Assoziierte Mitglieder einer EWIV – Was man dazu wissen sollte

In den letzten Monaten gab es mehr und mehr Anfragen zum Thema assoziierte Mitglieder. Schon in 1994 schrieb ich hierzu einen Artikel in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), dessen praktische Ergebnisse jetzt einmal aufgearbeitet werden sollten. Auch gibt es eine Art von EWIV-Geschäftsmodell, wo eine sehr kleine EWIV von sehr vielen assoziierten Mitgliedern gesäumt wird; dies bedarf ebenfalls Erläuterungen.

  1. Assoziierte Mitglieder einer EWIV werden in keiner der Rechtsquellen (EU-Verordnung und Ausführungsgesetze der EU-/EWR-Mitgliedstaaten) erwähnt. Sie existierten nicht für den Gesetzgeber. Erst in der Praxis der ersten gegründeten EWIV ab Mitte 1989 kam angesichts etlicher vor allem schweizerischer Mitglieder der Wunsch auf, sie irgendwie in EWIV unterzubringen. Ab Mitte der 1990er-Jahre wurde dies auch auf von der EU-Kommission organisierten Konferenzen und offiziellen Dokumenten der Kommission erwähnt und somit anerkannt.
  2. De facto interessiert sich jede dritte EWIV für bzw. hat heute mindestens ein assoziiertes Mitglied. Diese werden nicht im Handelsregister angegeben wie „Normal“-Mitglieder. Ihre Mitgliedschaft beruht auf einem Mitgliederbeschluss sowie einem privatrechtlichen Vertrag über die assoziierte Mitgliedschaft. Dieser muss von der EWIV, also mindestens dem Geschäftsführer, und dem assoziierten Mitglied unterschrieben sein. Er muss nicht einem Notar, der ohnehin nur als Durchlaufstation für registerpflichtige Mitteilungen gilt, vorgelegt werden.
  3. Ein assoziiertes Mitglied darf nicht rechtsgültig in einer Mitgliederversammlung abstimmen. Insoweit bleibt es ein Mitglied zweiter Klasse. Da aber 99,9% aller Beschlüsse in einer EWIV einstimmig gefasst werden, ist dies in der Regel problemlos. In der EWIV-Praxis werden die assoziierten Mitglieder voll in Abstimmungen einbezogen, ihre Stimmen werden jedoch als „indikative“ Stimmen betrachtet und dann eben im Sitzungsprotokoll gesondert genannt. „Indikative“ Stimmen sind Stimmen, die angezeigt, aber nicht gezählt werden.
  4. Dafür haften assoziierte Mitglieder nicht für Verpflichtungen der EWIV nach außen, also gegenüber Dritten. Es sei denn, sie treten im o.g. Vertrag oder sonst wie der gesamtschuldnerischen Haftung der EWIV-Mitglieder bei, und zwar nur im Innenverhältnis – sie müssen dies aber nicht.
  5. Assoziierte Mitglieder können – müssen aber nicht – ansonsten im gesamten wirtschaftlichen Bereich der EWIV mitwirken.
  6. Problematisch bei Finanzbehörden wird es dann, wenn z. B. größere Geldbeträge bei assoziierten Mitgliedern in Drittländern (die also nicht zur EU gehören), die dann auch noch mit dem Inhaber eines maßgeblichen EWIV-Mitglieds verbunden sein können, geparkt werden, oder wenn sie an diese bezahlt werden ohne nachvollziehbare Gegenleistung (z. B. mit einer Rechnung für „Beratung“ ohne weitere nachvollziehbare Angaben). Dies kann durchaus ein Verfahren wegen – mindestens – missbräuchlicher Steuergestaltung mit sich bringen.
  7. In unseren EWIV-Verträgen befindet sich in der Regel in etwa der am Schluss dieses Beitrags folgende Artikel, falls die EWIV assoziierte Mitglieder haben und dies nicht ausschließen will.
  8. Woher kommen assoziierte Mitglieder in der Regel? Zunächst aus Drittländern, wie Schweiz, jetzt auch Großbritannien (seit 1.1.2021 kann es keine Mitglieder von dort in EWIV geben – etliche Handelsregister weisen dies jedoch noch auf), Indien, Dubai, Kanada, USA usw. In den ersten Jahren der EWIV war dies so üblich und auch beabsichtigt. Erst in der letzten Zeit gibt es einen Run assoziierter Mitglieder auf EWIV, die in der EU, oder im Sitzstaat der EWIV, leben. Wir kennen einen Fall, wo eine EWIV in jüngster Zeit in Stuttgart gegründet wurde, die sich einem sehr umstrittenen Schneeballmodell zur Neumitgliedergewinnung widmet. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, hierüber zu befinden. Kern ist eine EWIV mit der 21jährigen Tochter des spiritus rector, mit zwei Mitgliedern, einer UG mit 500 EUR Stammkapital in Stuttgart sowie einer Personalbörse in Innsbruck, die in einem Büroservice sitzt, ebenfalls Inhaber: die Tochter, von der weder besondere kaufmännische noch personalwirtschaftliche Kenntnisse bekannt sind. Diese EWIV hat etliche assoziierte Mitglieder, die fünfstellige Beträge an die EWIV zahlen sollen, von denen sie kleinere, vierstellige Beträge zurück bekommen, wenn sie neue Mitglieder werben. Es ist durchaus möglich, dass dies einmal als missbräuchliche Steuergestaltung, wenn nicht mehr, qualifiziert wird. In jedem Fall sollte man sich als assoziiertes Mitglied von einer solchen EWIV fernhalten.
  9. Wenn jedoch eine EWIV z. B. regenerative Energie bearbeitet und z. B. einen Investor mit einer kleinen Kommune in Deutschland zusammenbringt, die etwa ein Feld für Solar-Panels für einen Anteil am Erlös und sonst nichts weiter anbietet, ist durchaus denkbar, die Kommune als assoziiertes Mitglied aufzunehmen. In diesem Fall kann dies evtl. eine Sache der laufenden Verwaltung sein, wenn ein entsprechend „lockerer“ Vertrag hierzu aufgesetzt wird, damit nicht ein EWIV-Geschäftsführer einem Gemeinderat eine EWIV erklären muss …
  10. Was im Übrigen in einem Assoziationsvertrag enthalten sein sollte? Dies obliegt der Vertragsfreiheit. Im Grunde genommen kann ein solcher Vertrag auch ohne Papier geschlossen werden, nur ist das überhaupt nicht ratsam. Ein formloser, nur mündlicher Vertrag würde ohne Zweifel eine genauere Betriebsprüfung des Finanzamts mit sich bringen. Ein schriftlicher Vertrag kann aus zwei, drei Sätzen bestehen, aber auch aus einem koloraturmäßigen, mehrseitigem Gebilde, wie es der Unterzeichner einmal für die Assoziation eines russischen Körperschaft für eine europäische Forschungs-EWIV machen musste. Bei üblichen Assoziationsverträgen sollten beide Seiten vorher sagen, was sie wollen, und was nicht.
  11. So gesehen, können assoziierte Mitglieder insbesondere aus Drittländern ein belebendes Element für EWIV sein, das durchaus eine EWIV mit der Welt außerhalb der EU/des EWR verbindet.

Und hier ist der o. g. Paragraph eines EWIV-Gründungsvertrags, der sich ausgezeichnet bewährt hat:

§ …  Tätigkeit assoziierter Mitglieder  

1     Die EWIV kann assoziierte Mitglieder nach Maßgabe des § … [Anm.: gemeint ist der Paragraph, in dem steht, dass neue EWIV-Mitglieder nur aufgrund einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden können, so wie es auch die EWIV-VO unabdingbar vorsieht] aufnehmen, die innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittländern ihren Sitz haben können. Hierzu genügt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der EWIV und dem assoziierten Mitglied. Diese assoziierten Mitglieder werden nicht im Handelsregister aufgeführt und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders im Rahmen der rechtlichen Normen beschlossen; Ihre Stimmen sollen als indikative Stimmen separat in Protokollen festgehalten werden. Sie sind nicht gegenüber Dritten für die Verpflichtungen der EWIV haftbar.

2     Ein assoziiertes Mitglied kann im Innenverhältnis für alle Verpflichtungen der EWIV im Ausgleich der gesamtschuldnerischen Haftung eintreten, wenn es sich im Beitrittsvertrag oder einer anderen Vereinbarung (z. B. projektbezogene Zahlung oder Zahlung laufender Kosten oder Beiträge usw.) hierzu verpflichtet.

3     Assoziierte Mitglieder werden so weit als möglich in nichtdiskriminierender Weise einbezogen. Wenn ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat, aus dem ein assoziiertes Mitglied kommt, nach dem Zustandekommen dieses EWIV-Vertrags EU-Mitgliedsstaat werden sollte, würde die assoziierte Mitgliedschaft ab diesem Datum in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt werden, ohne dass es einer neuen Abstimmung über dieses Mitglied bedarf. Das Gleiche gilt, wenn ein EU- bzw. EWR-Sitzstaat eines Mitglieds die Europäische Union bzw. den EWR verlassen sollte, im umgekehrten Sinne.

Hans-Jürgen Zahorka

SD ADMIN EWIV (9): Insolvenz wurde eröffnet

Am 2.5.2022 wurde vom Berliner Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren gegen die SD ADMIN EWIV für regionale und kommunale Wirtschaftsentwicklung eröffnet (Az.: 36s IN 639/22). Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Berlin. Bis zum 12.7.2022 können sich Insolvenzgläubiger beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie ggfs. über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist der 31.5.2022 im AG Charlottenburg. Prüfungstermin ist dann der 6.9.2022.

Aus Kreisen der Mitglieder ist zu entnehmen, dass krasses Unverständnis herrscht über die beiden zuletzt gewählten Liquidatoren Dirk Jäschke und Joachim Winkler, die zwar ein – nicht weiter verfolgtes – Entschuldungsmodell eingereicht hatten, dies jedoch nicht weiter verfolgt haben, sondern offenbar vorzogen, sich selbst mit ihrer „eigenen“ Phoenix Life EWIV mutmaßlich strafbar zu machen. Nachdem der EWIV-Geschäftsführer Wolfgang Lange gegen die Wahl dieser Liquidatoren vorging (die mit einer überwiegenden Mehrheit erfolgte), wurde auch jeder Versuch unterlassen, einen vom Gericht bestellten Liquidator einsetzen zu lassen. Auch ein Verfahren gegen das Lange-Rechtsmittel soll von Seiten der Liquidatoren verschlampt worden sein, weshalb der Anwalt in diesem Verfahren das Mandat niederlegte.

SD ADMIN EWIV (8): Insolvenzantrag im Kommen

In einem Schreiben vom sog. Geschäftsführer dieser EWIV, Wolfgang Lange, vom Ostermontag, dem 19.4.2022, an die realen sowie vermeintlichen Mitglieder der EWIV, schreibt dieser: „Die Commerzbank als Hauptgläubiger ist bereit, das Insolvenzverfahren [der] SD ADMIN EWIV zu finanzieren. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet bedeutet es, dass alle Mitglieder und Probemitglieder, jeder einzelne (Die Mitgliedschaft ist vom Kammergericht Berlin geklärt – alle Mitglieder sind Mitglieder), eine Forderung vom Insolvenzverwalter in Höhe von ca. 7,1 Millionen € bekommen kann. Es ist unmöglich, dass sich das einzelne Mitglied entziehen wird.“

Dies ist so nicht ganz richtig: Hier ist nicht bekannt, dass sog. Probemitglieder im zitierten Urteil des KG Berlin inbegriffen sind; Probemitglieder, die nie im Register eingetragen wurden, sind definitiv keine Mitglieder einer EWIV. Es wird aber nicht ausgeschlossen, dass Probemitglieder, die sich nicht gegen eine Eintragung gewehrt haben (meist wussten sie nichts davon, was dem Geschäftsführer der EWIV anzulasten ist, der offenbar eine Mitteilung über die Mitgliedschaft ohne Nachweis oder Unterschrift des bisherigen Probemitglieds an den Notar gab, diese hatte es weiter gereicht ans Register, und dieses trug das dann ein – also eine mögliche Verkettung dreier Versagen, wobei das erste allerdings mit Vorsatz oder Eventualvorsatz begangen wurde), vom KG als Mitglieder bezeichnet wurden. Dem hier vorliegenden Urteilstext ist nicht zu entnehmen, dass beantragt worden war (was wir stets befürwortet haben), ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einzuleiten, Ein letztinstanzliches Gericht muss einen solchen Antrag befolgen und kann ihn nicht ohne Weiteres wegwischen. Danach wäre der Fall zum EuGH in Luxemburg gegangen, der dann zu entscheiden hätte, ob z. B. eine EWIV Probemitglieder mit Mithaftung haben kann – was in der Literatur verneint wird, aber auch im gesunden Menschenverstand wie auch in den Dokumenten der SD ADMIN EWIV.

Ferner ist, siehe oben, die Rede von 7,1 Mill. €. Dieser Betrag schließt 2,4 Mill. € ein, die von der SD ADMIN EWIV ihrer eigenen „Tochterfirma“ company-update.eu GmbH geschuldet werden. Diesen Betrag muss man sofort bestreiten, zumal es vor allem gegen Schluss der operativen Tätigkeit der EWIV ein ständiges Herumgeschiebe von Forderungen etc. gab. Wenn man diesen Betrag abzieht, verbleiben also noch 4,7 Mill. € – und wahrscheinlich gibt es noch andere Posten, die angreifbar sind, in einer von Herrn Lange angefertigten, in jedem Fall aber zu vertretenden Gläubigertabelle, die uns ebenfalls vorliegt.

Außerdem hat Herr Lange die Adressen der Mitglieder aus einem veralteten Datenpool genommen, weil einige der Adressaten entweder als bisheriger Verein nicht mehr existieren, weil sie liquidiert wurden, oder weil sie nicht einmal Probemitglieder wurden, was sogar schriftlich bestätigt wurde, oder weil sie z. B. wie die company-update.eu GmbH längst aus dem Register als insolvent gelöscht wurden oder als MTÜ European Institute Tallinn/Estland dort von Amts wegen gelöscht wurden, nachdem sie – Geschäftsführer war Herr Lange – keine der vorgeschriebenen Berichte bei den estnischen Behörden eingereicht hatte. Nach einem Ausdruck des Berliner Handelsregisters A vom 19. April 2022, mit letzter Änderung vom 6.4.2022, sind zumindest diese beiden Mitglieder, obwohl offiziell verschwunden, noch als solche gezählt. Überhaupt liest sich die HRA-Liste in etlichen Positionen als ziemlich wacklig, was aber dann Sorge der Commerzbank-Juristen bzw. eines einzusetzenden Insolvenzverwalters sein sollte.

Herr Lange sät durchaus Panik, wenn er mehrfach mit dem Hinweis auf die gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung von Mitgliedern einer EWIV, zu ZOOM-Meetings einlädt. So schreibt er in einer zweiten e-Mail vom 21.4.2022: „Der Insolvenzverwalter wird bei jedem Mitglied die 7,1 Millionen plus Kosten SICHERSTELLEN und das sofort.“ Von keinem Insolvenzverwalter kann man sagen, dass dieser mit Bestimmtheit einen Millionenbetrag „sofort“ sicherstellen wird; das klingt sehr nach Panikmache und möglicherweise nach dem Wunsch, möglichst vielen EWIV-(Ex-)Mitgliedern Schwierigkeiten zu machen. Man erinnert sich, dass bei Wirtschaftsstraftätern oder Personen, die ihrer wirtschaftlichen Führungsaufgabe nicht folgen konnten, manchmal deren Bestreben nach „verbrannter Erde“ zutage tritt – „wenn ich untergehe, will ich, dass möglichst viele andere mitgehen…“. Oder man fragt sich, ob er Druck in Richtung seiner möglichen, nachstehenden Intentionen eines Fortführungs- und Businessplan aufbauen will?

Im Übrigen hat er diese zweite e-Mail am 21.4.2022 von seinem Account bei einer anderen, von ihm geführten EWIV abgesandt, der SD Sozial EWIV, die vor kurzem noch in gekündigten Räumen in Holle bei Hildesheim saß und deren beide im Register eingetragenen Mitglieder vor einigen Jahren in deren jeweiligen Handelsregistern gelöscht wurden. Diese EWIV wurde also offenbar über Jahre betrieben, obwohl sie nicht mehr bestand (Dies geht in eine Reihe mit Bemühungen Langes, ahnungslosen Geschäftsleuten eine EWIV zu „verkaufen“, und zwar für stolze Beträge, wenn man bedenkt, was man dafür bekommt; dies wurde von der Adresse eines Büroservice in Berlin vorgenommen, obwohl die nicht mehr existierende EWIV ihren noch gültigen Sitz in Holle hat. Die Mitglieder laut der Berliner Website der SD Sozial EWIV waren allesamt nicht im Handelsregister eingetragen, siehe unser Blog vom 8.2.2022 zum Thema „SD Sozial EWIV (1) / SD ADMIN EWIV (7): Eine „nicht zutreffende“ EWIV – fertig zur Amtslöschung?“. Auch unter diesen Aspekten sollte man die beiden letzten Sätze des nachstehenden Abschnitts lesen.

Immerhin informiert er pflichtgemäß wie folgt: „Bis zum 02.05.2022 muss ich als Geschäftsführer der SD ADMIN EWIV meinen Insolvenzantrag mit Eigenverwaltung, den ich vor der Commerzbank gestellt habe, zurückziehen oder innerhalb von 6-8 Wochen einen Fortführungs- und Businessplan für die SD ADMIN EWIV dem Amtsgericht Charlottenburg vorlegen. Wir alle leben heute in einer besonderen Zeit und die Herausforderungen sind größer als je zuvor. Durch die Probleme bei der SD ADMIN sind viele Dinge juristisch und steuerlich geklärt, sodass es jetzt einfach ist eine EWIV zu führen und zukünftige Herausforderungen zu lösen.“

Sein Insolvenzantrag mit Eigenverwaltung geht wohl davon aus, dass er als Geschäftsführer bestätigt wird. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass er einstimmig von über 80 anwesenden oder vertretenen Mitgliedern als Geschäftsführer in einer Mitgliederversammlung in einem Hildesheimer Sportheim, die er bis zuletzt auch durch Eingaben beim Wirt dieses Lokals zu verhindern versuchte, abgesetzt wurde. Die Alternative zur Rücknahme seines eigenen Insolvenzantrags wäre, dass er einen Fortführungs- und Businessplan vorlegt. Dieser dürfte jedoch schon daran scheitern, dass niemand mehr, der etwas auf seine wirtschaftliche Tätigkeit hält, mit dieser EWIV noch Geschäfte tätigen will, und dass zahlreiche Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erhebliche Verluste durch die „Betreuung“ dieser Firma erleiden musste, die entweder in der Insolvenz oder knapp daran vorbei endeten. Die Commerzbank hat also keinerlei Wahl als einen Insolvenzantrag vorzunehmen.

So weit hätte es niemals kommen müssen und dürfen: Ob Herr Lange, der sich in einem Verfahren vor dem LG Berlin gegen seinen „Rausschmiss“ wehrte, irgendetwas getan hat oder nicht, um mit den Banken klar zu kommen, ist nicht bekannt. Als Geschäftsführer, der er blieb, weil kein Mitglied beantragt hatte, einen gerichtlich bestellten (Not-)Geschäftsführer einzusetzen, hätte er die Pflicht gehabt, etwas zu tun. Dass die Banken keinen Appetit hatten, mit ihm zu verhandeln, erklärt sich aus der Geschichte der Beziehungen EWIV / Banken. Dies spricht für einen gerichtlich bestellten Geschäftsführer, der die Sache professionell angehen hätte müssen. Aber sofort nach der Abwahl von Herrn Lange wurden zwei Liquidatoren gewählt: Joachim Winkler (Zorneding bei München) und Dirk Jäschke (Hildesheim). Obwohl ihnen mehrfach schriftlich und mündlich geraten wurde, ihre Position als Liquidatoren klären zu lassen und ggfs. von diesen Funktionen zugunsten eines gerichtlich bestellten Liquidators zurückzutreten, geschah nichts. Ein jetzt von Lange angeführter Fortführungs- und Businessplan war von den beiden gewählten Liquidatoren vorgelegt worden – getan hat sich allerdings nichts. Im Gegenteil. Obwohl den beiden ohne Kosten eine EWIV (Phoenix Life EWIV) erstellt wurde, die als Auffangbecken für bisherige Mitglieder der SD ADMIN EWIV dienen sollte, die dann einen Teil ihrer Vergütungen an die Banken hätten koordiniert weitergegeben hätten, hat diese neue Winkler-Jäschke-EWIV null-komma-null in dieser Richtung getan. Statt dessen wurde mit dieser EWIV „Geldsammeln“ praktiziert, ohne Einbeziehung der internationalen Mitglieder der Phoenix Life EWIV, wo sogar noch bis vor kurzem zumindest ein britisches Mitglied im Register stand, das spätestes ab 1.1.2021 wegen Brexit hätte ausgetragen werden müssen, und wo eine bei einer Anwaltskanzlei in Kopenhagen domizilierte Firma von Joachim Winkler die Nachfolge, möglicherweise als passiver Partner, angetreten hatte. Es ist Sache der Finanzbehörden, diesen Strukturen später auf den Grund zu gehen. Was aber viel schwerer wiegt, sind Straf- und Zivilverfahren gegen die Herren Winkler und Jäschke, wonach mehrere Hunderttausende von Euro (!) regelwidrig verwendet sein sollen, weshalb die Staatsanwaltschaft sämtliche Konten gesperrt hatte. Bislang sind hier drei Fälle bekannt, in unterschiedlicher Höhe, wobei diese EWIV offenbar Fremdgelder anderweitig verbraten hat, da sie, obwohl die Betreffenden in der Korrespondenz stets so bezeichnet wurden, keinerlei Mitglieder zuließ. Nachdem hierzu u. a. Aktenauszüge und eidesstattliche Versicherungen vorliegen, werden wir uns zu gegebener Zeit in einem Blog-Beitrag dazu äußern.

Zurück zur Problematik SD ADMIN: Es wäre auch als gewählte Liquidatoren eine Rechtspflicht gewesen, sich um die SD ADMIN-Residuen zu kümmern, nämlich um die Mitglieder, sowie um Kontakte zu den Hauptgläubigern. Hier hätten Formeln geholfen, die laufende Geschäftsbeziehungen, eine langsame, aber sichere Rückzahlung der anteilsmäßigen Bankverpflichtungen und eine ständige Koordination beinhalten. Warum dies nicht getan wurde, obwohl dies schriftlich den Banken mitgeteilt wurde und obwohl ständige Beratung damals möglich gewesen wäre, bleibt der Ignoranz, um es milde auszudrücken, der beiden gewählten Liquidatoren vorbehalten. Inwieweit sie sich auch zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich gemacht haben, dies mag Sache der in Haftung genommenen Mitglieder der SD ADMIN EWIV sein.

Zunächst sollte aber jedes vermeintlich mithaftende Mitglied der SD ADMIN EWIV prüfen, ob es wirklich dazu verpflichtet ist, aufgrund der gesamtschuldnerischen und unbeschränkten Haftung für die Verpflichtungen der EWIV als EWIV-Mitglied einzutreten. Zwischenzeitlich bleibt zu hoffen, dass ein zu bestellender Insolvenzverwalter möglichst wenig Fehler macht.

Blog-besprochenes Buch: Alessio Bartolacelli, Il GEIE „italiano“ tra impresa e società

Dieses Buch über die EWIV in Italien ist auf Italienisch erschienen, sein Autor ist der polyglotte Rechtswissenschaftler Alessio Bartolacelli, Professor für Wirtschaftsrecht, insbesondere Europäisches Gesellschaftsrecht, an der Universität Macerata. Das Buch erschien 2014, nachdem sein Verfasser ein mehrjähriges MARIE-CURIE-Projekt im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union auch in Kooperation mit dem Europäischen EWIV-Informationszentrum absolvierte. Weiterer Partner des Projekts war die Universität Trento sowie die Autonome Provinz Trento, und das konkrete Projekt hieß „EWIV/EVTZ – TN“ (EVTZ für Europäische Vereinigung für territoriale Zusammenarbeit – existiert ca. 50 x in der EU; TN für Trento) zur Entwicklung transnationaler Kooperationsinstrumente für die Entwicklung des Territoriums und der Wirtschaft im Trentino. Das Trentino ist jenes italienische Gebiet südlich von Südtirol bis zum Gardasee, das auch die schönsten Teile der Dolomiten umfasst, darunter auch eine Region der interessanten Sprachminderheiten der Ladiner.

Das Buch ist eines der neueren Abhandlungen über die EWIV, auch nachdem die meisten direkt nach 1985 (Datum des Inkrafttretens der EWIV-Verordnung) bzw. 1989 (Datum des Inkrafttretens der jeweiligen nationalen Ausführungsgesetze; ab 1.7.1989 konnten EWIV gegründet werden) geschrieben wurden, Seit 1985 wurde in der EWG-Verordnung 2137/85 kein i-Punkt geändert. Sein Titel stellt ein feinsinniges Wortspiel dar. Auf Deutsch: Die „italienische“ EWIV zwischen Gesellschaft und Gesellschaft- Das deutsche Wort für „impresa“ ist „Gesellschaft“ im Sinne von „company“, das für „società“ ebenfalls „Gesellschaft“ im Sinne von „society“.

Inhaltlich werden zunächst, durchaus verständlich auch für (italienisch-sprachige) Nicht-Juristen, die Rechtsgrundlagen in ihrem Zusammenhang behandelt, u. a. die Mitglieder einer EWIV, sodann der Sitzstaat, die Voraussetzungen des europäischen Charakters, und die Frage, wann eine EWIV sich „italienisch“ nennen kann. Auch die Verlegung des Sitzes einer EWIV spielt eine Rolle, sowohl nach formellen wie auch nach faktischen Kriterien. Schließlich folgt noch ein Kapitel über Funktionen, Tätigkeitsbereich sowie die Tätigkeiten einer GEIE. also einer EWIV auf Italienisch (Gruppo europeo di interesse economico – im Gegensatz zu den späteren EU-Gesellschaften, SE oder SCE, hat die EWIV noch keinen lateinischen „Verkehrsnamen“.

Durchaus ist dieses Stück EWIV-Literatur theoretisch und rechtsdogmatisch sehr fundiert, und das in einer verständlichen Sprache. Es ist aber auch durchaus praktisch orientiert. Dabei fällt zum einen auf, dass das zweite Drittel mit „EWIV und Gesellschaft“, also Unternehmen, überschrieben ist, das dritte mit „EWIV und Gesellschaft“, also Italien als Ganzes. Es dürfte sich hier um die einzige Literatur handeln, die – Seite 132 ff. – die Frage behandelt, ob und warum man mehr EWIV zwischen landwirtschaftlichen Mitgliedern gründen sollte. Im zweiten Kapitel werden auch Fragen behandelt, wie z. B. Freiberufler und EWIV, die innere Organisation etc. Im dritten Kapitel hingegen geht es u. a. um die Haftung, der Mitglieder, um das Personalitätsprinzip, auch um die Frage, warum die EWIV nicht ohne weiteres eine EWIV mbH werden kann.

Alles in allem ein nach wie vor hochaktuelles Buch, das nicht wie die meisten anderen Bücher z. B. im deutschen Sprachraum der ersten Jahre dieser Rechtsform mit schwerer Feder, sondern mit einem eher mediterran anmutenden Florett geschrieben wurde.

Alessio Bartolacelli: Il GEIE „italiano“ tra impresa e società. Collana della Facoltà di Giurisprudenza dell’Università degli Studi di Trento ( = Die „italienische EWIV zwischen Gesellschaft und Gesellschaft. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Universität Trento). Napoli 2014, Editoriale Scientifica, 256 Seiten, 19,00 EUR. ISBN 978-88-6342-691-5. . Internet des Verlags: http://www.editorialescientifica.com

Auch als eBook unter Open Access/Creative Commons-Lizenz im Open Access-Unitn eprints Research Archive veröffentlicht: http://eprints.biblio.unitn.it/

Dariia Opryshko, jetzt in Deutschland – die erste Autorin über EWIV in der Ukraine

Die erste Autorin der Ukraine zum Thema EWIV war schon im Jahr 2015, in einem Artikel in der renommierten Fachzeitschrift „Pravo Ukraine“ (Recht der Ukraine) , bei dem Prof. Alessio Bartolacelli als Mitautor und „backstopper“ fungierte, war die zwischenzeitlich als Medienrechtlerin tätige Dariia Opryshko Ph. D. (Dr. jur.) aus Kyiv. Ihr Mitautor Bartolacelli von der Universität Macerata in Italien ist, bekannt aus EWIV- Seminaren und Autor für das Europäische EWIV-Informationszentrum, europaweit aktiv. Dariia Opryshko, die diesen Artikel in ukrainischer Sprache verfasste, musste Ende Februar 2022 aus Kiew, zusammen mit einem Großteil ihrer Familie, aus der Ukraine fliehen – sie fand aufgrund ihrer Qualifikation aber sehr schnell eine Tätigkeit an einem universitären Projekt in Münster. Wir wünschen der Kollegin, die auch sofort für die Ukraine in das Kollegium des Europäischen EWIV-Informationszentrums kooptiert wurde, alles Gute, ebenso ihrer Familie, insbesondere jenen, die noch in der Ukraine sind.

Dariia Opryshko Ph. D.

Mit diesem Beitrag wird sichtbar, dass die junge Generation von Juristen – und nicht nur die junge! – der Ukraine ausgezeichnet präpariert ist für die legislativen und Folgearbeiten des zukünftigen EU-Beitritts dieses Landes. Der Artikel ist auch in keiner Weise überholt, weil sich seit 1985 kein Iota an der EWG-Verordnung 2137/85, dem relevanten EWIV-Gesetz, geändert hat. Es tut gut, den Aufsatz zu sehen, auch wenn man ihn vielleicht nicht lesen kann, nachdem hier eine Juristin ihr heimisches Publikum über EU-Gesetzgebung informiert. Wir sind sicher, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Ukraine und der EU erst am Beginn ihrer Geschichte stehen, und dabei stellt die EWIV mit assoziierten Mitgliedern aus der Ukraine eine ausgezeichnete Chance dar.

Der Link zum Artikel:

2015_Cooperation_between_Enterprises_Oprishko_UKR – Libertas-de (libertas-institut.com)

SD Sozial EWIV (1) / SD ADMIN EWIV (7): Eine „nicht zutreffende“ EWIV – fertig zur Amtslöschung?

Unter „Repräsentative Geschäftsadresse“ teilt die Deutsche Bureau AG auf Ihrer Website für die Berliner Adresse Friedrichstr. 171, das Einstein-Palais, mit: „Eine einzigartige Anschrift auf Ihren Visitenkarten. Melden Sie Ihr Unternehmen an einer unserer Top-Adressen an und nutzen Sie unsere Adresse auf Ihren Visitenkarten, Werbematerialien und Webseiten.“ Und unter „Professionelle Postannahme“: „Nutzen Sie unser Business Center gern als Postadresse. Unsere Mitarbeiter sortieren Ihre Post, scannen Sie auf Wunsch ein, sammeln sie bis zur Abholung oder leiten sie an Ihre Wunschadresse weiter.“, sowie schließlich unter „Repräsentative Außenwirkung“: „Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihr Firmenlogo am Eingang unserer repräsentativen Gebäude anbringen zu lassen und schaffen Sie den perfekten Eindruck für Ihr Unternehmen.“. Dagegen ist nichts einzuwenden, im Gegenteil, es fährt die Kosten für eine Berlin-Präsenz z. B. ausländischer Firmen herunter. Und die Deutsche Bureau AG ist ein routinierter Office-Anbieter mit neun Standorten in Deutschland.

Doch wird diese Adresse auch für andere Firmen gebraucht: Unter ihr ist die „SD Sozial EWIV für regionale Bildungs- und Wirtschaftsentwicklung“ ansässig, wie auch ihre „Verwaltungsgesellschaft“ D 2 Digital GmbH, die bislang in Berlin, Karlsruher Str. 11, wo auch ihr Geschäftsführer Wolfgang Lange wohnt, ansässig war. Jener Wolfgang Lange, der auch schon die SD ADMIN EWIV an die Wand gefahren hatte, mit Millionen-Schulden bei Banken und den Mitgliedern. Er ist auch Geschäftsführer der D 2 Digital GmbH wie auch der SD Sozial EWIV. Diese schreibt auf ihren Website-News, ihr Umzug aus dem Raum Hildesheim sei am 5.11.2021 abgeschlossen gewesen.

Eine nähere Recherche ergibt jedoch, dass die SD Sozial EWIV nach wie vor im Handelsregister des AG Hildesheim unter HRA 201808 prangt, nicht aber in Berlin.

Und eine noch nähere Recherche ergibt, dass diese EWIV seit ihrer Gründung im August 2016 zwei Mitglieder hat: die Fa. company-update.eu GmbH, eine ehemalige „Tochterfirma“ der SD ADMIN EWIV bzw. ihres Geschäftsführers Wolfgang Lange, die dieser später ohne nachvollziehbare Vergütung an einen „Bankschließfach“-Firmenbesitzer (der aber keine Bank hatte) überlassen hatte. Diese Firma war zu SD ADMIN EWIV-Zeiten verantwortlich für das von Mitgliedern oft als solches wahrgenommene buchhalterische Chaos. Der „Chefbuchhalter“ war ein Sohn von Herrn Lange, ein gelernter Schlosser, dem die in Holle-Grasdorf ansässigen Unternehmen einen Landrover für über 1800 Euro Monats-Leasing spendierten. Geschäftsführer der company-update.eu GmbH nach ihrem Umzug nach Berlin wurde ein Herr mit stark russischem Akzent. Hierzu meldet das Berliner Handelsregister (unter HRB 203509): „Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (36c IN 5705/19) vom 24.04.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst“. Art 30 in Verbindung mit Art. 4 (1) S. 2 der EWG-Verordnung 2137/85 über die EWIV war der Grund für § 8 des deutschen EWIV-Ausführungsgesetzes, wonach bei der Eröffnung der Insolvenz eines Mitglieds dieses seine Mitgliedschaft beendet – dies ist zwingende Rechtslage in Deutschland. Eine EWIV kann ausdrücklich nicht nur mit einem Mitglied fortbestehen. Also: Wegfall dieses Mitglieds.

Das zweite Mitglied – hierzu muss man sich zunächst nach Estland begeben. Hier wurde als zweites Mitglied der SD Sozial EWIV die Non-Profit-Organisation MTÜ Europe Institute unter dem dortigen Registercode 80378244 bereits am 2.12.2014 eingetragen. Dieser Verein (unter Wolfgang Lange) reichte zwischen seinem Eintragungsdatum und dem 31.12.2018 keinerlei Berichte ein, wozu er eigentlich verpflichtet gewesen wäre. Daher wurde er, der „professional, scientific and technical activities“ auf seiner Tätigkeitsliste stehen hatte, am 27. August 2019 von Amts wegen in Estland gelöscht. Als EWIV-Mitglied also noch früher als company-update.eu GmbH.

Die SD Sozial EWIV ist also seit einiger Zeit unter einer falschen Anschrift eingetragen, mit zwei Mitgliedern, die es seit Jahren nicht mehr gibt bzw. die von Gesetz wegen aus der EWIV ferngehalten werden. Und dies von einem SD ADMIN EWIV-Geschäftsführer – noch aktiv oder ehemalig, der offensichtlich Schwierigkeiten hat zu begreifen, dass mit dieser niemand mehr Geschäfte machen will. Denn die neue Ersatzbefriedigungs-EWIV macht fröhlich Werbung für ihre Dienste, zumindest auf Ihrer Website. Dabei sind die D2-Digital GmbH, der Seiltänzer-EU e. V. (der vom „Aufsichtsratsvorsitzenden“ dieser EWIV, Josef „Joschi“ Meyer aus Gieseke-Langeneicke, betrieben wird – Vorsicht, Herr Meyer, wenn Sie hier jemand in die Haftung nimmt!), das Verbraucherforum Wilmersdorf e.V. und der Consumer protection e.V. als Mitglieder genannt. Großes Fragezeichen: Wer sind denn nun die Mitglieder, und wann traten sie ein? Sie haften im Zweifel für nichts, jedenfalls solange nicht eingetragen, und sind auch nicht stimmberechtigt.

Das Verbraucherforum Wilmersdorf e. V. zog vor einigen Jahren aus Holle bei Hildesheim nach Berlin um und scheint eine Wolfgang-Lange-One-Man-Show zu sein, wobei dieser auf der Website für seine ehrenamtliche Beratung aus Erfahrungen mit EWIV wirbt…

Dann gibt es noch ein „internationales“, spanisches Mitglied: Die „Associación para el estudio y difusión del arte Gotico“ (Verein zum Studium und der Verbreitung der gotischen Kunst), wie auch der Consumer protection e. V. unter der Stabführung von Anita Kuisel, einer wahrhaften „Expertin“ für gotische Kunst in Andalusien. Immerhin kann dieser spanische Verein auf der Website der SD Sozial EWIV auf die nie gebaute Eisenbahn beim andalusischen Städtchen Villamartin, über einen ULM-Flugplatz (also aus nach-gotischer Zeit) sowie über eine, einzige, einsame Buchempfehlung über die Geschichte der Gotik (bei Amazon; in spanischer Sprache) verweisen. Eine eigene Internet-Präsenz in Spanien oder Deutschland wurde jedoch nicht gefunden – so viel zum Thema „difusión“. Während dieser Verein über eine Anschrift bei einem ex-pat verfügt, sucht man allerdings diese bei Consumer protection e.V. vergeblich. Dies dürfte auch den Grund haben, dass dieser Verein in keinem einzigen deutschen Vereinsregister eingetragen ist.     

Anm.: Alle Website-Abfragen wurden am 19.1.2022 mit Bestätigung vom 8.2.2022 getätigt.

SD ADMIN EWIV (6): Urteil des LG Berlin – Geschäftsführer-Wahl 2016 fehlerhaft

In einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 14. April 2021, Aktenzeichen 105 O 64/19, stellt die Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin fest, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung der SD ADMIN EWIV mit Rechtssitz Berlin vom 30.7.2016 mit dem Inhalt „Die Mitgliederversammlung bestätigt einstimmig Herrn Wolfgang Lange als Geschäftsführer …“ nichtig ist. Welche Konsequenzen., auch evtl. schadensersatzrechtlicher Natur, dies haben kann, wird erst die Zukunft erweisen. Denn die Klägerseite hätte neben dem o.g. Antragsinhalt auch die danach erfolgten Beschlüsse als nichtig zu erklären beantragen können. Hierfür wäre aber noch eine detaillierte rechtliche Bearbeitung erforderlich. Allerdings ist dieses Urteil sehr vielsagend.

Kläger waren zunächst fünf Vereine als EWIV-Mitglieder. von denen drei die Klage im Laufe des Verfahrens zurücknahmen, wohl weil sie aufgelöst wurden und ihnen somit die Aktivlegitimation, also das Recht im Verfahren Anträge zu stellen, verloren ging. Zwei der Vereine blieben jedoch als Kläger Parteien des Verfahrens. Zunächst erging gegen Lange als [einzigen] Beklagten ein Versäumnisurteil, gegen das er Einspruch einlegte und das daher streitig verhandelt werden musste.

Die Kläger hatten – dies ist dem Tatbestand im Urteil zu entnehmen – vorgebracht, das nötige Anwesenheitsquorum für eine zweite Mitgliederversammlung, wenn die erste nicht beschlussfähig war, eine Stunde später sei nicht mehr 2/3, sondern dann die effektiv Anwesenden. Im März 2019 erfuhren die Kläger, dass ausweislich des Protokolls nicht 2/3 anwesend waren, aber auch dass nicht alle Mitglieder eingeladen wurden.

Der Beklagte argumentierte, die beiden [restlichen] Kläger seien vor Einreichung der Klage durch die EWIV und ihren Geschäftsführer gekündigt worden. Außerdem sei der Beklagte auf einer späteren Mitgliederversammlung bestätigt worden [diese fand allerdings erst nach einer solchen statt, in der er einstimmig seines Amtes enthoben wurde, was er separat anfocht].

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die zitierte Kündigung nicht gültig sei, weil die Voraussetzungen hierfür fehlten. Insbesondere seien keine Schäden für die EWIV durch die Kläger entstanden, außerdem wurden sie nicht vorher angehört [dies war bei wohl allen Kündigungen durch den Beklagten Lange der Fall – siehe unser einschlägiger Blog-Eintrag]. Dies wurde vom Beklagten auch gar nicht im Verfahren behauptet.

Ferner führt das Gericht aus, dass wenn der EWIV-Gründungsvertrag eine Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Geschäftsführer vorsieht, die Durchführung ohne eine solche Einladung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führe. Für die EWIV gelte mangels Regelung in der EWIV-Verordnung der EU bezüglich Beschlussmängeln nach deutschem Recht ergänzend das Recht der oHG, gemäß § 1 EWIV-Ausführungsgesetz. Für die oHG gelten die §§ 241 ff. AktG nicht, somit auch nicht für die EWIV. Daraus folge aber, dass grundsätzlich jeder Fehler zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses führt.[siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.7.2020. Az. 22 W 46/19]. Eine Ausnahme gelte lediglich im Bezug auf Verfahrensfehler, wenn eine Auswirkung auf die Abstimmung ausgeschlossen werden kann.

Der Beklagte bringe lediglich vor, alle Mitglieder hätten ein Einladungsschreiben nebst Ankündigung der Folgeversammlung erhalten. Da die Kläger nicht mehr vortragen könnten, als dass sie – und andere – eine solche Einladung nicht erhalten haben, hätte es dem Beklagten oblegen, positiv Tatsachen vorzutragen und zu belegen, au denen sich Gegenteiliges schließen lassen könnte. Hieran fehle es. Abschließend das Landgericht, dass das vermeintliche Einladungsschreiben – entgegen der Ankündigung des Beklagten – nicht einmal vorgelegt worden sei, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war. Es folgt der Urteilstenor in Sachen Kosten des Verfahrens; sie wurden insgesamt dem Beklagten auferlegt. [Wenn man das Urteil zur Kenntnis nimmt, schleicht sich der Eindruck ein, die Beklagtenseite habe das Verfahren mit einer gewissen Halbherzigkeit geführt, was sich aus mehreren Formulierungen des Gerichts erkennen lässt.]

Neue Termine für vier EWIV-Seminare Februar – April 2022 / Neu: April – Mai 2022 – NOCHMALS VERLEGT AUF 7., 8. UND 9.7.2022, SOWIE 10.9.2022 (s. Blog-Eintrag vom 28.6.2022)

Achtung -Neue Termine!

Wegen der Corona-Krise sowie dem Wunsch vieler Teilnehmer, beim Format des Präsenzseminars zu bleiben, haben wir wohl letztmalig unsere Termine fürs erste Halbjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

Samstag, 2. April 2022, Waren/Müritz – Europäische Akademie, EWIV-Grundseminar

Samstag, 7. Mai 2022, Waren/Müritz – Europäische Akademie, EU-Recht für KMU zur Hebung der Wettbewerbsfähigkeit

Freitag, 13.5.2022. Augsburg – Dorint-Hotelturm, Besonderheiten bei Buchhaltung und Besteuerung von EWIV und EWIV-Mitgliedern

Freitag, 27. Mai 2022, Waren/Müritz – Europäische Akademie, EWIV und Immobilien

Bitte merken Sie sich ggfs, de für Sie passenden Termin vor. Ub eubueb Tagen wird über unsere Website, per direkten e-Mails und dieses Blog ausführliche Einladungen herausgehen! (ergänzt 15.02.2022)

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Das EWIV-Informationszentrum hatte für den 29. sowie 30.10.2021 zwei EWIV-Seminare – die ersten seit Oktober 2020 – festgelegt. Leider mussten wir diese verschieben, Corona-bedingt und nach Rücksprache mit Virologen. Wir wollten sicher sein, dass Ende Oktober 2021 keine größeren Einschränkungen sowohl bei Anreisen wie auch im Tagungslokal herrschen. Die gegenwärtige Entwicklung lässt jedoch anraten, noch einige Monate auf eine weitere „Durchimpfung“ zu warten,

Wir haben jetzt alle vier nachgenannten Seminare auf den Zeitraum Februar – April 2022 festgelegt. Diese Daten sind also definitiv. Wir freuen uns auf due Wiederaufnahme unserer Fortbildungsprogramme zur Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Unsere Teilnehmer bevorzugen überwiegend Präsenzseminare, weshalb wir auch auf Teleseminare verzichtet haben.

Im Einzelnen können Sie sich schon heute vormerken (auf unserer Website erscheinen die Einladungen unter http://www.ewiv.eu bzw. http://www.libertas-institut.com in einigen Tagen – wie auch per e-Mail an zahlreiche Direkt-Adressen):

Samstag, 26. Februar 2022, Wiesbaden -Arbeitstitel: Besonderheiten bei Buchhaltung, Jahresabschluss und Besteuerung von EWIV und EWIV-Mitgliedern

Freitag, 18. März 2022, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Arbeitstitel: Eine Rechtsform stellt sich vor. Fehler vermeiden bei Gründung, Vertragsgestaltung und Betrieb von EWIV

Samstag, 19. März 2022, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Arbeitstitel: Mit Grundkenntnissen von EU-Recht mehr Umsätze, Gewinn und Wettbewerbsfähigkeit

Freitag, 29. April 2022, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz) – Arbeitstitel: Geschäftschancen bei EWIV für Immobilien

Wie erwähnt, werden die Einladungen auf der Website veröffentlicht, aber auch hier im Blog in einigen Tagen.

Wieder Präsenzseminare: Die ersten Themen stehen ab Oktober 2021 fest

Nach einigen kurzem Telefonumfragen des EWIV-Informationszentrums steht fest: Die Mehrheit der (möglichen) Teilnehmer will keine Seminare im virtuellen Lernraum, sondern die traditionellen Präsenzseminare, wo man auch nachher mit dem Referenten oder vor allem anderen Teilnehmern spricht. Wir haben für die Zeit ab der zweiten Oktoberhälfte 2021 – vorher geht wegen Corona nicht bzw. die Impferfolge dürften sich erst ab Herbst einfinden – folgende Seminare geplant:

Voraussichtlich Freitag, 29.10.2021, Europäische Akademie Mecklenburg-Vorpommern, Waren (Müritz): Tagesseminar „Lernen Sie die EWIV kennen“ – Grundzüge der Rechtsform und der Besteuerung, Beispiele für erfolgreiches Tätigwerden in einer EWIV.“ Für alle, die diese Rechtsform etwas näher kennenlernen wollen – Mitglieder und solche, die es werden wollen,, Geschäftsführer, Steuer-, Rechts- und Unternehmensberater.

Voraussichtlich Samstag, 30.10.2021, ebenfalls in Waren (Müritz): Tagesseminar „Wirtschaftliche Erholung nach Corona: Wettbewerbsfähigkeit durch den Binnenmarkt und Grundkenntnisse im EU-Recht für Klein- und Mittelunternehmen“. Ein Feuerwerk für Ihre Ohren …, zum genauen Mitnotieren (auf den Papers, die wir verteilen).

Möglicherweise zweite Novemberhälfte 2021 oder Zeitraum Januar – März 2022, wahrscheinlich Raum Süddeutschland: Tagesseminar „Spezifische Probleme bei Buchhaltung, Besteuerung und Finanzierung von EWIV und EWIV-Mitgliedern“. Unser schon zweimal gehaltenes Seminar für EWIV, deren Mitglieder, Steuer-, Rechts- und Unternehmensberater wird immer besser und vollständiger. Für EWIV-Neulinge mit einem kurzen Repetitorium zu Beginn.

Möglicherweise im Zeitraum Februar – März 2022, irgendwo in Deutschland . oder Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg; Tagesseminar „Immobilien und EWIV“. In einem „Paarlauf“ zwischen EWIV- und Immobilienanwälten haben Sie Gespräche über glänzende Geschäftschancen mit Immobilien, die durch eine EWIV gemanagt werden.

Wir schreiben heute – 22. April 2021 – stets „möglicherweise“, weil wir zum einen im Moment noch nicht sicher sind, ob und wo Seminare möglich sind, und zu welchen Bedingungen. Bitte verfolgen Sie dieses Blog oder unsere Website http://www.ewiv.eu – dort steht dann alles. Insoweit nehmen Sie die obigen Informationen als „Vorwarnung“.

EWIV-Fachkonferenz 24.10.2020: Buchhaltung, Besteuerung, Finanzierungsfragen bei EWIV und ihren Mitgliedern

Am Samstag, dem 24. Oktober 2020 (ganztägig), in Darmstadt: Fachkonferenz zu speziellen Fragen der Buchhaltung, der Besteuerung, von Finanzierungsfragen bei EWIV und ihren Mitgliedern. Eine Fachkonferenz, geplant unter allen gesetzlichen und Abstandsvorschriften, auf der jetzt erweiterten und verbesserten Basis derjenigen vom Januar 2020 in Bernburg/Sachsen-Anhalt – für EWIV-Geschäftsführer, -Mitglieder, -Buchhalter, Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Interessenten an der EU-Kooperationsrechtsform  (auch mit Interesse an ihren Steuern).

Von der „Hilfsgesellschaft“ (ist sie ein Mythos?) über das „Cost Center“ bis zur Steuerfreiheit von Rücklagen, bis zur Vermeidung von Missverständnissen in Behörden und Gerichten zum Charakter des EU-Rechts und viele andere Themen mehr – hier ist der Link zur Einladung/zum Programm der Fachkonferenz, die diesmal im H+ Hotel in Darmstadt stattfindet.

https://www.libertas-institut.com/ewiv-informationszentrum/ewiv_progr_darmstadt/

Mit Zimmerkontingent im Hotel für Teilnehmer, hochqualifizierten Referenten und dem interaktiven Diskussionsklima von Präsenztreffen, die den Teilnehmern viel bringen. Wo sonst findet man so viele EWIV-Geschäftsführer auf einem Fleck? Mit einer Kurzeinführung in die Geheimnisse der EWIV zu Beginn der Veranstaltung – für EWIV-Novizen. Ein „Muss“ für Geschäftsführer und Mitglieder von EWIV – um ihre Steuern geht es ja! – sowie für deren Steuerberater, die damit auch mögliche Fehler vermeiden können. In fast 30 Jahren Praxis des Europäischen EWIV-Informationszentrums sind allerlei zum Teil schwere Fehler aufgefallen! Die meist steuerabzugsfähige Teilnahmegebühr haben Sie schnell wieder amortisiert. Und das für eine durchaus zukunftsfähige Rechtsform in der Europäischen Union – bis zum Fernsehsender ARTE – für die das Interesse derzeit anzieht.