Gemäß § 4 EWIV-Ausführungsgesetz (Deutschland) besteht eine Offenlegungspflicht (Publizitätspflicht) per Bekanntmachung im deutschen Bundesanzeiger nur für einen „Verlegungsplan“, also den Beschluss, den Sitzstaat der EWIV zu ändern (wenn z. B. die EWIV ihren Sitz von Deutschland nach Polen etc. verlegen will), oder für die Abtretung einer Beteiligung in der EWIV. Ansonsten muss gemäß Art. 11 EWIV-Verordnung nur bei Gründung oder Abwicklung/Löschung eine Publikation, diese dann auch im Handelsregister, erfolgen.
Im August 2022 gab es kurz Unsicherheit, weil der Bundesanzeiger, der alle Kapitalgesellschaften in Deutschland (GmbH, AG usw.) entsprechend informierte, auch eine EWIV anschrieb. Die im rheinland-pfälzischen Pleisweiler-Oberhofen sitzende EWIV wurde gebeten, zukünftige Bekanntmachungen nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern an das Unternehmensregister zu übermitteln (das allerdings [noch] im gleichen Haus sitzt). Der Satz „Folgende Neuerungen [Anm.: durch das DiRUG – das neue Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie] sind für Sie als offenlegungspflichtiges Unternehmen besonders zu beachten: …“ kann durchaus als schlüssige Aufforderung, eine Offenlegung vorzunehmen, verstanden werden.
Auf die Anfrage des Geschäftsführers der EWIV hat man dort die Sach- und Rechtslage nochmals überprüft und stellte wohl fest, dass sich diese Adresse aus irgendwelchen IT-Gründen wohl in den Datenbestand der Kapitalgesellschaften geschlichen hatte. Mit e-Mail vom 14.10.2022 nahm der Bundesanzeiger formell zurück, dass hier eine EWIV unzutreffend implizit zur Einreichung von Offenlegungen (z. B. Jahresabschlüssen) aufgefordert wurde. Wie wir meinen, ein sehr anständiges Verhalten, insbesondere weil man beim Bundesanzeiger viel mit verschiedenen Offenlegungen zu tun hat, deren Bedingungen sich immer wieder ändern. Manche Behörde, die nicht oder unzureichend auf eine entsprechende Anfrage, Eingabe oder Beschwerde reagierte, kann sich ein Stück davon abschneiden. So sollte bürgernahe Verwaltung gehen.
Es bleibt also dabei: Eine EWIV, als Personengesellschaft, ist in Deutschland nicht publizitätspflichtig. Das heißt, der Jahresabschluss muss nicht dem Handelsregister oder dem Bundesanzeiger übermittelt werden, sondern lediglich dem Finanzamt, ggfs. auf dessen Anforderung. Die Pflicht, einen Jahresabschluss vorzunehmen, bleibt also.
Genau wie eine – korrekt geführte – EWIV nicht Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer wird, oder nicht gewerberegisterpflichtig bei der Kommune/dem Landkreis ist, ist sie nicht für ihren Jahresabschluss, also Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, offenlegungs- oder publizitätspflichtig.