilfsgesellschaft“, Anforderungen an die EWIV-Buchhaltung gem. § 1 EWIV-AusfG und nach der EWG-VO, Praxis der Bilanzierung, Behandlung von Überschüssen – Vorsicht bei der Ausweisung von „Gewinnen“ im Jahresabschluss – Gewerbesteuerpflicht?, aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer bei EWIV (Gewerbliche Tätigkeit – Pflicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen?), Umsatzsteuer bei EWIV – USt-Zahlungen bei Abtretung/Inkasso durch die EWIV?, Beiträge von Mitgliedern, Sonderumlagen u. ä. von Mitgliedern, Rücklagen („Reservefonds“), sowie u.a. folgende Steuerprobleme bei Mitgliedern: Investitionen von Mitgliedern in die EWIV, Darlehen an und von EWIV, Insolvenz des Mitglieds, Mitgliederhaftung. In einem eigenen Block wird behandelt: Betriebsprüfungen bei EWIV und EWIV-Mitgliedern – der richtige Umgang mit Prüfer und Finanzamt.

Referenten sind Prof. Dr. Petra Sandner, Fachbereich Wirtschaft (Steuerlehre) der Hochschule Anhalt, Hans-Jürgen Zahorka, Assessor jur. und Leiter des Europäischen EWIV-Informationszentrums sowie Mathias Paul Weber, Steuerberater (Berlin), SteuerConflictCoach und Autor praktischer Steuerliteratur.

Der Workshop findet im „Ratssaal“ der Hochschule Anhalt in Bernburg/Sachsen-Anhalt, zwischen Halle und Magdeburg, statt. Die Einladung/das Programm können Sie hier herunterladen:

http://www.libertas-institut.com/ewiv-informationszentrum/ewivseminar_bernburg/