Vier weitere EWIV-Webinare 5. – 8. Juli 2023

Drei (alte) und ein (neues) Webinar veranstaltet LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH / Europäisches EWIV-Informationszentrum am 5. bis 8. Juli 2023. Am

Mittwoch, dem 5. Juli, 15 – 17 h, „Rücklagen bei einer EWIV“,

Donnerstag, 6. Juli 2023, 15 – 17 h, „Zentrale Rechnungstellung für Mitglieder einer EWIV“,

Freitag, 7. Juli 2023, 14 – 16 h, „Assoziierte Mitglieder einer EWIV – als Geschäftsmodell gefährlich“ (hierzu sollten sich alle der IK EWIV auf den Leim gegangene Unternehmer anmelden!),

wobei alle drei Themen bereits einmal im Mai/Juni 2023 in Webinaren behandelt wurden und im Juli eine weiterentwickelte Version angeboten wird. Das neue Thema ist am

Samstag, 8. Juli 2023, 14 – 16 h, „Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge bei einer EWIV“. Hier soll die Frage behandelt werden, unter welchen Formal- und Inhaltsvoraussetzungen sie bei den Mitgliedern steuerlich absetzbar sind, wie sie gemäß dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass dimensioniert werden usw.

Laden Sie sich die genaue Einladung/das Programm dieser Juli-Webinare herunter bei:

(auch per Download auf http://www.libertas-institut.com oder http://www.ewiv.eu, jeweils auf der deutschen Site für News, Veranstaltungen oder EWIV.

Fünf EWIV-Webinare zwischen Mitte Mai und Ende Juni 2023: Rücklagen, zentrale Rechnungstellung, assoziierte Mitglieder, Sitzverlegung, Geschäftsgegenstand

An folgenden Terminen finden zu folgenden Themen und Teilnahmekosten die folgenden Webinare statt (die Nummern vor den Titeln sind die laufenden Nummern der LIBERTAS-Workshops/Fachkonferenzen/Webinare zu europäischem Recht und Wirtschaft – sie sind für die Anmeldungen zum Auseinanderhalten wichtig:

39/Rücklagen im Jahresabschluss einer EWIV und ihre besondere Problematik

Dienstag, 16. Mai 2023, 15.00 – 17.00 Uhr. Kosten für Teilnahme: 97,50 EUR + MWSt

Wie, mit welchen Formularien, warum und wann bildet eine EWIV Rücklagen, die nicht besteuert werden sollen? Wi groß können sie sein, woher kommen die Mittel? In der EWG-Verordnung und den nationalen Ausführungsgesetzen steht nichts Explizites zu Rücklagen, die aber ein zentraler Aspekt für viele EWIV sind. Die Teilnehmer bekommen vor dem Erscheinen als Aufsatz diese erste Literatur zum Thema Rücklagen bei EWIV nach dem Termin per e-Mail.

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40/Zentrale Rechnungstellung für Mitglieder – eine Steuerfalle?

Dienstag, 23. Mai 2023, 15.00 – 17.00 Uhr. Kosten für Teilnahme: 87,00 EUR + MWSt

Mit diesem Thema sollen einige Eigeneinnahmen der EWIV geschaffen werden (Provisionen, Courtagen). Fragen sind, wer die MWSt abführt, wieviel von den Zahlungen Dritter an das leistende Mitglied gehen – und was hier nicht geht, und die Auswirkungen zweier Finanzgerichtsurteile von 2019 und 2022. Wie müssen außerdem die Abtretungen und die Rechnungstellung der EWIV für das Mitglied aussehen? Wie sieht es aus, wenn nur in einem nationalen Rechtskreis Rechnungen gestellt werden – wird hier die Grenze zur Steuergestaltung überschritten?

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41/Assoziierte Mitglieder in einer EWIV – als Geschäftsmodell gefährlich

Mittwoch, 07. Juni 2023, 14.00 – 16.00 Uhr. Kosten für Teilnahme: 65,00 EUR + MWSt

Zu assoziierten Mitgliedern steht nichts in der EWG-Verordnung oder in den nationalen Ausführungsgesetzen. Dennoch sind sie auch von der EU-Kommission anerkannt. In der Regel werden so besonders ausgelegte Mitgliedschaften aus Drittländern einbezogen, aber auch aus der EU in manchen Fällen – in einigen Fällen auch missbräuchlich von zahlreichen Mitgliedern, die mit unzutreffenden Argumenten gekeilt werden und dabei viel Geld verlieren können. Welche Rechte und Pflichten haben assoziierte Mitglieder, wann haften sie, wann nicht? Wann kann man zur Assoziation raten, wann nicht? Formvorschriften für assoziierte Mitglieder.

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42/Die Sitzverlegung national und international – Der Verlegungsplan

Mittwoch, 14. Juni 2023, 14.00 – 15.30 h. Dieses Webinar ist kostenfrei; Sie müssen sich jedoch normal anmelden, auch wenn es das Einzige ist, Sie bekommen dann auch eine e-Mail mit dem ZOOM-Zugang.

Eine EWIV kann nicht nur national, z. B. von Berlin nach Ingolstadt, verlegt werden, sondern auch international. Hierfür dient ein sog. „Verlegungsplan“. Wie sieht ein solcher aus, und wie gestaltet sich das Zusammenspiel aktuelles Handelsregister – Geschäftsführer – neues Handelsregister optimal? Mögliche Haftungsfragen u.v.a.m.

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43/Der Geschäftsgegenstand einer EWIV – was muss rein, was muss raus?

Mittwoch, 21. Juni 2023, 14.00- 16.00 Uhr. Kosten für Teilnahme. 65,00 EUR + MWSt

Kurz oder lieber lang? Mögliche steuerliche Folgen eines nicht durchdachten Gegenstands. Bestimmte Formulierungen und daraus resultierende mögliche Verzögerungen der Eintragung ins Handelsregister. Sie können nach dem Webinar einen beispielhaften Geschäftsgegenstand bekommen.

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Referent bei allen Webinaren ist Hans-Jürgen Zahorka, Assessor jur. und Leiter des Europäischen EWIV-Informationszentrums. Die für die einzelnen Webinare fälligen Kosten sind oben aufgeführt; sollte ein möglicher Teilnehmer an allen Webinaren teilnehmen wollen, kann er dies für pauschal 280,00 EUR buchen (+ MWSt). Die Einladung und das genaue Programm kann auf der Website http://www.ewiv.eu heruntergeladen werden, oder auch per nachstehendem Link:

https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/2023_Webinare_EWIV_01.pdf

Die angemeldeten Webinar-Teilnehmer erhalten eine Rechnung und nach dem Eingang des Betrags einen Link zum ZOOM-Webinar. Der Referent ist für „Zeitüberziehen“ bekannt-berüchtigt<, so dass keine Fragen unter den Tisch fallen dürften…

Außerdem können wir gerne Papers auf dem jeweils neuesten Stand zu den Themen versenden. Es handelt sich größtenteils um gekürzte oder derzeit verfügbare Auszüge aus dem später erscheinenden Buchprojekt EWIV-Praxishandbuch von Hans-Jürgen Zahorka.

15. April 2023, Workshop in Waren/Müritz: „Rechtsfragen bei der EWIV-Besteuerung“

Ein zweiter Workshop zum Thema EWIV findet in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern am Samstag, dem 15. April 2023 von 10 – ca. 17 h statt, zu „Spezifische Rechtsfragen bei der Besteuerung von EWIV“. Dabei geht es um die Grenzen der Steuerpflicht bei einer EWIV, nicht rechtskonforme Steuergestaltung, Beiträge und Sonderbeiträge für eine EWIV (UStAE), Haftungsfragen bei einer Insolvenz (mit praktischen Beispielen), Abtretungsverträge bei zentraler Rechnungstellung, aktuelle Finanzgerichtsurteile, Rücklagen und der Jahresabschluss (zu Rücklagen gibt es später noch ein Webinar), EU-Aktion gegen Briefkastenfirmen, Anmerkungen zu Betriebsprüfungen, Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, betriebliche Altersversorgung usw.

Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der die EWIV genau kennt. Der Workshop ist auch für juristische und wirtschaftswissenschaftliche Laien geeignet – die klare Sprache des Referenten garantiert dies.

Die Einladung/das Programm kann heruntergeladen werden unter https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/230415_38_Waren_EWIV-BesteuerTendenzen_Einladg.pdf

Wir weisen auch weiterhin auf verschiedene Seminare in Nord- bzw. Süddeutschland und im benachbarten Ausland hin.

14. April 2023: Workshop in Waren/Müritz – „Die EWIV richtig kennenlernen“

Am Freitag, dem 14.4.2023 findet in Waren/Müritz nach längerer Corona-Pause wieder ein Präsenz-Workshop zum Thema „Die EWIV richtig kennenlernen“ statt. Dabei wird auf die Alleinstellungsmerkmale der EWIV im europäischen Gesellschaftsrecht abgehoben. Zusammen mit einem Workshop zum Steuerrecht der EWIV am Folgetag soll dieser Workshop Wissenslücken schließen – zu den Themen Akzeptanz der EWIV, Beispiele, rechtliche Voraussetzungen für die Gründung, Kosten für die Errichtung einer EWIV, Haftungsfragen, nationale Ausführungsgesetze, Verbote für EWIV, Verantwortung von EWIV-Geschäftsführern, aber auch Finanzierungsfragen, Bankkonten, Diskriminierungen der Rechtsform, Grundlagen der Besteuerung, die Praxis der „Hilfsgesellschaft“, Betriebsstätten, Rücklagen (wird am Folgetag breiter erörtert), Jahresabschlüsse bei EWIV, Fehler von Steuerberatern u. v. a m. Obwohl auch Steuerberater und Rechtsanwälte eingeladen sind, ist der Dialog zwischen den Teilnehmern doch die Haupttradition dieser Workshops, der diesmal auf einem neuen Curriculum sowie einigen neuen Inhalten aufbaut. Hierzu muss man nicht Jurist sein – diese Workshops haben die Tradition, in verständlicher Sprache auch Laien näher zu kommen.

In Waren/Müritz finden die Workshops wie immer in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern statt. Im angeschlossenen Tagungshotel kann man auch in sehr angenehmen Ambiente übernachten. Die Tagung findet von 10 bis ca. 17 h statt. Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der seit über 30 Jahren sehr wohl mit EWIV umgehen kann.

Die Einladung/das Programm kann auf der EWIV-Website https://www.ewiv.eu heruntergeladen werden unter https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/230414_37_Waren_GrundlSem_Einladg.pdf , ebenso wie ein Teilnahmeformular.

Zur Rechnungstellung bei durch eine EWIV zentral gestellten Rechnungen für ihre Mitglieder

Oftmals werden in einer EWIV zur Einsparung von Ressourcen entsprechend dem Sinn und Zweck dieser europäischen Kooperations-Rechtsform und den Gründungsvertragsbestimmungen zum Unternehmensgegenstand, wo z. B. Outsourcing von Tätigkeiten der Mitglieder auf die EWIV die Rede ist, zentrale Rechnungstellungen durch die EWIV für die Mitglieder vorgenommen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.2.2019 (Az.: 13 K 13229/16) dies grundsätzlich akzeptiert, obwohl dieses Urteil eine ganz andere Zielrichtung hat (das Urteil ist im Volltext abgedruckt in diesem EWIV – GEIE – EEIG Blog seit 24.04.2019 unter
https://ewivinfo.wordpress.com/2019/04/24/endlich-finanzgerichts-urteil-zu-gewerblicher-taetigkeit-von-ewiv/ ).

Es empfiehlt sich, dennoch vorsichtig und flexibel zu bleiben; insbesondere die Frage der Entrichtung der MWSt führt immer wieder zu Sonderprüfungen der Finanzämter und ggfs. zu teilweise erheblichen Nachbelastungen der EWIV oder ihrer Mitglieder.  Ein Teil der deutschen Finanzämter akzeptiert jedoch auch die MWSt-Abführung durch die EWIV für ihre Mitglieder, insbesondere wenn eine formelle Abtretung der Forderung an die EWIV mit dem Zwecke der Fakturierung sowie eine sehr genaue, transparente Abrechnung zur MWSt erfolgt. Dies bedeutet natürlich einen gewissen Aufwand für die EWIV.

Dabei wird oftmals von den Finanzbehörden in zweiter Reihe abgehoben auf die bei der EWIV thesaurierten, also dort verbleibenden Teile der jeweiligen Forderungen. Diese sollen oft nach dem Willen der EWIV und ihrer Mitglieder bei der EWIV als Rücklagen verbleiben. Hierzu erfordert es aber eines separaten, korrekten Rücklagenbeschlusses und einer ebenso korrekten, transparenten Abrechnung zwischen EWIV und Mitglied. 

Hier geht es zunächst um die Inhalte der Rechnung der EWIV für das Mitglied.

Folgende Rechnungsbestandteile – die typographisch verteilt werden müssen – sind zu empfehlen:

  1. Oben: Name der EWIV
  2. Adresse (bei Postfach dieses getrennt ausweisen), Postleitzahl/Ort/Land
  3. Telefonnummer, E-Mail, Internet
  4. Mitte: Datum, Rechnungsnummer, Kundennummer
  5. Steuernummer, USt-ID-Nummer (jeweils die der EWIV)
  6. Text wie z. B.: „Namens und im Auftrag sowie in Rechnungstellung für unsere Mitgliedsfirma/unser Mitglied …. berechnen wir folgende Dienstleistungen/Waren (aufgrund Abtretung unseres Mitglieds vom ….; die Abtretungserklärung kann gerne bei uns formlos angefordert werden, wenn sie nicht bei der ersten Rechnung pro Rechnungsempfänger beigefügt ist/war.): … [es folgt Rechnungstext, aus dem klar hervorgehen sollte, dass die Leistung/Lieferung durch das Mitglied …. erfolgte]“
  7. Sodann (ggfs. in Kasten): Firmenname des Mitglieds, Adresse, Postleitzahl/Ort/Land, vertreten durch … <Geschäftsführer>, Telefonnummer, E-Mail, Internet, eingetragen unter HRA/HRB beim Amtsgericht (Registergericht) … Steuernummer, USt-ID-Nummer,
  8. Unten: evtl. den Text: „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) gemäß EWG-Verordnung 2137/85“; obligatorisch jedoch: „Eingetragen im Handelsregister HRA beim Amtsgericht …. unter Nummer ….“, „Geschäftsführer: …“, „Bankverbindung: ….“.

Diese Angaben ergeben sich auch aus Art. 25 der EWG-VO.

Der o.g. Text ist eventuell nicht überall nötig, zeigt aber klar an, dass die betreffende EWIV in voller Transparenz arbeiten will.

Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass aus der Abtretungserklärung nicht hervorgehen darf, dass die Mitgliedsfirma alle ihre Forderungen an die EWIV abgetreten hat und diese dann ausschließlich nach Willen der EWIV an das Mitglied ausgezahlt wird; dies kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Beherrschungsverbot (Konzernleitungsverbot) gem. Art. 3 Abs. 2 a EWG-VO darstellen.

Dieser Vermerk zur Rechnungstellung ist nur ein Versuch, Klarheit für EWIV und ihre Mitglieder zu bekommen. Er lebt von den Erfahrungen und Ergänzungen der Praxis. Sie können daher gerne Ihre Rechnungsformulare, Erfahrungen und Reaktionen uns zukommen lassen; dieser Vermerk wird ständig auf dem Laufenden gehalten (e-Mail: ewiv@libertas-institut.com).

v01 / 28.03.2023

Eine EWIV kann ihren Sitz in Europa über Grenzen verlegen

Eines der Alleinstellungsmerkmale einer EWIV ist, dass sie ihren Sitz nicht nur innerhalb des Sitzstaats, z. B. in Deutschland von Hamburg nach München, verlegen kann, sondern dass sie ihn auch grenzüberschreitend ändern kann. In Frage kommen die insgesamt 27 Staaten der EU sowie drei der EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen), mithin also der gesamte Europäische Wirtschaftsraum (EWR).

Wie aber geht das im Detail?

Man braucht zunächst Einstimmigkeit zwischen allen Mitgliedern der EWIV, also nicht nur zwischen denen, die zur Mitgliederversammlung kommen bzw. dort vertreten sind, sondern aller Mitglieder überhaupt.

Art. 13 der EWIV-Verordnung (VO) sieht vor, dass „der Sitz der Vereinigung … innerhalb der Gemeinschaft [Anm.: gemeint ist hier mittlerweile der EWR] verlegt werden (kann)“. Wenn diese Verlegung im rein nationalen Rahmen erfolgt, gilt das, was im EWIV-Gründungsvertrag (auch: EWIV-Vertrag, Statuten, Satzung) dazu steht; wenn dort nichts dazu steht, ist in jedem Fall von einer Änderung des Gründungsvertrags auszugehen, weil dort der bisherige Sitz angegeben ist. Derartige Änderungen sind einstimmig zu beschließen (Art. 17 Abs. 2 g EWIV-VO). Anders bei einer Bestimmung wie z. B.: „Die Sitzverlegung innerhalb eines Sitzstaats kann mit Mehrheit [oder 2/3-Mehrheit, oder ähnlich …] in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden“.

Es ist übrigens unzulässig, eine EWIV an einen Sitz außerhalb der EU/des EWR zu verlegen. Sie kann dort allerdings eine Filiale aufmachen, muss dann aber damit rechnen, dass diese als ausländische Betriebsstätte mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen angesehen wird. Außerdem muss dies in dem Drittland auch rechtlich zulässig sein, was durch die Gesetzgebung dieses Drittlands bestimmt wird.

Die EWIV-VO spricht nicht von einer Verlegung des Sitzes zwischen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten (die EFTA-EWR-Staaten traten dem EU-Binnenmarkt erst 1996 bei; die EWIV-VO wurde aber schon 1985 in Kraft gesetzt), sondern von einem „Wechsel des anwendbaren Rechts“ (Art.13 S. 2 EWIV-VO). Dies deshalb, weil Großbritannien darauf Rücksicht nehmen musste, dass die Sitzverlegung zwischen Schottland, Nordirland, Wales und England jeweils unterschiedlichem Gesellschaftsrecht gehorchte. Zwischenzeitlich ist dies jedoch unerheblich, weil Großbritannien den Brexit vollzog und somit dort grundsätzlich kein EU-Recht mehr gilt.

Art. 14 Abs. 1 EWIV-VO spricht bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von der Notwendigkeit eines „Verlegungsplans“. Dies ist nichts anderes als eine bindende Absichtserklärung für die Verlegung, also kein langer und komplizierter Plan, sondern eine öffentliche Erklärung zum Gläubigerschutz (Damit soll z. B. „treaty shopping“ vermieden werden, also das ständige Wechseln des Sitzes einer Firma immer kurz vor Zugriff der Gläubiger). Ein solcher Verlegungsplan muss nicht begründet werden, sondrn muss nur den zukünftigen Sitz und die Geschäftsadresse sowie den Zeitpunkt, wann dies geschehen soll beinhalten. Ein solcher Verlegungsplan könnte ungefähr so lauten:

  • Verlegungsplan gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1  EWIV-VO:

Die Mitglieder der …. EWIV treten am …. in …. zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Alle Mitglieder sind anwesend: <es folgt eine Mitgliederliste, am besten auch eine unterzeichnete Anwesenheitsliste, bzw. bei virtuellen Mitgliederversammlungen eine Mitgliederliste, wo die Art der Mitwirkung vermerkt ist – also Telefonschaltung, ZOOM- o. ä. -Videokonferenz o. ä., dann unterschrieben vom Geschäftsführer>

Es wird einstimmig beschlossen:

Die EWIV hat ihren bisherigen Sitz in …. . Der Sitz soll zum …. <Datum nicht zu knapp kalkulieren!, mindestens 4-5 Monate> nach …… <Ort>/ …. <Land> verlegt werden.

Die zukünftige Geschäftsadresse soll sein; …. <Ort/Land>, ….. <Strasse/Hausnummer>

Unterschrift des Geschäftsführers“

Dieser Beschluss muss über einen Notar (in Deutschland) an das zuständige Handelsregister eingereicht werden. Dieses muss es dann veröffentlichen. Dieser Beschluss, oder Verlegungsplan, muss dann zwei Monate publik sein – eine der wenigen Publizitätspflichten einer  Handelsregister-Veröffentlichung für EWIV, danach kann dann der eigentliche Verlegungsbeschluss gefällt werden. Vorsicht: Ein vorher gefasster Beschluss ist nichtig.

Der Verlegungsbeschluss, der ein eigener Beschluss sein muss und nicht zusammen mit dem Verlegungsplan eingereicht werden darf, könnte lauten wie folgt:

  • „Verlegungsbeschluss gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO:

(Erster Absatz wie oben im Verlegungsplan)

Es wird einstimmig beschlossen:

Die EWIV wird zum … <Datum wie oben im Verlegungsplan> an ihren neuen Sitz in …<Ort/Land> verlegt.

Die neue Geschäftadresse ist … <… Strasse/Hausnummer, Postleizahl/Ort,>

Unterschrift des Geschäftsführers“

Wie erwähnt, muss der Geschäftsführer dieses Dokument dann dem Notar vorlegen zur entsprechenden Beglaubigung oder Beurkundung.

Das (z. B. deutsche) Handelsregister gibt dann diesen Beschluss an das zukünftige Handelsregister weiter. Dieses trägt dann zum Verlegungsdatum den neuen Sitz bei sich ein und übersendet einen Auszug aus seinem Register entweder an das frühere Register, den Notar oder den Geschäftsführer direkt. Es empfiehlt sich, ggfs. „dahinter her zu sein“, damit auch alles vollzogen wird. Bisher gab es nur sehr wenige Sitzverlegungen von EWIV überhaupt. Jetzt dürfte auch klar sein, dass man hier mit einigen Wochen durchaus großzügig sein sollte, weil die Geschwindigkeit von Registern durchaus unterschiedlich sein kann.

Die Löschung der Eintragung am früheren Sitz muss eigens vom Geschäftsführer beantragt werden, und zwar unter Beifügung eines (beglaubigten) Auszugs aus dem neuen Handelsregister (ggfs. beglaubigt übersetzen lassen!). Erst dann wird die EWIV aus dem bisherigen Register ausgetragen. Wenn dies unterlassen wird, kann dies evtl. schmerzhafte Haftungsfolgen haben.

In einigen Ländern, z. B. Spanien, Irland (neu beigetretene Länder ab 2004 müsste man noch überprüfen), gibt es noch die Möglichkeit des Einspruchs staatlicher Stellen, wie z. B. Steuerbehörden, Sozialversicherungen usw. Dagegen muss aber immer ein Rechtsmittel gegeben sein, In Deutschland gibt es dies nicht – hier dürften der Geschäftsführer bzw. aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung die hiesigen Mitglieder – persönlich haften.

Also im Grunde recht einfach und logisch, wenn man die oben beschriebenen Regeln bedenkt. Die EWIV kann also über nationale Grenzen springen. Eine andere Firma, z, B, eine GmbH, müsste erst liquidiert und dann wieder neu gegründet werden. Dies kostet Mühe, Zeit, Geld – vom Notar über gerichtliche Austragungs- und Eintragungsgebühren bis ggfs, zum nötigen Stammkapital, das neu nachzuweisen ist, sowie ggfs. ein schlechtes Image, das dann aber völlig unberechtigt wäre.

Somit ein echter Vorteil für EWIV. Und auch wenn man nicht umsiedeln will: Man weiß nie, was einem Geschäftsführer widerfährt, und man sollte daher diese EWIV-typische Möglichkeit kennen.

Hans-Jürgen Zahorka

Das Europäische EWIV-Informationszentrum beabsichtigt in diesem Jahr zu diesem Thema eine ZOOM-Videokonferenz abzuhalten – ohne Berechnung für die Teilnehmer. Hinweise zum Termin auf www.ewiv.eu sowie in diesem Blog.

Jetzt schon vormerken: Fortbildung 2023 zum EWIV-Experten

Die erste Planung für die Workshops, Fachkonferenzen usw. wie auch erstmals Webinare steht (Version 01 vom 23.12.2022). Für EWIV-Interessenten, -Mitglieder, EWIV-Geschäftsführer. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, öffentliche Wirtschaftsförderung (Kommunen, Kreise), Unternehmensberater, Vereine, Verbände, Kammern und sonstige Interessenten.

Mittwoch, 22. Februar 2023, 14.00 – 16.00 h (+ eventuelle „Nachspielzeit“) – ZOOM-Webinar Rücklagen bei einer EWIV. Die erste Literaturquelle zum Thema EWIV-Rücklagen (Reservefonds) wird vorgestellt und behandelt.

Freitag, 31. März 2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Samstag, 01. April 2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop zum Thema Spezifische Rechtsfragen bei der Besteuerung von EWIV und ihren Mitgliedern. U. a. zu Gestaltungsfragen, assoziierten Mitgliedern, EU-Initiative zu Briefkastenfirmen, Adäquanz von Beiträgen/Sonderbeiträgen (UStAE), betriebliche Altersversorgung (bAV) durch EWIV?, Betriebsprüfungen, Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, mit Urteilsbesprechungen usw.

Freitag, 02.06.2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Grundprinzipien des EU-Rechts: Unbekannt, aber notwendig für die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn von Unternehmen

Samstag, 03.06.2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Erstellung und Gestaltung optimaler EWIV-Verträge – Ausschluss von Fallstricken. Für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Syndici, einschlägig tätige Unternehmensberater

Samstag, 01. Juli 2023, 10.00 – 17.00 h, DORINT-Hotelturm Augsburg – Fachkonferenz Besondere Probleme bei Buchhaltung, Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern. Mit Beispielen und Erfahrungsberichten von EWIV-Geschäftsführern.

Mittwoch, 23. August 2023, 14.00-16.00 h (+ eventuelle „Nachspielzeit“) – ZOOM-Webinar Der Geschäftsgegenstand bei einer EWIV

Ca. Ende September 2023, 10.00 – 17.00 h, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein – Fachkonferenz Europäisch kooperieren – das Investitionsverhalten bündeln – finanziell und steuerlich profitieren. Referenten teilweise in englischer Sprache

Ca. November 2023, 10.00-17.00 h, Raum Stuttgart/Baden-Württemberg – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Ca. November 2023, 10.00-17.00 h, in Österreich – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Ca. November 2023, 10.00 – 17.00 h, in Österreich – Workshop Grundprinzipien des EU-Rechts: Unbekannt, aber notwendig für die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn von Unternehmen

Für alle geplanten Veranstaltungen veröffentlichen wir detaillierte Einladungen/Programme auf der Website http://www.ewiv.eu bzw. http://www.libertas-institut.com. Auch wird auf unserem Blog https://ewivinfo.wordpress.com nochmals auf die Einladungen hingewiesen. Dieser Plan, dessen Änderungen vorbehalten bleiben müssen, dient also zunächst zu Ihrer eigenen Terminplanung. Sie können sich aber schon formlos unter ewiv@libertas-institut.com zu den von Ihnen bestimmten Seminaren anmelden.

Neben der Veröffentlichung im Internet werden auch die bei uns vorliegenden Anschriften per e-Mail eingeladen.

In spätestens einigen Wochen sind auch die mit „ca.“ ungefähr terminierten Seminaren und Workshops konkret vormerkungsfähig. Wenn nicht anders vermerkt, finden alle Seminare in deutscher Sprache statt. Es können auch weitere ZOOM-Webinare zu detaillierten Themen eingefügt werden.

Da wir ohne großen Overhead arbeiten, können wir unsere Seminare „zu Ludwig Erhards Preisen“ anbieten. Darauf sind wir stolz.

Stand: 23.12.2022

Kontoeröffnung von neuen EWIV – Ihre Erfahrung ist gefragt

Immer wieder wird das Europäische EWIV-Informationszentrum informiert, dass eine neue EWIV Schwierigkeiten hat, eine Bankverbindung zu bekommen. Mit den verschiedensten Gründen wird die Eröffnung eines Kontos verweigert.

Letzen Endes bekommt dann die EWIV zwar ein Konto, oder sie eröffnet ein Konto unter dem Namen des Geschäftsführers, dem dann Überweisungen mit z. B. dem Betreff-Text „EWIV/Martin Mustermann“ o. ä. zugehen – das kommt auch an, wobei davon auszugehen ist. dass auch Überweisungen an eine EWIV, die zu Händen einer Person gehen, ohne Erwähnung dieser Person ankommen, wenn die IBAN stimmt. Jedenfalls gibt es hierfür Beispiele.

Wenn eine EWIV eine Bankverbindung will, hat sie hierauf erst dann einen Anspruch, wenn die Handelsregistereintragung beim Versuch der Kontoeröffnung vorgelegt wird. Die Bank wird danach nach der Erklärung der „Wirtschaftlich Berechtigten“ fragen, also eine Erklärung für jedes Mitglied, die nach den Geldwäschevorschriften vorgesehen ist. Diese Erklärung ist aber selbstverständlich kein Problem.

Wenn eine EWIV aber noch nicht eingetragen, aber schon tätig ist, kann sie als solche kein Konto eröffnen. Allerdings kann man sich dabei behelfen, dass man ein anderweitig bestehendes Konto bzw. ein neu zu eröffnendes Konto nimmt, das z. B. auf den Geschäftsführer der EWIV läuft. Es kommt auf den Inhalt der Buchhaltung und deren Nachvollziehbarkeit, z. B. für die Finanzbehörden, an und weniger auf die Bezeichnung des Kontos. Allgemein sollten über ein derartiges Konto nur Buchungsvorgänge der EWIV laufen. Wenn diese EWIV „i. G.“ = in Gründung, also eine sog. „Vor-EWIV“, eine „richtige“ EWIV wird, also mit der Eintragung ins Handelsregister, kann man versuchen, dieses Behelfs-Konto immer noch auf die EWIV zu übertragen. Dies ist manchmal leichter als wenn man erst nach Eintragung versucht, eine Bankverbindung zu begründen.

Es mehren sich in den letzten Jahren aber die Banken und Sparkassen, die unter den unterschiedlichsten Argumenten die Eröffnung eines EWIV-Kontos verweigern. Diese Steigerung ist sicher auch der Tatsache einer wenn auch langsam steigenden Anzahl der EWIV geschuldet. Dabei scheint dies ein typisch deutsches Problem zu sein; im EU-Ausland gibt es zwar manchmal auch Probleme, aber in wesentlich geringerem Umfang.

Dabei scheinen – das ist aber nur eine Tendenz – die großen Banken negativer zu sein als die mit Regionalbindung (Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken). Wo ein Kundenberater eine EWIV-Mitgliedsfirma kennt, gibt es manchmal weniger Probleme. Aber das hat auch seine Ausnahmen.

Im Fall von Sparkassen bzw. Volks- und Raiffeisenbanken kann es eventuell hilfreich sein, wenn man z, B. darauf hinweist, dass z. B. der Leiter des EWIV-Informationszentrums selbst zwar vor etlichen Jahren schon

  • eine Sondernummer der Publikation für Sparkassen-Firmenkunden und -Firmenkundenberater „EuroManagement“ (die einen europäischen Publizistikpreis erhielt) im Deutschen Sparkassenverlag nur zum Thema EWIV veröffentlichte,
  • es dort seit Ende der 1980er-Jahre ein Buch über die EWIV gab (als Lizenzausgabe des Economica-Verlags: Brindlmayer/Förschle/Hense/Lenhard, EWIV – Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Bonn 1989),
  • sowie diverses Unterrichtsmaterial in den deutschen Sparkassenakademien, speziell zum Thema EWIV, als zur Fort- und Weiterbildung für Kundenberater und Sparkassenbetriebswirte,
  • sowie auch ähnlich wie die o.g. Sondernummer ein mehrseitiges Informationspapier des Deutschen Genossenschaftsverlags in Wiesbaden, das an Kundenberater wie auch Firmenkunden ging.

Nachdem diese Unterlagen allesamt zwischen 1988/89 und ca. 2003 erstellt wurden, ist es natürlich verständlich, dass sie irgendwo in einer Bibliothek oder Ablage schlummern – manchmal allerdings kennen auch die Ansprechpartner in Sparkassen bzw. Volks- und Raiffeisenbanken diese Rechtsform.

Wir wollen als Europäisches EWIV-Informationszentrum eine oder mehrere entsprechende Eingaben bei Bankenverbänden bzw. bei den Banken-Ombudsleuten bzw. den aufsichtführenden Einrichtungen bzw. Verwaltungsorganen machen, mit dem Ziel, dass versteckte Diskriminierungen aufhören. Eventuell gibt es hierzu auch parlamentarische Anfragen. Voraussetzung ist aber eine grundlegende, systematische Tatsachenforschung.

Hierzu brauchen wir Ihre Mitwirkung. Falls Ihre EWIV bei der Eröffnung einer Bankverbindung (zunächst) keinen Erfolg hatte, sollten Sie die folgenden Angaben per kurzer E-mail an uns schicken: ewiv@libertas-institut.com, unter dem Betreff „Konto EWIV“:

  1. vollständiger Name der EWIV, Anschrift, Telefonnummern, E-mail, Website
  2. Name des Geschäftsführers/Ansprechpartners
  3. Haben sie versucht, eine Konto für die EWIV vor Eintragung oder nach Eintragung zu eröffnen?
  4. Namen der Bank(en), bei denen versucht wurde, ein Konto zu eröffnen
  5. mitgeteilte Gründe der Nicht-Eröffnung (mündlich oder schriftlich?)
  6. Haben Sie sich darüber beschwert? Wo, bei wem? Ergebnis?
  7. Wie haben Sie sich beholfen, wenn Sie (zumindest zunächst) die Weigerung, ein Konto zu eröffnen akzeptiert haben?
  8. ggfs. Ihre Anmerkungen

Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt, lediglich summarisch bzw. gemäß Ziffer 9 auch zitiert (ohne konkrete Quellenangabe) an die Adressaten weitergegeben. Zu weitergehenden Angaben stehen wir Ihnen gerne unter +49 1575 3055616 zur Verfügung (10 – 18 h; bei zeitweiliger Nichtverfügbarkeit erfolgt Rückruf).

Seit November 2022: Neue Kurzbeschreibung des Europäischen EWIV-Informationszentrums

Wir haben jetzt eine kurze, alle Tätigkeitsfelder umfassende Beschreibung des Europäischen EWIV-Informationszentrums ins Internet gestellt. Der Link ist

https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2022/11/EWIV_Informationszentrum_Kurzbeschreibung.pdf

Auf der EWIV-Seite (Deutsch) unter www.ewiv.eu oder auf der LIBERTAS-Website (Deutsch) http://www.libertas-institut.com, jeweils ganz oben, kann diese Datei auch heruntergeladen werden.

Tätigkeit und Personen

Neben den verschiedenen Tätigkeiten, die sich in den letzten 30 Jahren (!) konsolidiert haben, sind auch Angaben über die Personen angegeben, die im EWIV-InfoZentrum immer wieder kooperieren. Alles mit heutigem Stand von Anfang Oktober 2022.

Die anderen Sprachen der Website werden eine nach der anderen bedient, zuerst Englisch.

Digitalisiertes Archiv

Interessant: Ab Januar 2023 beabsichtigen wir, unser gesamtes Archiv – mehrere Regalmeter – zu digitalisieren. Eine voraussichtlich sechs Monate lange dauernde Aktion. Das alles soll in eine Cloud, zu der wir auch bis dahin eine Lösung über deren Zugänglichkeit für alle gefunden haben werden.

Keine Offenlegungspflicht für EWIV im Bundesanzeiger – Nach wie vor bestätigt!

Gemäß § 4 EWIV-Ausführungsgesetz (Deutschland) besteht eine Offenlegungspflicht (Publizitätspflicht) per Bekanntmachung im deutschen Bundesanzeiger nur für einen „Verlegungsplan“, also den Beschluss, den Sitzstaat der EWIV zu ändern (wenn z. B. die EWIV ihren Sitz von Deutschland nach Polen etc. verlegen will), oder für die Abtretung einer Beteiligung in der EWIV. Ansonsten muss gemäß Art. 11 EWIV-Verordnung nur bei Gründung oder Abwicklung/Löschung eine Publikation, diese dann auch im Handelsregister, erfolgen.

Im August 2022 gab es kurz Unsicherheit, weil der Bundesanzeiger, der alle Kapitalgesellschaften in Deutschland (GmbH, AG usw.) entsprechend informierte, auch eine EWIV anschrieb. Die im rheinland-pfälzischen Pleisweiler-Oberhofen sitzende EWIV wurde gebeten, zukünftige Bekanntmachungen nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern an das Unternehmensregister zu übermitteln (das allerdings [noch] im gleichen Haus sitzt). Der Satz „Folgende Neuerungen [Anm.: durch das DiRUG – das neue Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie] sind für Sie als offenlegungspflichtiges Unternehmen besonders zu beachten: …“ kann durchaus als schlüssige Aufforderung, eine Offenlegung vorzunehmen, verstanden werden.

Auf die Anfrage des Geschäftsführers der EWIV hat man dort die Sach- und Rechtslage nochmals überprüft und stellte wohl fest, dass sich diese Adresse aus irgendwelchen IT-Gründen wohl in den Datenbestand der Kapitalgesellschaften geschlichen hatte. Mit e-Mail vom 14.10.2022 nahm der Bundesanzeiger formell zurück, dass hier eine EWIV unzutreffend implizit zur Einreichung von Offenlegungen (z. B. Jahresabschlüssen) aufgefordert wurde. Wie wir meinen, ein sehr anständiges Verhalten, insbesondere weil man beim Bundesanzeiger viel mit verschiedenen Offenlegungen zu tun hat, deren Bedingungen sich immer wieder ändern. Manche Behörde, die nicht oder unzureichend auf eine entsprechende Anfrage, Eingabe oder Beschwerde reagierte, kann sich ein Stück davon abschneiden. So sollte bürgernahe Verwaltung gehen.

Es bleibt also dabei: Eine EWIV, als Personengesellschaft, ist in Deutschland nicht publizitätspflichtig. Das heißt, der Jahresabschluss muss nicht dem Handelsregister oder dem Bundesanzeiger übermittelt werden, sondern lediglich dem Finanzamt, ggfs. auf dessen Anforderung. Die Pflicht, einen Jahresabschluss vorzunehmen, bleibt also.

Genau wie eine – korrekt geführte – EWIV nicht Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer wird, oder nicht gewerberegisterpflichtig bei der Kommune/dem Landkreis ist, ist sie nicht für ihren Jahresabschluss, also Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, offenlegungs- oder publizitätspflichtig.