Neues von der SD ADMIN EWIV, das jetzt zum Vorschein kam: Am 31. August 2018 richtete der Geschäftsführer Wolfgang Lange, ein (ehemaliger?) Reichsbürger, der sich standhaft weigert, trotz einstimmiger Abwahl seinen Posten zu räumen, ein Schreiben an Mitglieder (wohl nicht alle). Die damals über ca. 150 Mitglieder waren zumeist gutgläubige Kleinst- und Kleinunternehmen. Das Schreiben lautete nach dem Betreff „Sicherungs-Einbehalt“:
„Sehr geehrte ….,
Aus Ihrer Budgetplanung behalten wir 5000,- € als Sicherungs-Einbehalt ein, zur Teilsicherung Ihrer fünfjährigen Bürgschaft laut EU-Verordnung.
Das Geld wird nicht verzinst und nach Ablauf der 5 Jahre an Sie, wenn der Bürgschafts-Fall nicht eingetreten ist ausbezahlt…“
Dieser Versuch, wiederholt an vorher durch die Geschäftsführung der EWIV verprasstes Geld zu kommen (Leasingverträge für ca. 20 Autos, Partei“gutachten“ von E 6 Y Hannover, dubiose Pauschalzahlungen an „Tochterfirmen“ usw.) ist wie folgt zu bewerten:
- Kein Mitglied hatte eine entsprechende Bürgschaftserklärung abgegeben.
- Die Aussage, dass „eine fünfjährige Bürgschaft laut EU-Verordnung“ bestand (gemeint ist die EWG-Verordnung 2137/85 zur EWIV), ist schlicht unwahr und ein Täuschungsversuch. Weder in der VO noch im deutschen Ausführungsgesetz steht auch nur ein Buchstabe hierzu. Es ist ein bewusster Täuschungsversuch, da dieser EWIV-Geschäftsführer an mindestens 10 EWIV-Seminaren teilgenommen hat; von da her hätte er dies wissen müssen oder können.
- Dieses Schreiben weist eklatant auf einen Verstoß gegen das Beherrschungsprinzip nach Art. 3 Abs. 2 a EG-VO hin; danach ist jede Intervention in z. B. finanzielle Angelegenheiten der Mitglieder untersagt.
§ 5 AusfG-DE fordert von einem EWIV-Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Dies liegt hier – wie in vielen anderen Fällen bei der SD ADMIN EWIV auch – leider absolut nicht vor. Wenn der Geschäftsführer einer EWIV entsprechende Vorwürfe bestreitet, trifft ihn die Beweislast hierzu (§ 5 Abs. 2).
Dieser Fall dürfte ebenfalls strafrechtlich zu ahnden sein (Versuchter Betrug, und/oder Untreue bzw. Unterschlagung), und wenn jemand bezahlt hat, kann er das direkt vom Geschäftsführer einklagen, aufgrund der Sondervorschriften zur Haftung des Geschäftsführers. Das Gleiche gilt, wenn die sog. DTA-Konten der Mitglieder um den genannten Betrag gekürzt oder diese gesperrt wurden.