Vier weitere EWIV-Webinare 5. – 8. Juli 2023

Drei (alte) und ein (neues) Webinar veranstaltet LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH / Europäisches EWIV-Informationszentrum am 5. bis 8. Juli 2023. Am

Mittwoch, dem 5. Juli, 15 – 17 h, „Rücklagen bei einer EWIV“,

Donnerstag, 6. Juli 2023, 15 – 17 h, „Zentrale Rechnungstellung für Mitglieder einer EWIV“,

Freitag, 7. Juli 2023, 14 – 16 h, „Assoziierte Mitglieder einer EWIV – als Geschäftsmodell gefährlich“ (hierzu sollten sich alle der IK EWIV auf den Leim gegangene Unternehmer anmelden!),

wobei alle drei Themen bereits einmal im Mai/Juni 2023 in Webinaren behandelt wurden und im Juli eine weiterentwickelte Version angeboten wird. Das neue Thema ist am

Samstag, 8. Juli 2023, 14 – 16 h, „Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge bei einer EWIV“. Hier soll die Frage behandelt werden, unter welchen Formal- und Inhaltsvoraussetzungen sie bei den Mitgliedern steuerlich absetzbar sind, wie sie gemäß dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass dimensioniert werden usw.

Laden Sie sich die genaue Einladung/das Programm dieser Juli-Webinare herunter bei:

(auch per Download auf http://www.libertas-institut.com oder http://www.ewiv.eu, jeweils auf der deutschen Site für News, Veranstaltungen oder EWIV.

Fünf EWIV-Webinare zwischen Mitte Mai und Ende Juni 2023: Rücklagen, zentrale Rechnungstellung, assoziierte Mitglieder, Sitzverlegung, Geschäftsgegenstand

An folgenden Terminen finden zu folgenden Themen und Teilnahmekosten die folgenden Webinare statt (die Nummern vor den Titeln sind die laufenden Nummern der LIBERTAS-Workshops/Fachkonferenzen/Webinare zu europäischem Recht und Wirtschaft – sie sind für die Anmeldungen zum Auseinanderhalten wichtig:

39/Rücklagen im Jahresabschluss einer EWIV und ihre besondere Problematik

Dienstag, 16. Mai 2023, 15.00 – 17.00 Uhr. Kosten für Teilnahme: 97,50 EUR + MWSt

Wie, mit welchen Formularien, warum und wann bildet eine EWIV Rücklagen, die nicht besteuert werden sollen? Wi groß können sie sein, woher kommen die Mittel? In der EWG-Verordnung und den nationalen Ausführungsgesetzen steht nichts Explizites zu Rücklagen, die aber ein zentraler Aspekt für viele EWIV sind. Die Teilnehmer bekommen vor dem Erscheinen als Aufsatz diese erste Literatur zum Thema Rücklagen bei EWIV nach dem Termin per e-Mail.

========================================================

40/Zentrale Rechnungstellung für Mitglieder – eine Steuerfalle?

Dienstag, 23. Mai 2023, 15.00 – 17.00 Uhr. Kosten für Teilnahme: 87,00 EUR + MWSt

Mit diesem Thema sollen einige Eigeneinnahmen der EWIV geschaffen werden (Provisionen, Courtagen). Fragen sind, wer die MWSt abführt, wieviel von den Zahlungen Dritter an das leistende Mitglied gehen – und was hier nicht geht, und die Auswirkungen zweier Finanzgerichtsurteile von 2019 und 2022. Wie müssen außerdem die Abtretungen und die Rechnungstellung der EWIV für das Mitglied aussehen? Wie sieht es aus, wenn nur in einem nationalen Rechtskreis Rechnungen gestellt werden – wird hier die Grenze zur Steuergestaltung überschritten?

========================================================

41/Assoziierte Mitglieder in einer EWIV – als Geschäftsmodell gefährlich

Mittwoch, 07. Juni 2023, 14.00 – 16.00 Uhr. Kosten für Teilnahme: 65,00 EUR + MWSt

Zu assoziierten Mitgliedern steht nichts in der EWG-Verordnung oder in den nationalen Ausführungsgesetzen. Dennoch sind sie auch von der EU-Kommission anerkannt. In der Regel werden so besonders ausgelegte Mitgliedschaften aus Drittländern einbezogen, aber auch aus der EU in manchen Fällen – in einigen Fällen auch missbräuchlich von zahlreichen Mitgliedern, die mit unzutreffenden Argumenten gekeilt werden und dabei viel Geld verlieren können. Welche Rechte und Pflichten haben assoziierte Mitglieder, wann haften sie, wann nicht? Wann kann man zur Assoziation raten, wann nicht? Formvorschriften für assoziierte Mitglieder.

========================================================

42/Die Sitzverlegung national und international – Der Verlegungsplan

Mittwoch, 14. Juni 2023, 14.00 – 15.30 h. Dieses Webinar ist kostenfrei; Sie müssen sich jedoch normal anmelden, auch wenn es das Einzige ist, Sie bekommen dann auch eine e-Mail mit dem ZOOM-Zugang.

Eine EWIV kann nicht nur national, z. B. von Berlin nach Ingolstadt, verlegt werden, sondern auch international. Hierfür dient ein sog. „Verlegungsplan“. Wie sieht ein solcher aus, und wie gestaltet sich das Zusammenspiel aktuelles Handelsregister – Geschäftsführer – neues Handelsregister optimal? Mögliche Haftungsfragen u.v.a.m.

========================================================

43/Der Geschäftsgegenstand einer EWIV – was muss rein, was muss raus?

Mittwoch, 21. Juni 2023, 14.00- 16.00 Uhr. Kosten für Teilnahme. 65,00 EUR + MWSt

Kurz oder lieber lang? Mögliche steuerliche Folgen eines nicht durchdachten Gegenstands. Bestimmte Formulierungen und daraus resultierende mögliche Verzögerungen der Eintragung ins Handelsregister. Sie können nach dem Webinar einen beispielhaften Geschäftsgegenstand bekommen.

========================================================

Referent bei allen Webinaren ist Hans-Jürgen Zahorka, Assessor jur. und Leiter des Europäischen EWIV-Informationszentrums. Die für die einzelnen Webinare fälligen Kosten sind oben aufgeführt; sollte ein möglicher Teilnehmer an allen Webinaren teilnehmen wollen, kann er dies für pauschal 280,00 EUR buchen (+ MWSt). Die Einladung und das genaue Programm kann auf der Website http://www.ewiv.eu heruntergeladen werden, oder auch per nachstehendem Link:

https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/2023_Webinare_EWIV_01.pdf

Die angemeldeten Webinar-Teilnehmer erhalten eine Rechnung und nach dem Eingang des Betrags einen Link zum ZOOM-Webinar. Der Referent ist für „Zeitüberziehen“ bekannt-berüchtigt<, so dass keine Fragen unter den Tisch fallen dürften…

Außerdem können wir gerne Papers auf dem jeweils neuesten Stand zu den Themen versenden. Es handelt sich größtenteils um gekürzte oder derzeit verfügbare Auszüge aus dem später erscheinenden Buchprojekt EWIV-Praxishandbuch von Hans-Jürgen Zahorka.

15. April 2023, Workshop in Waren/Müritz: „Rechtsfragen bei der EWIV-Besteuerung“

Ein zweiter Workshop zum Thema EWIV findet in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern am Samstag, dem 15. April 2023 von 10 – ca. 17 h statt, zu „Spezifische Rechtsfragen bei der Besteuerung von EWIV“. Dabei geht es um die Grenzen der Steuerpflicht bei einer EWIV, nicht rechtskonforme Steuergestaltung, Beiträge und Sonderbeiträge für eine EWIV (UStAE), Haftungsfragen bei einer Insolvenz (mit praktischen Beispielen), Abtretungsverträge bei zentraler Rechnungstellung, aktuelle Finanzgerichtsurteile, Rücklagen und der Jahresabschluss (zu Rücklagen gibt es später noch ein Webinar), EU-Aktion gegen Briefkastenfirmen, Anmerkungen zu Betriebsprüfungen, Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, betriebliche Altersversorgung usw.

Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der die EWIV genau kennt. Der Workshop ist auch für juristische und wirtschaftswissenschaftliche Laien geeignet – die klare Sprache des Referenten garantiert dies.

Die Einladung/das Programm kann heruntergeladen werden unter https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/230415_38_Waren_EWIV-BesteuerTendenzen_Einladg.pdf

Wir weisen auch weiterhin auf verschiedene Seminare in Nord- bzw. Süddeutschland und im benachbarten Ausland hin.

14. April 2023: Workshop in Waren/Müritz – „Die EWIV richtig kennenlernen“

Am Freitag, dem 14.4.2023 findet in Waren/Müritz nach längerer Corona-Pause wieder ein Präsenz-Workshop zum Thema „Die EWIV richtig kennenlernen“ statt. Dabei wird auf die Alleinstellungsmerkmale der EWIV im europäischen Gesellschaftsrecht abgehoben. Zusammen mit einem Workshop zum Steuerrecht der EWIV am Folgetag soll dieser Workshop Wissenslücken schließen – zu den Themen Akzeptanz der EWIV, Beispiele, rechtliche Voraussetzungen für die Gründung, Kosten für die Errichtung einer EWIV, Haftungsfragen, nationale Ausführungsgesetze, Verbote für EWIV, Verantwortung von EWIV-Geschäftsführern, aber auch Finanzierungsfragen, Bankkonten, Diskriminierungen der Rechtsform, Grundlagen der Besteuerung, die Praxis der „Hilfsgesellschaft“, Betriebsstätten, Rücklagen (wird am Folgetag breiter erörtert), Jahresabschlüsse bei EWIV, Fehler von Steuerberatern u. v. a m. Obwohl auch Steuerberater und Rechtsanwälte eingeladen sind, ist der Dialog zwischen den Teilnehmern doch die Haupttradition dieser Workshops, der diesmal auf einem neuen Curriculum sowie einigen neuen Inhalten aufbaut. Hierzu muss man nicht Jurist sein – diese Workshops haben die Tradition, in verständlicher Sprache auch Laien näher zu kommen.

In Waren/Müritz finden die Workshops wie immer in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern statt. Im angeschlossenen Tagungshotel kann man auch in sehr angenehmen Ambiente übernachten. Die Tagung findet von 10 bis ca. 17 h statt. Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der seit über 30 Jahren sehr wohl mit EWIV umgehen kann.

Die Einladung/das Programm kann auf der EWIV-Website https://www.ewiv.eu heruntergeladen werden unter https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/230414_37_Waren_GrundlSem_Einladg.pdf , ebenso wie ein Teilnahmeformular.

Zur Rechnungstellung bei durch eine EWIV zentral gestellten Rechnungen für ihre Mitglieder

Oftmals werden in einer EWIV zur Einsparung von Ressourcen entsprechend dem Sinn und Zweck dieser europäischen Kooperations-Rechtsform und den Gründungsvertragsbestimmungen zum Unternehmensgegenstand, wo z. B. Outsourcing von Tätigkeiten der Mitglieder auf die EWIV die Rede ist, zentrale Rechnungstellungen durch die EWIV für die Mitglieder vorgenommen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.2.2019 (Az.: 13 K 13229/16) dies grundsätzlich akzeptiert, obwohl dieses Urteil eine ganz andere Zielrichtung hat (das Urteil ist im Volltext abgedruckt in diesem EWIV – GEIE – EEIG Blog seit 24.04.2019 unter
https://ewivinfo.wordpress.com/2019/04/24/endlich-finanzgerichts-urteil-zu-gewerblicher-taetigkeit-von-ewiv/ ).

Es empfiehlt sich, dennoch vorsichtig und flexibel zu bleiben; insbesondere die Frage der Entrichtung der MWSt führt immer wieder zu Sonderprüfungen der Finanzämter und ggfs. zu teilweise erheblichen Nachbelastungen der EWIV oder ihrer Mitglieder.  Ein Teil der deutschen Finanzämter akzeptiert jedoch auch die MWSt-Abführung durch die EWIV für ihre Mitglieder, insbesondere wenn eine formelle Abtretung der Forderung an die EWIV mit dem Zwecke der Fakturierung sowie eine sehr genaue, transparente Abrechnung zur MWSt erfolgt. Dies bedeutet natürlich einen gewissen Aufwand für die EWIV.

Dabei wird oftmals von den Finanzbehörden in zweiter Reihe abgehoben auf die bei der EWIV thesaurierten, also dort verbleibenden Teile der jeweiligen Forderungen. Diese sollen oft nach dem Willen der EWIV und ihrer Mitglieder bei der EWIV als Rücklagen verbleiben. Hierzu erfordert es aber eines separaten, korrekten Rücklagenbeschlusses und einer ebenso korrekten, transparenten Abrechnung zwischen EWIV und Mitglied. 

Hier geht es zunächst um die Inhalte der Rechnung der EWIV für das Mitglied.

Folgende Rechnungsbestandteile – die typographisch verteilt werden müssen – sind zu empfehlen:

  1. Oben: Name der EWIV
  2. Adresse (bei Postfach dieses getrennt ausweisen), Postleitzahl/Ort/Land
  3. Telefonnummer, E-Mail, Internet
  4. Mitte: Datum, Rechnungsnummer, Kundennummer
  5. Steuernummer, USt-ID-Nummer (jeweils die der EWIV)
  6. Text wie z. B.: „Namens und im Auftrag sowie in Rechnungstellung für unsere Mitgliedsfirma/unser Mitglied …. berechnen wir folgende Dienstleistungen/Waren (aufgrund Abtretung unseres Mitglieds vom ….; die Abtretungserklärung kann gerne bei uns formlos angefordert werden, wenn sie nicht bei der ersten Rechnung pro Rechnungsempfänger beigefügt ist/war.): … [es folgt Rechnungstext, aus dem klar hervorgehen sollte, dass die Leistung/Lieferung durch das Mitglied …. erfolgte]“
  7. Sodann (ggfs. in Kasten): Firmenname des Mitglieds, Adresse, Postleitzahl/Ort/Land, vertreten durch … <Geschäftsführer>, Telefonnummer, E-Mail, Internet, eingetragen unter HRA/HRB beim Amtsgericht (Registergericht) … Steuernummer, USt-ID-Nummer,
  8. Unten: evtl. den Text: „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) gemäß EWG-Verordnung 2137/85“; obligatorisch jedoch: „Eingetragen im Handelsregister HRA beim Amtsgericht …. unter Nummer ….“, „Geschäftsführer: …“, „Bankverbindung: ….“.

Diese Angaben ergeben sich auch aus Art. 25 der EWG-VO.

Der o.g. Text ist eventuell nicht überall nötig, zeigt aber klar an, dass die betreffende EWIV in voller Transparenz arbeiten will.

Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass aus der Abtretungserklärung nicht hervorgehen darf, dass die Mitgliedsfirma alle ihre Forderungen an die EWIV abgetreten hat und diese dann ausschließlich nach Willen der EWIV an das Mitglied ausgezahlt wird; dies kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Beherrschungsverbot (Konzernleitungsverbot) gem. Art. 3 Abs. 2 a EWG-VO darstellen.

Dieser Vermerk zur Rechnungstellung ist nur ein Versuch, Klarheit für EWIV und ihre Mitglieder zu bekommen. Er lebt von den Erfahrungen und Ergänzungen der Praxis. Sie können daher gerne Ihre Rechnungsformulare, Erfahrungen und Reaktionen uns zukommen lassen; dieser Vermerk wird ständig auf dem Laufenden gehalten (e-Mail: ewiv@libertas-institut.com).

v01 / 28.03.2023

Jetzt schon vormerken: Fortbildung 2023 zum EWIV-Experten

Die erste Planung für die Workshops, Fachkonferenzen usw. wie auch erstmals Webinare steht (Version 01 vom 23.12.2022). Für EWIV-Interessenten, -Mitglieder, EWIV-Geschäftsführer. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, öffentliche Wirtschaftsförderung (Kommunen, Kreise), Unternehmensberater, Vereine, Verbände, Kammern und sonstige Interessenten.

Mittwoch, 22. Februar 2023, 14.00 – 16.00 h (+ eventuelle „Nachspielzeit“) – ZOOM-Webinar Rücklagen bei einer EWIV. Die erste Literaturquelle zum Thema EWIV-Rücklagen (Reservefonds) wird vorgestellt und behandelt.

Freitag, 31. März 2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Samstag, 01. April 2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop zum Thema Spezifische Rechtsfragen bei der Besteuerung von EWIV und ihren Mitgliedern. U. a. zu Gestaltungsfragen, assoziierten Mitgliedern, EU-Initiative zu Briefkastenfirmen, Adäquanz von Beiträgen/Sonderbeiträgen (UStAE), betriebliche Altersversorgung (bAV) durch EWIV?, Betriebsprüfungen, Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, mit Urteilsbesprechungen usw.

Freitag, 02.06.2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Grundprinzipien des EU-Rechts: Unbekannt, aber notwendig für die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn von Unternehmen

Samstag, 03.06.2023, 10.00 – 17.00 h, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Workshop Erstellung und Gestaltung optimaler EWIV-Verträge – Ausschluss von Fallstricken. Für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Syndici, einschlägig tätige Unternehmensberater

Samstag, 01. Juli 2023, 10.00 – 17.00 h, DORINT-Hotelturm Augsburg – Fachkonferenz Besondere Probleme bei Buchhaltung, Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern. Mit Beispielen und Erfahrungsberichten von EWIV-Geschäftsführern.

Mittwoch, 23. August 2023, 14.00-16.00 h (+ eventuelle „Nachspielzeit“) – ZOOM-Webinar Der Geschäftsgegenstand bei einer EWIV

Ca. Ende September 2023, 10.00 – 17.00 h, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein – Fachkonferenz Europäisch kooperieren – das Investitionsverhalten bündeln – finanziell und steuerlich profitieren. Referenten teilweise in englischer Sprache

Ca. November 2023, 10.00-17.00 h, Raum Stuttgart/Baden-Württemberg – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Ca. November 2023, 10.00-17.00 h, in Österreich – Workshop Die EWIV kennenlernen – Welche Möglichkeiten bietet sie für Klein- und Mittelunternehmen

Ca. November 2023, 10.00 – 17.00 h, in Österreich – Workshop Grundprinzipien des EU-Rechts: Unbekannt, aber notwendig für die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn von Unternehmen

Für alle geplanten Veranstaltungen veröffentlichen wir detaillierte Einladungen/Programme auf der Website http://www.ewiv.eu bzw. http://www.libertas-institut.com. Auch wird auf unserem Blog https://ewivinfo.wordpress.com nochmals auf die Einladungen hingewiesen. Dieser Plan, dessen Änderungen vorbehalten bleiben müssen, dient also zunächst zu Ihrer eigenen Terminplanung. Sie können sich aber schon formlos unter ewiv@libertas-institut.com zu den von Ihnen bestimmten Seminaren anmelden.

Neben der Veröffentlichung im Internet werden auch die bei uns vorliegenden Anschriften per e-Mail eingeladen.

In spätestens einigen Wochen sind auch die mit „ca.“ ungefähr terminierten Seminaren und Workshops konkret vormerkungsfähig. Wenn nicht anders vermerkt, finden alle Seminare in deutscher Sprache statt. Es können auch weitere ZOOM-Webinare zu detaillierten Themen eingefügt werden.

Da wir ohne großen Overhead arbeiten, können wir unsere Seminare „zu Ludwig Erhards Preisen“ anbieten. Darauf sind wir stolz.

Stand: 23.12.2022

Seit November 2022: Neue Kurzbeschreibung des Europäischen EWIV-Informationszentrums

Wir haben jetzt eine kurze, alle Tätigkeitsfelder umfassende Beschreibung des Europäischen EWIV-Informationszentrums ins Internet gestellt. Der Link ist

https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2022/11/EWIV_Informationszentrum_Kurzbeschreibung.pdf

Auf der EWIV-Seite (Deutsch) unter www.ewiv.eu oder auf der LIBERTAS-Website (Deutsch) http://www.libertas-institut.com, jeweils ganz oben, kann diese Datei auch heruntergeladen werden.

Tätigkeit und Personen

Neben den verschiedenen Tätigkeiten, die sich in den letzten 30 Jahren (!) konsolidiert haben, sind auch Angaben über die Personen angegeben, die im EWIV-InfoZentrum immer wieder kooperieren. Alles mit heutigem Stand von Anfang Oktober 2022.

Die anderen Sprachen der Website werden eine nach der anderen bedient, zuerst Englisch.

Digitalisiertes Archiv

Interessant: Ab Januar 2023 beabsichtigen wir, unser gesamtes Archiv – mehrere Regalmeter – zu digitalisieren. Eine voraussichtlich sechs Monate lange dauernde Aktion. Das alles soll in eine Cloud, zu der wir auch bis dahin eine Lösung über deren Zugänglichkeit für alle gefunden haben werden.

Keine Offenlegungspflicht für EWIV im Bundesanzeiger – Nach wie vor bestätigt!

Gemäß § 4 EWIV-Ausführungsgesetz (Deutschland) besteht eine Offenlegungspflicht (Publizitätspflicht) per Bekanntmachung im deutschen Bundesanzeiger nur für einen „Verlegungsplan“, also den Beschluss, den Sitzstaat der EWIV zu ändern (wenn z. B. die EWIV ihren Sitz von Deutschland nach Polen etc. verlegen will), oder für die Abtretung einer Beteiligung in der EWIV. Ansonsten muss gemäß Art. 11 EWIV-Verordnung nur bei Gründung oder Abwicklung/Löschung eine Publikation, diese dann auch im Handelsregister, erfolgen.

Im August 2022 gab es kurz Unsicherheit, weil der Bundesanzeiger, der alle Kapitalgesellschaften in Deutschland (GmbH, AG usw.) entsprechend informierte, auch eine EWIV anschrieb. Die im rheinland-pfälzischen Pleisweiler-Oberhofen sitzende EWIV wurde gebeten, zukünftige Bekanntmachungen nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern an das Unternehmensregister zu übermitteln (das allerdings [noch] im gleichen Haus sitzt). Der Satz „Folgende Neuerungen [Anm.: durch das DiRUG – das neue Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie] sind für Sie als offenlegungspflichtiges Unternehmen besonders zu beachten: …“ kann durchaus als schlüssige Aufforderung, eine Offenlegung vorzunehmen, verstanden werden.

Auf die Anfrage des Geschäftsführers der EWIV hat man dort die Sach- und Rechtslage nochmals überprüft und stellte wohl fest, dass sich diese Adresse aus irgendwelchen IT-Gründen wohl in den Datenbestand der Kapitalgesellschaften geschlichen hatte. Mit e-Mail vom 14.10.2022 nahm der Bundesanzeiger formell zurück, dass hier eine EWIV unzutreffend implizit zur Einreichung von Offenlegungen (z. B. Jahresabschlüssen) aufgefordert wurde. Wie wir meinen, ein sehr anständiges Verhalten, insbesondere weil man beim Bundesanzeiger viel mit verschiedenen Offenlegungen zu tun hat, deren Bedingungen sich immer wieder ändern. Manche Behörde, die nicht oder unzureichend auf eine entsprechende Anfrage, Eingabe oder Beschwerde reagierte, kann sich ein Stück davon abschneiden. So sollte bürgernahe Verwaltung gehen.

Es bleibt also dabei: Eine EWIV, als Personengesellschaft, ist in Deutschland nicht publizitätspflichtig. Das heißt, der Jahresabschluss muss nicht dem Handelsregister oder dem Bundesanzeiger übermittelt werden, sondern lediglich dem Finanzamt, ggfs. auf dessen Anforderung. Die Pflicht, einen Jahresabschluss vorzunehmen, bleibt also.

Genau wie eine – korrekt geführte – EWIV nicht Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer wird, oder nicht gewerberegisterpflichtig bei der Kommune/dem Landkreis ist, ist sie nicht für ihren Jahresabschluss, also Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, offenlegungs- oder publizitätspflichtig.

Fachkonferenz in Augsburg, Samstag, 10.9.2022 – Besonderheiten bei Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern

Nach einer zweijährigen Corona-Pause sind alle EWIV, ihre Geschäftsführer und Mitglieder, Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Interessenten aus Wirtschaft, Universitäten und zukünftige EWIV eingeladen: Die Fachkonferenz „Besonderheiten bei Buchhaltung, Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern“ findet am Samstag, dem 10. September im Dorint-Hotelturm An der Kongresshalle in Augsburg statt (Start um 9.30 h). Wir empfehlen dieses Hotel, das ein Zimmerkontingent zur Verfügung gestellt hat (Stichwort „EWIV“).

Das genaue Programm und die Teilnahmekonditionen können gerne heruntergeladen werden unter

Für Frühbucher sowie mehrere Teilnehmer pro Organisation (EWIV, Unternehmen etc.) gibt es wieder Rabatte! Die Einladung/Programm kann man auch über http://www.libertas-institut.com („News“) abrufen, ebenso unter http://www.ewiv.eu. Außerdem kann die Stadt der Fugger-Familie am Vortag oder Sonntag danach gut angesehen werden – Augsburg hat einiges zu bieten!

Bald kommt EU-Richtlinie gegen steuerlichen Missbrauch von Briefkastenfirmen

Die EU-Kommission hat vor einigen Monaten den Entwurf einer Richtlinie vorgelegt, die nach Annahme durch die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Aus naheliegenden Gründen betrifft sie auch etliche EWIV. Neben dem Transparenzregister und dem neuen Recht der Steuergestaltung kommt also noch eine dritte Komponente. Das Europäische EWIV-Informationszentrum wird das Thema Briefkastenfirmen ausführlich auf dem Seminar über Buchhaltung und Besteuerung von EWIV und EWIV-Mitgliedern am 10.9.2022 in Augsburg behandeln. So viel jedoch schon vorab:

Durch den Vorschlag, der am 22. Dezember 2021 vorgestellt wurde, soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können. Briefkastenfirmen können – darauf weist die EU-Kommission ausdrücklich hin – nützliche gewerbliche und geschäftliche Funktionen erfüllen, doch werden sie von einigen Konzernen (eine EWIV kann auch ein, wenn auch sehr kleiner, Konzern sein) und auch von Einzelpersonen missbräuchlich dazu genutzt, wie es in der Pressemitteilung der Kommission heißt, um „eine aggressive Steuerplanung zu betreiben oder Steuern zu hinterziehen“.

Mit den vorgeschlagenen neuen Maßnahmen werden Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt, damit „Steuerbehörden eine missbräuchliche Nutzung solcher Firmen leichter aufdecken können.“, wie es in einem „Question & Answer“-Papier zu diesem Thema auch aus dem Dezember 2021 lautet. „So werden nationale Steuerbehörden anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Einkünfte, Personal und Räumlichkeiten Unternehmen, die nur auf dem Papier existieren, leichter aufspüren können.“

Mit dem Vorschlag wird ein Filtersystem für die betreffenden Unternehmen eingeführt, die eine Reihe von Indikatoren erfüllen müssen, eine Art „Gateway“. Passiert ein Unternehmen alle drei Gateways, muss es den Steuerbehörden jährlich im Rahmen seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln.

Wie funktionieren diese Gateways in der Praxis?

Auf der ersten Indikatorebene werden die Tätigkeiten der Unternehmen auf der Grundlage ihrer Einkommen betrachtet. Das Gateway wird passiert, wenn mehr als 75% der Gesamterträge eines Unternehmens in den letzten beiden Steuerjahren nicht aus seiner Geschäftstätigkeit stammen oder wenn mehr als 75% seiner Vermögenswerte, Immobilien oder sonstiges Privatvermögen von besonders hohem Wert sind.

Das zweite Gateway fügt ein grenzüberschreitendes Element hinzu. Erzielt das Unternehmen den größten Teil seiner relevanten Einkünfte durch Transaktionen, die mit einer anderen Rechtsordnung (also anderen Staaten) in Zusammenhang stehen, oder leitet es diese Einkünfte an andere im Ausland ansässige Unternehmen weiter, passiert das Unternehmen das nächste Gateway.

Beim dritten Gateway wird geprüft, ob Dienste im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und -verwaltung intern erbracht werden oder ausgelagert wurden.

Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert, muss in seiner Steuererklärung Informationen melden, die sich beispielsweise auf die Räumlichkeiten des Unternehmens, seine Bankkonten, die steuerliche Ansässigkeit seiner Geschäftsführer und die seiner Beschäftigten beziehen – dies sind die Kernindikatoren. Sämtlichen Erklärungen müssen Belege beugefügt werden.

Unternehmen, die nach der Richtlinie und deren nationale Umsetzung als Briefkastenfirmen bezeichnet werden, haben die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zu wehren; sie müssen dann allerdings zusätzliche Nachweise vorlegen. Auch werden die EU-Mitgliedstaaten automatisch Daten über alle Firmen austauschen, die sich im Anwendungsbereich dieser Richtlinie befinden, unabhängig ob es sich um Briefkastenfirmen handelt oder nicht.

Dies dürfte für normal arbeitende EWIV kein Problem darstellen. Allerdings werden einige EWIV hinsichtlich Mitgliedern prüfen (lassen) müssen, ob sie in die Gateways kommen oder nicht, und sich dann entsprechend ausrichten. Hier gibt es viel Beratungspotenzial; es ist auch so, dass z. B. das effektive In-Kraft-Treten der nationalen Ausführungsgesetze bis ca. 2 Jahre, evtl. aber auch ein Jahr, nach dem 1.1.2024 eintritt. Also kein Grund zur überhasteten Eile, aber auch nicht zum schuldhaftem Verzögern-