15. April 2023, Workshop in Waren/Müritz: „Rechtsfragen bei der EWIV-Besteuerung“

Ein zweiter Workshop zum Thema EWIV findet in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern am Samstag, dem 15. April 2023 von 10 – ca. 17 h statt, zu „Spezifische Rechtsfragen bei der Besteuerung von EWIV“. Dabei geht es um die Grenzen der Steuerpflicht bei einer EWIV, nicht rechtskonforme Steuergestaltung, Beiträge und Sonderbeiträge für eine EWIV (UStAE), Haftungsfragen bei einer Insolvenz (mit praktischen Beispielen), Abtretungsverträge bei zentraler Rechnungstellung, aktuelle Finanzgerichtsurteile, Rücklagen und der Jahresabschluss (zu Rücklagen gibt es später noch ein Webinar), EU-Aktion gegen Briefkastenfirmen, Anmerkungen zu Betriebsprüfungen, Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, betriebliche Altersversorgung usw.

Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der die EWIV genau kennt. Der Workshop ist auch für juristische und wirtschaftswissenschaftliche Laien geeignet – die klare Sprache des Referenten garantiert dies.

Die Einladung/das Programm kann heruntergeladen werden unter https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/230415_38_Waren_EWIV-BesteuerTendenzen_Einladg.pdf

Wir weisen auch weiterhin auf verschiedene Seminare in Nord- bzw. Süddeutschland und im benachbarten Ausland hin.

14. April 2023: Workshop in Waren/Müritz – „Die EWIV richtig kennenlernen“

Am Freitag, dem 14.4.2023 findet in Waren/Müritz nach längerer Corona-Pause wieder ein Präsenz-Workshop zum Thema „Die EWIV richtig kennenlernen“ statt. Dabei wird auf die Alleinstellungsmerkmale der EWIV im europäischen Gesellschaftsrecht abgehoben. Zusammen mit einem Workshop zum Steuerrecht der EWIV am Folgetag soll dieser Workshop Wissenslücken schließen – zu den Themen Akzeptanz der EWIV, Beispiele, rechtliche Voraussetzungen für die Gründung, Kosten für die Errichtung einer EWIV, Haftungsfragen, nationale Ausführungsgesetze, Verbote für EWIV, Verantwortung von EWIV-Geschäftsführern, aber auch Finanzierungsfragen, Bankkonten, Diskriminierungen der Rechtsform, Grundlagen der Besteuerung, die Praxis der „Hilfsgesellschaft“, Betriebsstätten, Rücklagen (wird am Folgetag breiter erörtert), Jahresabschlüsse bei EWIV, Fehler von Steuerberatern u. v. a m. Obwohl auch Steuerberater und Rechtsanwälte eingeladen sind, ist der Dialog zwischen den Teilnehmern doch die Haupttradition dieser Workshops, der diesmal auf einem neuen Curriculum sowie einigen neuen Inhalten aufbaut. Hierzu muss man nicht Jurist sein – diese Workshops haben die Tradition, in verständlicher Sprache auch Laien näher zu kommen.

In Waren/Müritz finden die Workshops wie immer in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern statt. Im angeschlossenen Tagungshotel kann man auch in sehr angenehmen Ambiente übernachten. Die Tagung findet von 10 bis ca. 17 h statt. Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der seit über 30 Jahren sehr wohl mit EWIV umgehen kann.

Die Einladung/das Programm kann auf der EWIV-Website https://www.ewiv.eu heruntergeladen werden unter https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/04/230414_37_Waren_GrundlSem_Einladg.pdf , ebenso wie ein Teilnahmeformular.

Eine EWIV kann ihren Sitz in Europa über Grenzen verlegen

Eines der Alleinstellungsmerkmale einer EWIV ist, dass sie ihren Sitz nicht nur innerhalb des Sitzstaats, z. B. in Deutschland von Hamburg nach München, verlegen kann, sondern dass sie ihn auch grenzüberschreitend ändern kann. In Frage kommen die insgesamt 27 Staaten der EU sowie drei der EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen), mithin also der gesamte Europäische Wirtschaftsraum (EWR).

Wie aber geht das im Detail?

Man braucht zunächst Einstimmigkeit zwischen allen Mitgliedern der EWIV, also nicht nur zwischen denen, die zur Mitgliederversammlung kommen bzw. dort vertreten sind, sondern aller Mitglieder überhaupt.

Art. 13 der EWIV-Verordnung (VO) sieht vor, dass „der Sitz der Vereinigung … innerhalb der Gemeinschaft [Anm.: gemeint ist hier mittlerweile der EWR] verlegt werden (kann)“. Wenn diese Verlegung im rein nationalen Rahmen erfolgt, gilt das, was im EWIV-Gründungsvertrag (auch: EWIV-Vertrag, Statuten, Satzung) dazu steht; wenn dort nichts dazu steht, ist in jedem Fall von einer Änderung des Gründungsvertrags auszugehen, weil dort der bisherige Sitz angegeben ist. Derartige Änderungen sind einstimmig zu beschließen (Art. 17 Abs. 2 g EWIV-VO). Anders bei einer Bestimmung wie z. B.: „Die Sitzverlegung innerhalb eines Sitzstaats kann mit Mehrheit [oder 2/3-Mehrheit, oder ähnlich …] in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden“.

Es ist übrigens unzulässig, eine EWIV an einen Sitz außerhalb der EU/des EWR zu verlegen. Sie kann dort allerdings eine Filiale aufmachen, muss dann aber damit rechnen, dass diese als ausländische Betriebsstätte mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen angesehen wird. Außerdem muss dies in dem Drittland auch rechtlich zulässig sein, was durch die Gesetzgebung dieses Drittlands bestimmt wird.

Die EWIV-VO spricht nicht von einer Verlegung des Sitzes zwischen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten (die EFTA-EWR-Staaten traten dem EU-Binnenmarkt erst 1996 bei; die EWIV-VO wurde aber schon 1985 in Kraft gesetzt), sondern von einem „Wechsel des anwendbaren Rechts“ (Art.13 S. 2 EWIV-VO). Dies deshalb, weil Großbritannien darauf Rücksicht nehmen musste, dass die Sitzverlegung zwischen Schottland, Nordirland, Wales und England jeweils unterschiedlichem Gesellschaftsrecht gehorchte. Zwischenzeitlich ist dies jedoch unerheblich, weil Großbritannien den Brexit vollzog und somit dort grundsätzlich kein EU-Recht mehr gilt.

Art. 14 Abs. 1 EWIV-VO spricht bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von der Notwendigkeit eines „Verlegungsplans“. Dies ist nichts anderes als eine bindende Absichtserklärung für die Verlegung, also kein langer und komplizierter Plan, sondern eine öffentliche Erklärung zum Gläubigerschutz (Damit soll z. B. „treaty shopping“ vermieden werden, also das ständige Wechseln des Sitzes einer Firma immer kurz vor Zugriff der Gläubiger). Ein solcher Verlegungsplan muss nicht begründet werden, sondrn muss nur den zukünftigen Sitz und die Geschäftsadresse sowie den Zeitpunkt, wann dies geschehen soll beinhalten. Ein solcher Verlegungsplan könnte ungefähr so lauten:

  • Verlegungsplan gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1  EWIV-VO:

Die Mitglieder der …. EWIV treten am …. in …. zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Alle Mitglieder sind anwesend: <es folgt eine Mitgliederliste, am besten auch eine unterzeichnete Anwesenheitsliste, bzw. bei virtuellen Mitgliederversammlungen eine Mitgliederliste, wo die Art der Mitwirkung vermerkt ist – also Telefonschaltung, ZOOM- o. ä. -Videokonferenz o. ä., dann unterschrieben vom Geschäftsführer>

Es wird einstimmig beschlossen:

Die EWIV hat ihren bisherigen Sitz in …. . Der Sitz soll zum …. <Datum nicht zu knapp kalkulieren!, mindestens 4-5 Monate> nach …… <Ort>/ …. <Land> verlegt werden.

Die zukünftige Geschäftsadresse soll sein; …. <Ort/Land>, ….. <Strasse/Hausnummer>

Unterschrift des Geschäftsführers“

Dieser Beschluss muss über einen Notar (in Deutschland) an das zuständige Handelsregister eingereicht werden. Dieses muss es dann veröffentlichen. Dieser Beschluss, oder Verlegungsplan, muss dann zwei Monate publik sein – eine der wenigen Publizitätspflichten einer  Handelsregister-Veröffentlichung für EWIV, danach kann dann der eigentliche Verlegungsbeschluss gefällt werden. Vorsicht: Ein vorher gefasster Beschluss ist nichtig.

Der Verlegungsbeschluss, der ein eigener Beschluss sein muss und nicht zusammen mit dem Verlegungsplan eingereicht werden darf, könnte lauten wie folgt:

  • „Verlegungsbeschluss gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO:

(Erster Absatz wie oben im Verlegungsplan)

Es wird einstimmig beschlossen:

Die EWIV wird zum … <Datum wie oben im Verlegungsplan> an ihren neuen Sitz in …<Ort/Land> verlegt.

Die neue Geschäftadresse ist … <… Strasse/Hausnummer, Postleizahl/Ort,>

Unterschrift des Geschäftsführers“

Wie erwähnt, muss der Geschäftsführer dieses Dokument dann dem Notar vorlegen zur entsprechenden Beglaubigung oder Beurkundung.

Das (z. B. deutsche) Handelsregister gibt dann diesen Beschluss an das zukünftige Handelsregister weiter. Dieses trägt dann zum Verlegungsdatum den neuen Sitz bei sich ein und übersendet einen Auszug aus seinem Register entweder an das frühere Register, den Notar oder den Geschäftsführer direkt. Es empfiehlt sich, ggfs. „dahinter her zu sein“, damit auch alles vollzogen wird. Bisher gab es nur sehr wenige Sitzverlegungen von EWIV überhaupt. Jetzt dürfte auch klar sein, dass man hier mit einigen Wochen durchaus großzügig sein sollte, weil die Geschwindigkeit von Registern durchaus unterschiedlich sein kann.

Die Löschung der Eintragung am früheren Sitz muss eigens vom Geschäftsführer beantragt werden, und zwar unter Beifügung eines (beglaubigten) Auszugs aus dem neuen Handelsregister (ggfs. beglaubigt übersetzen lassen!). Erst dann wird die EWIV aus dem bisherigen Register ausgetragen. Wenn dies unterlassen wird, kann dies evtl. schmerzhafte Haftungsfolgen haben.

In einigen Ländern, z. B. Spanien, Irland (neu beigetretene Länder ab 2004 müsste man noch überprüfen), gibt es noch die Möglichkeit des Einspruchs staatlicher Stellen, wie z. B. Steuerbehörden, Sozialversicherungen usw. Dagegen muss aber immer ein Rechtsmittel gegeben sein, In Deutschland gibt es dies nicht – hier dürften der Geschäftsführer bzw. aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung die hiesigen Mitglieder – persönlich haften.

Also im Grunde recht einfach und logisch, wenn man die oben beschriebenen Regeln bedenkt. Die EWIV kann also über nationale Grenzen springen. Eine andere Firma, z, B, eine GmbH, müsste erst liquidiert und dann wieder neu gegründet werden. Dies kostet Mühe, Zeit, Geld – vom Notar über gerichtliche Austragungs- und Eintragungsgebühren bis ggfs, zum nötigen Stammkapital, das neu nachzuweisen ist, sowie ggfs. ein schlechtes Image, das dann aber völlig unberechtigt wäre.

Somit ein echter Vorteil für EWIV. Und auch wenn man nicht umsiedeln will: Man weiß nie, was einem Geschäftsführer widerfährt, und man sollte daher diese EWIV-typische Möglichkeit kennen.

Hans-Jürgen Zahorka

Das Europäische EWIV-Informationszentrum beabsichtigt in diesem Jahr zu diesem Thema eine ZOOM-Videokonferenz abzuhalten – ohne Berechnung für die Teilnehmer. Hinweise zum Termin auf www.ewiv.eu sowie in diesem Blog.

Kontoeröffnung von neuen EWIV – Ihre Erfahrung ist gefragt

Immer wieder wird das Europäische EWIV-Informationszentrum informiert, dass eine neue EWIV Schwierigkeiten hat, eine Bankverbindung zu bekommen. Mit den verschiedensten Gründen wird die Eröffnung eines Kontos verweigert.

Letzen Endes bekommt dann die EWIV zwar ein Konto, oder sie eröffnet ein Konto unter dem Namen des Geschäftsführers, dem dann Überweisungen mit z. B. dem Betreff-Text „EWIV/Martin Mustermann“ o. ä. zugehen – das kommt auch an, wobei davon auszugehen ist. dass auch Überweisungen an eine EWIV, die zu Händen einer Person gehen, ohne Erwähnung dieser Person ankommen, wenn die IBAN stimmt. Jedenfalls gibt es hierfür Beispiele.

Wenn eine EWIV eine Bankverbindung will, hat sie hierauf erst dann einen Anspruch, wenn die Handelsregistereintragung beim Versuch der Kontoeröffnung vorgelegt wird. Die Bank wird danach nach der Erklärung der „Wirtschaftlich Berechtigten“ fragen, also eine Erklärung für jedes Mitglied, die nach den Geldwäschevorschriften vorgesehen ist. Diese Erklärung ist aber selbstverständlich kein Problem.

Wenn eine EWIV aber noch nicht eingetragen, aber schon tätig ist, kann sie als solche kein Konto eröffnen. Allerdings kann man sich dabei behelfen, dass man ein anderweitig bestehendes Konto bzw. ein neu zu eröffnendes Konto nimmt, das z. B. auf den Geschäftsführer der EWIV läuft. Es kommt auf den Inhalt der Buchhaltung und deren Nachvollziehbarkeit, z. B. für die Finanzbehörden, an und weniger auf die Bezeichnung des Kontos. Allgemein sollten über ein derartiges Konto nur Buchungsvorgänge der EWIV laufen. Wenn diese EWIV „i. G.“ = in Gründung, also eine sog. „Vor-EWIV“, eine „richtige“ EWIV wird, also mit der Eintragung ins Handelsregister, kann man versuchen, dieses Behelfs-Konto immer noch auf die EWIV zu übertragen. Dies ist manchmal leichter als wenn man erst nach Eintragung versucht, eine Bankverbindung zu begründen.

Es mehren sich in den letzten Jahren aber die Banken und Sparkassen, die unter den unterschiedlichsten Argumenten die Eröffnung eines EWIV-Kontos verweigern. Diese Steigerung ist sicher auch der Tatsache einer wenn auch langsam steigenden Anzahl der EWIV geschuldet. Dabei scheint dies ein typisch deutsches Problem zu sein; im EU-Ausland gibt es zwar manchmal auch Probleme, aber in wesentlich geringerem Umfang.

Dabei scheinen – das ist aber nur eine Tendenz – die großen Banken negativer zu sein als die mit Regionalbindung (Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken). Wo ein Kundenberater eine EWIV-Mitgliedsfirma kennt, gibt es manchmal weniger Probleme. Aber das hat auch seine Ausnahmen.

Im Fall von Sparkassen bzw. Volks- und Raiffeisenbanken kann es eventuell hilfreich sein, wenn man z, B. darauf hinweist, dass z. B. der Leiter des EWIV-Informationszentrums selbst zwar vor etlichen Jahren schon

  • eine Sondernummer der Publikation für Sparkassen-Firmenkunden und -Firmenkundenberater „EuroManagement“ (die einen europäischen Publizistikpreis erhielt) im Deutschen Sparkassenverlag nur zum Thema EWIV veröffentlichte,
  • es dort seit Ende der 1980er-Jahre ein Buch über die EWIV gab (als Lizenzausgabe des Economica-Verlags: Brindlmayer/Förschle/Hense/Lenhard, EWIV – Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Bonn 1989),
  • sowie diverses Unterrichtsmaterial in den deutschen Sparkassenakademien, speziell zum Thema EWIV, als zur Fort- und Weiterbildung für Kundenberater und Sparkassenbetriebswirte,
  • sowie auch ähnlich wie die o.g. Sondernummer ein mehrseitiges Informationspapier des Deutschen Genossenschaftsverlags in Wiesbaden, das an Kundenberater wie auch Firmenkunden ging.

Nachdem diese Unterlagen allesamt zwischen 1988/89 und ca. 2003 erstellt wurden, ist es natürlich verständlich, dass sie irgendwo in einer Bibliothek oder Ablage schlummern – manchmal allerdings kennen auch die Ansprechpartner in Sparkassen bzw. Volks- und Raiffeisenbanken diese Rechtsform.

Wir wollen als Europäisches EWIV-Informationszentrum eine oder mehrere entsprechende Eingaben bei Bankenverbänden bzw. bei den Banken-Ombudsleuten bzw. den aufsichtführenden Einrichtungen bzw. Verwaltungsorganen machen, mit dem Ziel, dass versteckte Diskriminierungen aufhören. Eventuell gibt es hierzu auch parlamentarische Anfragen. Voraussetzung ist aber eine grundlegende, systematische Tatsachenforschung.

Hierzu brauchen wir Ihre Mitwirkung. Falls Ihre EWIV bei der Eröffnung einer Bankverbindung (zunächst) keinen Erfolg hatte, sollten Sie die folgenden Angaben per kurzer E-mail an uns schicken: ewiv@libertas-institut.com, unter dem Betreff „Konto EWIV“:

  1. vollständiger Name der EWIV, Anschrift, Telefonnummern, E-mail, Website
  2. Name des Geschäftsführers/Ansprechpartners
  3. Haben sie versucht, eine Konto für die EWIV vor Eintragung oder nach Eintragung zu eröffnen?
  4. Namen der Bank(en), bei denen versucht wurde, ein Konto zu eröffnen
  5. mitgeteilte Gründe der Nicht-Eröffnung (mündlich oder schriftlich?)
  6. Haben Sie sich darüber beschwert? Wo, bei wem? Ergebnis?
  7. Wie haben Sie sich beholfen, wenn Sie (zumindest zunächst) die Weigerung, ein Konto zu eröffnen akzeptiert haben?
  8. ggfs. Ihre Anmerkungen

Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt, lediglich summarisch bzw. gemäß Ziffer 9 auch zitiert (ohne konkrete Quellenangabe) an die Adressaten weitergegeben. Zu weitergehenden Angaben stehen wir Ihnen gerne unter +49 1575 3055616 zur Verfügung (10 – 18 h; bei zeitweiliger Nichtverfügbarkeit erfolgt Rückruf).

Mit EWIV gegen Corona-Virus: Für Wettbewerbsfähigkeit, Konsolidierung und Ausweitung der Geschäfte

Das Corona-Virus hat Europa im Griff, und niemand weiß wie lange. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind immens, insbesondere auf das Rückgrat der Wirtschaft in der EU, die Klein- und Mittelunternehmen (KMU).

Auch wir hatten vor, einige Seminare im Jahr 2020 abzuhalten:

  • eine Neuauflage des erfolgreichen Seminars vom 31,1.2020 zu Buchhaltung und Besteuerung bei EWIV (mit überarbeiteter Tagesordnung); hier gab es zahlreiche Anfragen,
  • ein allgemeines Kennenlern.Seminar für potenzielle EWIV-Gründer,
  • ein Workshop übr die Anfertigung von EWIV-Verträgen (für Reehtsanwaälte, Steuer- und Unternehmensberater),
  • ein neuer Workshop zum Thema EWIV und Immobilien,
  • und einer zum Themenkreis Wettbewerbsfähigkeit/grenzüberschreitende Kooperation, EU-Recht für KMU – also auch zum Thema Geschäftserfolg trotz Corona. Und bei diesem Thema ist noch sehr viel drin!

Aber im Moment sehen wir – leider – von Seminaren ab. Stett dessen werden wir anbieten:

Webinare (modular gegliedert zu Themen wie „Warum eine EWIV?“, rechtliche Grundlagen, Gründung einer EWIV, Betrieb einer EWIV, Buchhaltung und Besteuerung usw.),

Wir werden auch einen (hausinternen) Abschluss anbieten für einen „EWIV-Experten“ mit dem Zusatz „geprüft“ und „Europäisches EWIV-Informationszentrum“, für den allerdings etwas getan werden muss (Dauer einige Monate), zum Beispiel:

  • Webinare,
  • Hausaufgaben (die uns zurückgereicht und hier bewertet werden müssen),
  • regelmäßige Tests
  • und vielleicht am Schluss noch ein Präsenzseminar (gemäß den Grundsätzen des blended learning),
  • eine Abschlussprüfung.
  • Lehrkräfte bzw. Korrektoren sind allesamt bewährte Hochschullehrkräfte.
  • Unterrichtsmaterialien jierzu sollen in mehreren EU-Amtssprachen angefertigt werden.

Das ist nur ein Teil der umgestellten Tätigkeit – und unsere Aufgabe für die nächsten Monate. Selbstverständlich bleiben Beratungen im individuellen Umfeld bestehen – hier wird kein Problem gesehen. Aber die zuletzt genannten Alternativen Webinare, EWIV-Experte o. ä. sparen potenziell riskante Kontakte, Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Zeit (da Sie lernen können, wann Sie wollen). Außerdem nehmen wir gerne die vielfach geäußerte Anregung auf, die Spreu vom Weizen zu trennen bei der Frage, wie über EWIV informiert und ihr Management betrieben werden sollte.

Fest steht, dass die allermeisten KMU, wenn ihre Chefinnen und Chefs nur einen Teil ihrer Tätigkeit in die Arbeit ihrer „kleinen grauen Zellen“ investieren, auf Kooperation im EU-Binnenmarkt kommen. Da hilft nur Lernen (das Spaß machen sollte!). Nicht umsonst hat die EU „LebensLanges Lernen“ („life-long learning“) in die Lissabon-Verträge geschrieben. Wer nicht den großen Binnenmarkt verinnerlicht, steht hier vor großen Problemen, die für ein KMU tödlich sein können, nämlich erhebliche Reduzierung der Reisetätigkeit, insbesondere grenzüberschreitend, die Erschwerung sozialer Kontakte (dies alles ist z. Zt. aber legitim), sowie ein erhebliches Schwächeln der Wirtschaft.

Dem halten wir entgegen. Mit einer Verbreitung des speziellen, erfolgsorientierten Know-how für europaweite, transnationale Tätigkeit, mit einem dafür geeigneten Instrument, der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV). Getreu dem Motto: Wo Hindernisse sind, gibt es auch Umwege – besonders in außergewöhnlichen Situationen.

Hans-Jürgen Zahorka

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Wir empfehlen, diesem Blog zu folgen bzw. die Website http://www.ewiv.eu gelegentlich zu konsultieren.

Zum Thema: Europäisches EWIV-Informationszentrum

Aufgrund der bis heute immer noch geringen Information über diese erste europäische Gesellschaftsform hat LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH Anfang der 1990er-Jahre ein EWIV-Informationszen­trum eingerichtet, in dessen Rahmen Betriebswirte, Juristen und andere Praktiker, aber auch Hochschulprofessoren und EWIV-Geschäftsführer oder -Mitglieder aus verschiedenen EU-Ländern mit jeweiliger großer EWIV- und generell EU-Erfahrung lose und informell aber effektiv zusammenarbeiten. Sie sind alle verbunden durch ihr Interesse für diese EU-Rechtsform. Das Zentrum ist europaweit (und darüber hinaus) tätig.

Ziele und Tätigkeit dieses Informationszentrums sind:

Dokumentation, Sammlung von Referenzmaterial

  • Sammlung von Literatur, Erfahrungsberichten und sonstigen Informa­tionen zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit einer EWIV, und zwar in allen EU-Amtssprachen. Umfasst auch Arbeiten in Drittländern (z. B. in Kanada, Brasilien usw.).
  • Eine ungefähre Statistik über eingetragene und aufgelöste EWIV in der EU/EWR (auch auf http://www.ewiv.eu)
  • Archivierung der im Amtsblatt S der EU veröffentlichten eingetragenen EWIV (auch auf http://www.ewiv.eu)
  • Recherchen in nationalen Handelsregistern für eingetragene EWIV und deren Abgleich mit dem EU-Amtsblatt S sowie der eigenen Liste

Publikationen

  • Internet-Website (www.ewiv.eu); Sprachen: DE, EN, FR, IT, z.T. auch andere
  • Förderung und Veröffentlichung von Publikationen zum Thema EWIV (z.T. im Verlag von LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH) sowie in externen Publikationen, Veröffentlichung von Arti­keln für andere Periodika
  • Ein Blog, das auf aktuelle Entwicklungen hinweist, einzelne EWIV vorstellen kann und bestimmte rechtliche und steuerliche Fragen behandelt, auch aus benachbarten Gebieten: https://ewivinfo.wordpress.com
  • Ein Periodikum (bisher unregelmäßig), das mehrsprachige EWIV/EEIG/GEIE eJOURNAL (elektronische Publikation), die kostenfrei im Abo (auf http://www.ewiv.eu zu bestellen) angeboten wird, aber auch aus dem Internet auf dieser Website heruntergeladen werden kann. Das EWIV eJOURNAL besteht schon seit vielen Jahren, kommt aber seit 2019 regelmäßig heraus: 4 x jährlich. Fremdsprachige Beiträge werden dabei nicht immer übersetzt.

Informationsveranstaltungen

  • Veranstaltung von Workshops, Seminaren oder Fachkonferenzen (offen für alle bzw. für geschlossene Zielgruppen) zu den verschiedenen Aspekten der EWIV, Training Needs Assessment, Projektierung und Durchführung von Veranstaltungen zu diesem Themen­kreis für bzw. in Verbindung mit Kammern, Verbänden, Forschungsorganisationen, Unternehmensberatungen sowie geeigneten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzleien intern oder für deren Mandanten und andere wirtschaftliche Interessengruppen
  • Workshops an Universitäten und Hochschulen oder in Forschungsinstitutionen zum Thema Forschungskooperation, auch zur Zusammenarbeit staatlicher und privater Organisationen (insbesondere KMU), oder vor oder während EU-Projekten

Recherchen, Tätigkeit für Universitäten und Hochschulen, Forschung

  • Recherchen, Analysen, Dokumentationen, Gutachten für Unternehmen, Anwälte, Steuerberater, Kammern, Verbände, öffentliche Stellen und son­stige Einrichtungen der Wirtschaft oder anderen Interessenten
  • Das EWIV-Informationszentrum betreut (als Erst- oder Zweitbetreuer) und fördert z.B. auch Bachelor- oder Master-Arbeiten oder Dissertationen zu die­sem Thema, auch im Hinblick auf die mögliche Publikation dieser Arbeiten
  • Mitwirkung bei Forschung bzw. z. B. EU-Projekten, beispielsweise in einem LEONARDO DA VINCI-Projekt der EU („Competition causes competivity“ – CCC), einem Projekt des deutschen BMWi zu virtuellen Unternehmen, einem Marie Curie-Projekt mit der norditalienischen Autonomen Region Trentino und der Universität Trento im EU-Forschungsrahmenprogramm 7 (mit Prof. Dr. Alessio Bartolacelli; zur Gründung von EWIV in Italien)

Beratung und sonstige Tätigkeit für EWIV

  • Umfassende Beratungstätigkeit im Vorfeld (mit einem voll anrechenbaren Erstberatungstarif), während der Gründung oder Tätigkeit einer EWIV
  • Auf Wunsch Mediation innerhalb von EWIV oder Tätigkeit in Schiedsgerichtsverfahren (hierfür steht eine ganze Reihe erfahrener und mehrsprachiger Mediatoren zur Verfügung, auch erfahrene Juristen mit Befähigung zum Richteramt)
  • Transfer von Know-how im Rahmen der Partnersuche und Partner-Evaluation
  • Beratung auch von Regierungsstrukturen zum Thema EWIV (z. B. zu deren Einführung in Gesetzgebung bei EU-Beitritten von Staaten, in Afrika [G.i.e. der OHADA], in der Karibik [CARICOM] usw.)Detailliertere Recherchen, Kopierarbeiten, Dokumentations- und Beratungstä­tigkeiten, Tätigkeit bei eigenen Veranstaltungen oder von Dritten sind in der Regel kostenpflichtig, wobei die Höhe von Umfang und Art der Tätig­keit abhängig ist. Vorab wird sie der nachfragenden Person im Rahmen eines Angebotes genau unterbreitet. Viele Fragen können aber mit Hilfe der Website geklärt werden, wo zahlreiche Präsentationen und Artikel usw. frei herunterladbar sind. In diesem Zusammenhang wird „Gründung und Betrieb einer EWIV“ als Standardtext empfohlen.

Die Leitung des EWIV-Informationszentrum liegt bei Assessor jur. Hans-Jürgen Zahorka, der die EWIV schon aus der Gesetzgebung her kennt und seinerzeit die ersten Schritte der EU-Kommission zu ihrer anfänglichen Verbreitung mit begleitet hat; er gilt als ausgewiesener Kenner der Materie. Als Senior Advisor zu Steuerfragen ist seit Mitte der 1990er-Jahre Prof. Dr. Petra Sandner (Hochschule Anhalt) tätig.

„30 Jahre EWIV“ – Fachkonferenz in Strasbourg/Frankreich am 4.10.2019

Wir laden alle Juristen, Steuerberater, Unternehmensberater, EWIV-Geschäftsführer und -Mitglieder, Interessierten aus der Hochschulwelt, allen Unternehmen, aus Kammern und Verbänden, aus kommunalen und regionalen Verwaltungen, Gemeinderäten usw. herzlich ein:

Freitag, 4. Oktober 2019: „30 Jahre EWIV – Fachkonferenz zu aktuellen Rechts- und Steuerfragen“; Strasbourg / Frankreich. Weitere Informationen: http://www.libertas-institut.com/ewiv-informationszentrum/30jahreewiv/ oder auf www.ewiv.eu

Der Tag vor dem Event vom 4.10., der 3.10., ist Tag der Deutschen Einheit und Feieertag, die Tage nachher sind das Wochenende vom 5. und 6.10.2019 – eine ausgezeichnete Gelegenheit, z. B. einmal die Elsässische Weinstraße zu durchfahren, Riesling d’Alsace oder Gewurztraminer sowie die exzellente elsässische Küche zu probieren.

Eine ausgezeichnete Tagesordnung, viele Fragen und Antworten, etliche EWIV-Wissensträger und -Geschäftsführer erwarten Sie – und das an einem Ort, wo die EWIV aus dem Europäischen Parlament heraus ihren Lauf nahm. Konferenzsprache ist Deutsch.

Anmeldungen bis 15. Juni 2019 profitieren von einem Frühbucherrabatt; mehrere Anmeldungen von einer Organisation auch von einem Mehrbucherrabatt.

Die EWIV im ländlichen Raum

Auf einer Website des dvs – Netzwerk Ländliche Räume (andere Publikationen: LandInForm oder landaktuell – die man im Übrigen kostenfrei bestellen kann) ist jetzt eine Kurzinformation über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung eingestellt (das Netzwerk Ländliche Räume ist dem deutschen Bundeslandwirtschaftsministerium nachgeordnet).

In der Tat: Obst- und Gemüsesteigen zwischen Produzenten und Händlern im Grenzraum zwischen Belgien, Niederlanden und NRW recyceln. Obst vermarkten zwischen der Pfalz und Luxemburg. Ländlichen Tourismus fördern in den belgischen und französischen Ardennen. Gemeinsame Tourismusvermarktung im Allgäu und dem Außerferner Land in Tirol, ebenso in der Vulkaneifel, der Region um Prüm/RLP und dem belgischen Hohen Venn. Vermarktung landestypischer Produkte im östlichen Bodenseeraum (Vorarlberg und Deutschland). Gemeinsame Rinderbesamungsstellen für Bayern und Teile Österreichs. Europäisch Imker arbeiten zusammen gegen das Bienensterben. Dies sind nur einige wenige Beispiele aus dem ländlichen Raum für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV).

Hier der Link: https://www.netzwerk-laendlicher-raum.de/de/service/news/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=4811&cHash=e16f4fa50939891f6cf332e37ccc0ded

Das Europäische EWIV-Informationszentrum wird im Laufe dieses Jahres – unter anderem – den ländlichen Raum in der EU mit in den Fokus nehmen. So wird Prof. Dr. Alessio Bartolacelli auf der Konferenz „30 Jahre EWIV“ am 4.10.2019 das Thema EWIV im ländlichen Raum behandeln, ebenfalls werden einige Seminare in der EU zu diesem Thema stattfinden. Wenn Sie hierzu Ideen haben oder Bedarf zum Thema: ewiv@libertas-institut.com

Brexit: Mögliche Folgen für EWIV – kurz vor dem 29.3.2019

Dieser Blog-Beitrag soll eine aktuelle Bestandsaufnahme kurz vor dem 29.3.2019, dem avisierten Brexit-Datum für den britischen Austritt aus der EU, vornehmen. Fest stehen nur folgende Tatsachen:

Bis zum heutigen Datum, dem 3. Februar 2019. ist und bleibt der Brexit der größte politische Unsinn, den sich das Vereinigte Königreich seit 1945 – wenn ein Stichdatum für erneuerte Beziehungen zwischen dem UK und seinen europäischen Partnern gebraucht wird – geleistet hat. Zweite Tatsache: Wegen des permanenten Streits innerhalb der regierenden Tories (Conservative Party), aber auch wegen mangelnder Führungskraft des an Vorgestern orientierten Labour-Führers sowie wegen des Streits innerhalb der Regierung kann bis zum heutigen Tag, wenige Wochen vor dem angesetzten Austrittsdatum, noch niemand definitiv sagen, was für ein Brexit sich zusammenbraut (sogar ein Non-Brexit ist drin, also ein Verbleiben in der EU), und ob er nicht später als am 29.3.2019 effektiv wird (wofür dann allerdings die 27 übrigen EU-Staaten stimmen müssten, wovon derzeit ausgegangen wird).

Im Entwurf für den Austrittsvertrag aus der EU zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist nicht primär von Gesellschaftsrecht die Rede. Folglich würde in jedem Fall – bei einem Brexit ohne Vertrag (no-deal Brexit) wie auch einem Brexit mit dem Austrittsvertrag aufgrund des vorliegenden Entwurfs – Großbritannien nach dem 29.3.2019 ein Drittland werden (wie die Schweiz, die Mongolei, Malawi usw.). EWIV müssten daher zumindest umgebildet werden per Stichtag 29. März 2019, um nicht die Gefahr einzugehen, aufgelöst zu werden, falls kein anderer internationaler Partner als Großbritannien vorliegt.

Falls das Vereinigte Königreich – wofür im Moment nichts spricht, was aber nicht ausgeschlossen werden kann – eine „Norwegen-plus“-Lösung will, also eine Art Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (zusammen mit den jetzigen Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein), dann bliebe alles beim alten, weil im EWR Freizügigkeit für EWIV herrscht. Dies kann allerdings nicht bis zum 29.3.2019 geregelt werden und bedürfte einer Verlängerung der Austrittsfrist. Bis heute stemmt sich die Premierministerin jedoch vehement gegen jegliche derartige Verlängerung.

Wenn also eine EWIV in Großbritannien ihren Sitz hat (als European Economic Interest Grouping, EEIG), sollte sie sich spätestens zu diesem Datum ummelden in ein anderes EU-Land. Das ist durchaus möglich, wenn der entsprechende Mitgliederbeschluss (der einstimmig erfolgen muss!) spätestens vor dem  29.3.2019 gefasst wird; danach kann die Sitzverlegung beim Company House beantragt werden. Dies würde dann aber nach einem sogenannten „Verlegungsplan“ erfolgen, was einige Zeit dauert. Ob das britische Company House da mitmacht, kann momentan nicht gesagt werden. Aber währenddessen kann die EWIV schon weiterarbeiten.

Wenn eine EWIV mit Sitz außerhalb Großbritanniens aber neben anderen Mitgliedern außerhalb ihres Sitzstaats auch ein britisches Mitglied hat, ist das nicht weiter schlimm; dann muss nur das britische Mitglied „austreten“ und kann als assoziiertes Mitglied, also quasi wie bisher, weitermachen. Im Innenverhältnis muss sich dabei nichts Wesentliches ändern. Allerdings kann dieses britische assoziierte Mitglied nur „indikativ“ abstimmen, haftet nicht nach außen und steht nicht als Mitglied im Handelsregister. Das dürfte aber keine Probleme ergeben, wenn man bedenkt, dass 99,9% aller Beschlüsse in EWIV einstimmig erfolgen.

Wenn eine EWIV mit Sitz außerhalb Großbritannien nur ein britisches Mitglied neben z. B. nur deutschen Mitgliedern hat, dann ist die Sache anders: Wer das nicht ändert, läuft Gefahr, dass irgendwann einmal die Registerbehörde die Auflösung androht, weil eben für EWIV es erforderlich ist, mindestens zwei Mitglieder in zwei verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten zu haben. Dieses dürfte in Deutschland deshalb relevant sein, weil es viele EWIV gibt, die nur eine britische Limited Company (Ltd.) als EU-ausländisches Mitglied haben.

Achtung: „Schließlich ist unklar, wie sich der Brexit auf die nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften, insbesondere die Limited, auswirkt. Nach deutschem Gesellschaftsrecht gelten diese nach dem Brexit nicht mehr als Kapitalgesellschaften, sondern sind nach deutschem Recht einzuordnen und stellen – in Abhängigkeit von der Anzahl der Gesellschafter – ein Einzelunternehmen oder eine OHG dar mit den Folgen, die ein Rechtsformwechsel für die Besteuerung bringen kann, aber vor allem einer fehlenden Haftungsbeschränkung.“, so RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht in Deubner Steuern & Praxis, 29.1.2019 (Beitrag zu steuerlichen Folgen des Brexit). Abgesehen von einer möglichen Gefahr der Auflösung von Amts wegen können sich also auch negative steuerliche Folgen ergeben, was man vermeiden sollte.

In einem solchen Fall sollte also spätestens am 29.3.2019 ein Mitgliederbeschluss gefasst werden,

  • über den Beitritt eines neuen Mitglieds (aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aber nicht aus UK),
  • über den Austritt des britischen Mitglieds (und dessen assoziierte Mitgliedschaft nach diesem Datum).

Damit sollte man dann spätestens in den Wochen danach zum Notar. Dieser Beschluss dürfte wohl auch ohne Notaranmeldung bzw. Registereintragung gültig sein, allerdings bei persönlicher Haftung des Handelnden; hier ist also wohl die Mitgliederhaftung anzusetzen (analog zur sog. „Vor-EWIV“). Das dürfte allerdings bei den allermeisten EWIV kein Problem darstellen.

Bitte beobachten Sie in den nächsten Wochen genau, wohin sich der Brexit entwickelt. Wir können Ihnen hier keine endgültigen Verhaltensvorschläge geben – das kann ja nicht einmal die britische Regierung noch das dortige Unterhaus. Aber falls …, müssen Sie eben zum 29.3.2019 ein Ersatz-Mitglied aus der EU haben bzw. selbst eine Tochterfirma aufgebaut haben. Diese sollten zu diesem Datum bereits gegründet und eingetragen sein.

Bei individuellen Problemen können Sie mich gerne anrufen: +49  7471  984996-13 (nach 10 Uhr vormittags).

Hans-Jürgen Zahorka

 

 

Zu SD ADMIN EWIV (1): Kündigungen an Mitglieder vom 19.1.2019 dürften unwirksam sein

Hier folgt der erste Artikel zu SD ADMIN EWIV, einer EWIV aus dem Raum Hildesheim mit Rechtssitz in Berlin. Ihr Geschäftsführer Wolfgang Lange sieht sich derzeit heftigen Vorwürfen ausgesetzt. Am 15.10.2018 hatte das Landgericht Berlin mit einstweiliger Verfügung ihn von seiner Geschäftsführung suspendiert. Mitte Januar soll er die Aufhebung, wohl aus formellen Gründen, bewirkt haben. Die Mehrzahl der Mitglieder der EWIV, deren Stand Lange oft mit 200 oder 220 angegeben hatte, aber erheblich geringer sein dürfte, will wohl seine Abberufung. Die EWIV hat neben ca. 3,6 Mill. Bankschulden auch Verpflichtungen gegen Mitgliedern in geschätzter Höhe von ca. 3 Mill. EUR. Wie das kam, kann einmal später behandelt werden. Hier geht es um Kündigungen durch Herrn Lange gegenüber (mindestens) zahlreichen Mitgliedern. Es soll sich um die Mitglieder handeln, die für seine Abberufung waren und in deren Namen die erste einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese Kündigungen sind etwas merkwürdig, weshalb wir sie hier veröffentlichen:
„(Vorab) per Einscheiben mit der Post

SD ADMIN EWIV – Europaplatz 2 – 10557 Berlin

….. <Adresse des Empfängers>

Berlin, 19.01.2019

Fristlose Kündigung – Ihrer Mitgliedschaft bei der SD ADMIN EWIV

Sehr geehrtes Mitglied <Name des Empfängers>,

hiermit kündigen wir ihre Mitgliedschaft in der SD ADMIN EWIV fristlos wegen vorsätzlicher Schädigung, schwerer Störung der Arbeit der SD ADMIN EWIV, Rufschädigung, sowie Verstößen gegen die Statuten der SD ADMIN EWIV und der EU-Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Schadenersatz und strafrechtliche Maßnahmen behalten wir uns vor.

Rechtsgrundlage:

EWG – Verordnung Nr. 2137/85, Artikel 27 Absatz 2: (2) Jedes Mitglied der Vereinigung kann aus den im Gründungsvertrag angeführten Gründen, in jedem Fall aber dann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen seine Pflichten verstößt oder wenn es schwere Störungen der Arbeit der Vereinigung verursacht oder zu verursachen droht.

Statuten der SD ADMIN EWIV §5 Absatz 5.6

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie der EWIV schweren Schaden zufügen, aus wichtigen oder Vertrauensgründen (Vertragsbruch). Ein Ausschluß kann vorgenommen werden, wenn z. B. ein Mitglied

a) nachhaltig die Regeln dieser Statuten verletzt hat,

b) schweren Schaden für den Ruf und die Interessen dieser Vereinigung gebracht hat,

d) wiederholt und in einer nicht unwesentlichen Art innerhalb der Vereinigung Grund für eine Störung der friedlichen Zusammenarbeit war,

e) trotz Erinnerungen und ohne akzeptable Gründe in Verzug mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder anderen Verpflichtungen kommt,

f) nachhaltig die Zusammenarbeit mit dem Vorstand verweigert.

Laut Statuten wird des Weiteren folgendes im Streitfalle zur Schlichtung festgelegt:

§ 20 Mediation und Schiedsvertrag

20.1. Im Falle einer bedeutenden Meinungsverschiedenheit über die Interpretation dieser Vereinbarung sind die Mitglieder zunächst zur Mediation verpflichtet.

20.2. Durch Mediation nicht gelöste Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich über seinen Bestand und seine Auflösung werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht tagt, wenn nicht anderweitig beschlossen, am Sitz der EWIV. Das Verfahren richtet sich nach einem separaten Schiedsvertrag, der einstimmig angenommen werden muss.

Durch ihre Vollmacht zur Suspendierung des Geschäftsführers durch einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin, verstoßen Sie gegen Paragraph 20 der SD ADMIN EWIV Statuten. Eine Mediation oder eine Schlichtung vor einem Schiedsgericht fand zu keiner Zeit statt, sodass ein Erlass zur einstweiligen Verfügung nicht von Nöten war und somit einen Verstoß gegen §20 darstellt.

Auch rechtfertigt Ihr der Verstoß gegen die Abtretung (gegenseitiges Einverständnis), welchen Sie über Monate hinweg vollzogen haben, eine außerordentliche Kündigung. Die Abtretung ihrer Einnahmen laut Mitgliedsvertrag, wurde von Seiten der SD ADMIN EWIV zu keiner Zeit gekündigt oder andere Vereinbarungen geschlossen. Verträge über Abtretungen sind lediglich in beidseitigem Einverständnis kündbar und bis zu diesem Zeitpunkt einzuhalten.

(Auszug) aus dem Protokoll der Anhörung vom 10.01.2019

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

1. Die einstweilige Verfügung vom 15. Oktober 2018 (Aktenzeichen 95 O 86/18) wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Antragstellern jeweils zu je 1/73 auferlegt

Mit freundlichen Grüßen

SD ADMIN EWIV

Wolfgang Lange

Geschäftsführer

Vorstand der SD ADMIN EWIV“

Hierzu schreibt Hans-Jürgen Zahorka folgende Stellungnahme: „Während eine Kündigung durch ein Mitglied gegenüber einer EWIV nach Art. 27 (1) EWG-Verordnung 2137/85 jederzeit erfolgen kann, und nach § 5.4 der EWIV-Statuten der SD ADMIN EWIV mit sechsmonatiger Frist zu Jahresende bzw. aus wichtigem Grund auch ohne Kündigungsfrist, ist es bei einer Kündigung eines Mitglieds durch die EWIV anders.

Grundsätzlich wäre hierfür ein Gerichtsbeschluss nötig, wenn nicht die Statuten etwas anderes fordern (Art. 27 (2) Satz 2 EWG-VO). Und gerade dies ist hier in § 5.6 der Statuten der Fall. Danach ist auch ein Ausschluss (oder auch z. B. eine Kündigung mit sofortiger Wirkung) nur möglich, wenn

  1. Gründe vorliegen für eine Kündigung/Ausschluss, wonach z. B. schwerer Schaden der EWIV zugefügt wurde, wichtige Gründe vorliegen, oder  Vertrauensgründe. Diese liegen hier mit Sicherheit nicht vor, da nur eine Vollmacht unterzeichnet wurde, die die Suspendierung (also nicht einmal die Abberufung!) des bisherigen Geschäftsführers gefordert hatte, auch weil zahlreiche Mitglieder z. T. monatelang (und dann auch teilweise erfolglos) auf die ihnen zustehenden Finanzmittel warten mussten. Lediglich im autoritären Regime der Türkei unter Erdogan gibt es noch die „Präsidentenbeleidigung“. Was ein wichtiger Grund ist, dazu gibt es eine Fülle von Rechtsprechung. Wichtige Gründe liegen hier bei  den Mitgliedern nicht vor, eher umgekehrt bei Herrn Lange, der verantwortlich ist für mögliche Straftaten gegenüber den Mitgliedern. Dazu kann sich ggfs. ein späteres Blog äußern.
  2. Der nächste Schritt wäre die Anhörung des betroffenen Mitglieds. Eine solche gibt es nicht, weder schriftlich noch mündlich. Das mit den unter 1. oben genannten Vorwürfen beschuldigte Mitglied soll sich äußern oder verteidigen können. Dies ist ein elementares Gebot unseres Rechtsstaats („et audiatur altera pars“). Dabei stünde es dem Mitglied frei, sich zu äußern oder nicht.
  3. Danach ist erforderlich: „… eine einstimmige Entscheidung des Vorstands, die durch eine Mitgliederversammlung einstimmig bestätigt werden muss“. Zwar gibt es den Vorstand derzeit nicht  mehr, aber in § 7.1.2 Statuten steht: „Der Vorstand kann keine Beschlüsse anstatt der Mitgliederversammlung fassen“ – wobei die Mitgliederversammlung das höchste Organ der EWIV ist. Ein Vorstand könnte also nur eine Empfehlung fällen. Im Übrigen, wenn es den Vorstand nicht mehr gibt bzw. frühere „Ausschlüsse“ aus dem Vorstand aus den eben hier geschilderten Gründen nichtig sind, ist und bleibt eben nur die Mitgliederversammlung hierfür zuständig. Diese muss einstimmig zustimmen (allerdings ohne den Betroffenen).

Alle diese Schritte wurden durch die oben zitierte Kündigung missachtet. Die Kündigung dürfte demnach null und nichtig sein, mit anderen Worten: unwirksam. Dies erstaunt insoweit, als Wolfgang Lange eigentlich über eine korrekte Kündigung gegenüber Mitgliedern Bescheid wissen müsste. Er hat schließlich in den letzten Jahren an fast jedem Workshop des Europäischen EWIV-Informationszentrums, wo auch ich selbst jeweils referiert habe, teilgenommen, ebenso an einigen Expertenseminaren über das Verfassen von EWIV-Verträgen, und dabei wurde die Kündigung durch eine EWIV gegenüber Mitgliedern jeweils behandelt.

Nach allem dürfte diese „Kündigungswelle“, die letzten Endes  nur unwirksame Kündigungen hervorgebracht hat, durchgeführt worden sein, um „vor einer drohenden Zusammenrottung von unbotmäßigen Mitgliedern diese aus dem Verkehr zu ziehen“, wie ein externer Beobachter dieses Vorgangs sich ausdrückte.

Soweit Wolfgang Lange den § 20 Statuten zitiert, der von den betreffenden Mitgliedern verletzt sein sollte, kann dies nur ein Kopfschütteln verursachen. Zwar ist in § 20.1. zunächst Mediation vorgesehen. Mich rief einmal der frühere Rechtsberater der EWIV, RA Rolf Clement aus Hamburg, an und fragte, ob ich bzw. das Mediationsteam des EWIV-Informationszentrums Mediation übernehmen würden. Dies wurde jedoch von Herrn Lange klar abgelehnt, nach Auskunft von RA Clement. Und was den Schiedsvertrag nach § 20.2. Statuten angeht: Hier zitiert ja Herr Lange oben selbst den Passus, wonach „das Verfahren […] sich nach einem separaten Schiedsvertrag, der einstimmig angenommen werden muss, [richtet]“. Und so einen Schiedsvertrag, zu dem er fast neun Jahre Zeit hatte, ihn zu schließen, hatte Herr Lange nie zusammengebracht bzw. bringen lassen. Er war seinerzeit bei der EWIV-Vertragsanfertigung mehrfach darauf hingewiesen worden. Und wenn weder Mediation gewünscht wurde noch ein Schiedsvertrag vorhanden war, geht nur noch die ordentliche Gerichtsbarkeit. Also auch dieses Argument geht ins Leere.“