Willkommen im EWIV/EEIG/GEIE Blog / Welcome on the EWIV/EEIG/GEIE blog

DE / Aufgrund der hohen Nachfrage nach Informationen zur Rechts- und Kooperationsform der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), gemäß der EU-Verordnung 2137/85, hat sich das Europäische EWIV-Informationszentrum entschlossen, einen Blog zu diesem Thema einzurichten. Dieses Informationszentrum ist ein lockerer Zusammenschluss von spezialisierten Juristen, Steuerexperten, Betriebswirten, Hochschullehrern, Kammer- und Verbandsmitarbeitern quer durch die Europäische Union, die alle zusammen eine hohe Kompetenz zu dieser Rechtsform einbringen. Das Europäische EWIV-Informationszentrum besteht seit Anfang der 1990er-Jahre und hat seither an der Gründung von weit über 300 EWIV in der EU und dem EWR mitgewirkt. Eine weitaus größere Zahl von EWIV wurde seither beraten und zahlreiche Seminare in vielen Ländern wurden abgehalten. Es wurde gegründet und steht unter der Leitung von Hans-Jürgen Zahorka.

Wir sind wie gewohnt auf den Seiten des EWIV-Informationszentrums erreichbar und freuen uns über Ihre Fragen, Erfahrungen und Diskussionsbeiträge. Diese können Sie uns auch per E-Mail zusenden an ewiv@libertas-institut.com.

Wir veröffentlichen gerne Ihre Beiträge in der eingereichten Originalsprache, auf die wir, sofern möglich, gerne in dieser Sprache antworten. Zweck dieses Blogs ist es,

  • die europäische Kooperation zu fördern, und
  • zur Rechts- und Handlungssicherheit zu dieser Rechtsform – auch steuerrechtlich – beizutragen,
  • Interessenten zu helfen, nicht auf unseriöse Berater hereinzufallen, die leider immer wieder auftreten.

 

EN / Following the intensive demand for information on the legal and cooperation form of a European Economic Interest Grouping (EEIG), after EU Regulation 2137/85, the European EEIG Informaton Centre has come up to open a blog on this subject. The Info Centre is a loose alliance of specialised lawyers, tax experts, economists, university teachers, chamber and association collaborators across the European Union   who all together have a long and intensive experience and competence for this legal subject. The European EEIG Information Centre exists since the beginning of the 1990s and has been involved since then in the set-up of more than 300 EEIG in all possible EU and EEA countries.  An even larger number of EEIG has been consulted since its creation, and sometimes also seminars are held in different European countries. It was initiated by and is under the direction of Hans-Jürgen Zahorka.

We can be reached, moreover, on the pages of the EEIG Information Centre / EWIV-Informationszentrums and look forward to your enquiries, questions. experience and discussion contributions. Everything can be sent also by E-Mail to ewiv@libertas-institut.com.

We can publish your contributions in the submitted language and would probably react, if possible, in the same language. However, we ask you to write us in German, English, French, Italian or Spanish,

The purpose of this blog will be

  • to promote and assist European cooperation, and
  • to contribute to legal and handling security for this legal structure, also in taxation,
  • to help interested organisations not to be caught in a trap set up by unserious advisors who unfortunately try to profit of the lack of knowledge.

 

Unsere Adresse (auch als Impressum) / Our coordinates (also as imprint):

Europäisches EWIV-Informatonszentrum,
LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH, 
Hans-Jürgen Zahorka, Assessor jur.,
Lindenweg 37, 72414 Rangendingen, Deutschland,
ewiv@libertas-institut.com, http://www.ewiv.eu,
Tel. +49  7471  984996-13, Fax … -19.

 

Einige Formulare für EWIV-Mitgliederversammlungen: Neubeitritte, Austritte, Geschäftsführerwechsel

Immer wieder erreichen uns Anfragen nach Mustertexten für Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. Hier sind einige Beschlüsse als Vorlagen für Neubeitritte, Austritte, weitere Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerwechsel. Die Formulare sind „selbsterklärend“, d. h. im Zweifel 150% sicher. Sie können Sie gerne herunterladen oder ausdrucken. Sie sind nur ein Beispiel und in keiner Weise das Muster für derartige Beschlüsse.

Anmerkung:

Die Lückentexte (erkennbar an „ ..….“) und die kursiv angezeichneten Stellen sind jeweils zu bearbeiten. Bitte vergessen Sie nicht, am Schluss den gesamten Text unter Umwandlung von Kursiv in Normalschrift bzw. Streichung von Kursivtexten zu drucken.

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  1. Aufnahme eines neuen Mitglieds in die EWIV

(auch ein anderweitig geschriebener Antrag is möglich!)

<In jedem Fall muss der nachstehende Aufnahmeantrag – ggfs. in Kopie – dem Notar vorgelegt werden, zusammen mit dem danach geschriebenen Mitgliederbeschluss.>

Vorname, Name des Neumitglieds (bei natürlichen Personen)

Firmenname / Vereinsname (bei juristischen Personen / Vereinen)

Adresse/Hausnr. (nicht Postfach!)

Postleitzahl, Gemeinde, Land

eMail, Telefon

An Fa. …. EWIV

z. Hd. des Geschäftsführers Herrn/Frau  ….

Adresse/Hausnr.

Postleitzahl, Gemeinde, Land

Datum

Sehr geehrter Herr/Frau …..,

hiermit möchte ich/möchten wir zum …. <Beitrittszeitpunkt einfügen> der ….. EWIV beitreten.

Ich akzeptiere die Ziele und den Geschäftsgegenstand der EWIV, habe die Statuten erhalten und bitte um ein entsprechendes Votum sowie Anmeldung des Beitritts ans Handelsregister über einen Notar.

Mit freundlichen Grüßen,

<Unterschrift des Neumitglieds / bei juristischen Personen Hinweis auf Vertretung, also z. B. „Geschäftsführer“ oder „Vereinsvorsitzender“>

  • Beschluss der EWIV-Mitgliederversammlung / Aufnahme von Neumitgliedern

Protokoll der Mitgliederversammlung der …. EWIV vom ….

Anwesend:

MitgliedUnterschrift
Mitglied 1, 
Mitglied 2, 
Mitglied 3, 

… etc.

Somit sind alle Mitglieder der EWIV erschienen.

Unter Verzicht auf alle Frist- und Formerfordernisse treten die Mitglieder am heutigen …. <Datum> in …<Ort der Versammlung> zusammen.

Die Sitzung findet unter Leitung des EWIV-Geschäftsführers, Herrn …., statt.

Einziger Punkt der Tagesordnung: Aufnahme des Neumitglieds …… in die EWIV

Nach Erörterung wird

einstimmig von allen EWIV-Mitgliedern beschlossen:

  1. Der Beitrittsantrag von

<Name/Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Str./Hausnr., Postleitzahl/Ort, Land – bei natürlichen Personen;

Firmenname/Vereinsname, vertreten durch den Geschäftsführer/Vorsitzenden [des Vereins]   ….., Str./Hausnr., Postkeitzahl/Ort, Land, eingetragen im Handelsregister A oder B …<Ort des Registergerichts und Nummer>/im Vereinsregister … <Ort des Vereinsregisters und Nummer> – bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Vereinen>

vom …. <Datum des Beitrittsantrags> wird hierit einstimmig angenommen.

  • Damit wird ….. <Name des neuen Mitglieds>  zum …. <Datum, wann die Mitgliedschaft beginnen soll> Mitglied des EWIV.
  • Das Neumitglied hat ein Exemplar der EWIV-Statuten bekommen.
  • Der Geschäftsführer wird beauftragt, diesen Beschluss und den Beitrittsantrag einem Notariat vorzulegen, damit das o. g. Neumitglied der EWIV so schnell als möglich dem örtlich zuständigen Handelsregister A mitgeteilt und dort eingetragen werden kann.
  • Die Mitglieder beschließen ferner einstimmig, das neue Mitglied von einer Zahlung für alle (eventuellen) vor seinem Beitritt entstandenen Verpflichtungen der EWIV zu befreien. Der Geschäftsführer wird beauftragt, auch diesen Beschluss dem Notariat zur separaten Eintragung ins Handelsregister A mitzuteilen (Art. 26 Abs. 2 S. 2 und 3 EWG-Verordnung 2137/85).  <Dieser Beschluss Nr. 5 ist nicht obligatorisch, kann aber in dieser Form gefasst werden, wenn dies gewünscht wird. Wenn nicht gewünscht è bitte diese Klausel streichen! DamitdieseKlauselgültig ist,musssie imHandelsreguster erwähnt werden.>

Nach den o. g. Beschlüssen wird die Mitgliederversammlung geschlossen.

Für die Richtigkeit:


<Unterschrift>

Vorname, Name

Geschäftsführer der … EWIV

2. Austrittsschreiben eines bisherigen Mitglieds der EWIV

<In jedem Fall muss der nachstehende Austrittsantrag – ggfs. in Kopie – dem Notar vorgelegt werden, zusammen mit dem danach geschriebenen Mitgliederbeschluss.>

Vorname, Name des Mitglieds (bei natürlichen Personen)

Firmenname / Vereinsname (bei juristischen Personen / Vereinen)

Adresse/Hausnr. (nicht Postfach!)

Postleitzahl, Gemeinde, Land

eMail, Telefon

An Fa. …. EWIV

z. Hd. des Geschäftsführers Herrn ….

Adresse/Hausnr.

Postleitzahl, Gemeinde, Land

Datum

Sehr geehrter Herr …..,

hiermit möchte ich/möchten wir zum …. <Austrittszeitpunkt einfügen> aus der ….. EWIV austreten.

Ich bitte um ein entsprechendes, dies akzeptierendes Votum sowie Anmeldung des Austritts zum Handelsregister über einen Notar.

Mit freundlichen Grüßen,

<Unterschrift des Neumitglieds / bei juristischen Personen Hinweis auf Vertretung, also z. B. „Geschäftsführer“ oder „Vereinsvorsitzender

HINWEIS:  Die Worte“um ein entsprechendes, dies akzeptierendes Votum“ müssen nur geschrieben werden, wenn NICHT unter“Austritt“ steht (sinngemäß): Eine Bestätigung des Austritts durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.

  • Beschluss der EWIV-Mitgliederversammlung / Austritt von bisherigen Mitgliedern

Protokoll der Mitgliederversammlung der …. EWIV vom ….

Anwesend:

MitgliedUnterschrift
Mitglied 1, 
Mitglied 2, 
Mitglied 3, 

… etc.

Somit sind alle Mitglieder der EWIV erschienen.

Unter Verzicht auf alle Frist- und Formerfordernisse treten die Mitglieder am heutigen …. <Datum> in …<Ort der Versammlung> zusammen.

Die Sitzung findet unter Leitung des EWIV-Geschäftsführers, Herrn …., statt.

Einziger Punkt der Tagesordnung: Austritt des Mitglieds …… aus der EWIV

Nach Erörterung wird

einstimmig von allen EWIV-Mitgliedern beschlossen:

  1. Der Austrittswunsch von

<Name/Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Str./Hausnr., Postleitzahl/Ort, Land – bei natürlichen Personen;

Firmenname/Vereinsname, vertreten durch den Geschäftsführer/Vorsitzenden [des Vereins] ….., Str./Hausnr., Postkeitzahl/Ort, Land, eingetragen im Handelsregister A oder B …<Ort des Registergerichts und Nummer>/im Vereinsregister … <Ort des Vereinsregisters und Nummer> – bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Vereinen>

vom …. <Datum des Beitrittsantrags> wird hiermit einstimmig angenommen.

  • Damit endet für <Name des betreffenden Mitglieds> zum Datum der Austragung im Handelsregister die Mitgliedschaft in der EWIV.
  • Der Geschäftsführer wird beauftragt, diesen Beschluss und das Austrittsschreiben einem Notariat vorzulegen, damit das o. g. Mitglied der EWIV so schnell als möglich dem örtlich zuständigen Handelsregister A mitgeteilt und dort aus dem Register ausgetragen werden kann.

Nach den o. g. Beschlüssen wird die Mitgliederversammlung geschlossen.

Für die Richtigkeit:


<Unterschrift>

Vorname, Name

Geschäftsführer der … EWIV

3. Wechsel des EWIV-Geschäftsführers / Ernennung eines weiteren EWIV-Geschäftsführers

Protokoll der Mitgliederversammlung der … EWIV vom …

Anwesend:

MitgliedUnterschrift
Mitglied 1, 
Mitglied 2, 
Mitglied 3, 

… etc.

Somit sind alle Mitglieder der EWIV erschienen.

Unter Verzicht auf alle Frist- und Formerfordernisse treten die Mitglieder am heutigen …. <Datum> in …<Ort der Versammlung> zusammen.

Die Sitzung findet unter Leitung des EWIV-Geschäftsführers, Herrn …., statt.

Einziger Punkt der Tagesordnung: Einstellung eines neuen / weiteren EWIV-Geschäftsführers

Nach Erörterung wird

einstimmig von allen EWIV-Mitgliedern beschlossen:

  1. Herr/Frau ……  <Name/Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Str./Hausnr., Postleitzahl/Ort, Land> wird zum  …. <Datum des Beginns der Tätigkeit> als neuer / weiterer Geschäftsführer der ….. EWIV tätig werden.
  • Der Geschäftsführer wird beauftragt, diesen Beschluss Ziff. 1 einem Notariat vorzulegen, damit der o. g. neue Geschäftsführer der EWIV so schnell als möglich dem örtlich zuständigen Handelsregister A mitgeteilt und dort im Register eingetragen werden kann.

<Die beiden folgenden Ziffern müssen nur beschlossen bzw. dem Notar vorgelegt werden, falls der bisherige Geschäftsführer seine Tätigkeit niederlegt.>

  • Gleichzeitig wird der bisherige Geschäftsführer der … EWIV, Herr …., zum …… <Datum der Beendigung der Tätigkeit – in der Regel wie oben unter Ziff. 1>  auf seinen Wunsch aus seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer entlassen.  Es wird ihm für seine bisherige Tätigkeit die Entlastung ausgesprochen.
  • Auch hier wird der Geschäftsführer beauftragt, diesen Beschluss Ziff. 3 einem Notariat vorzulegen damit der bisherige Geschäftsführer so schnell als möglich dem örtlich zuständigen Handelsregister A zur Austragung vorgelegt wird. 

Nach den o. g. Beschlüssen wird die Mitgliederversammlung geschlossen.

Für die Richtigkeit:


<Unterschrift>

Vorname, Name

Geschäftsführer der … EWIV

Höchstrichterlicher BFH-Beschluss: Bei zentraler Rechnungstellung bleiben Mitglieder einer EWIV Steuerschuldner

Bevor der nachstehende Bundesfinanzhof-Beschluss gelesen wird, sollte man kurz den Blog-Eintrag vom 19.10.2023 „EWIV-Mitglieder bleiben Steuerschuldner – Finanzgerichtsbeschluss zur zentralen Rechnungstellung“ vom ^9.08.2022, erstinstanzliches Aktenzeichen 10 V 10194/21,im Volltext lesen.

Dieser Beschluss (Beschluss, weil es um A.d.V. = Aussetzung der Vollziehung in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz ging) wurde am 18.10.2023 vom BFH bestätigt; er ist sonst nicht veröffentlicht. Danach bleibt es dabei: Bei einer „Geldeinsammel-EWIV“ mit zentraler Rechnungstellung für ihre Mitglieder bleiben die Mitglieder Steuerschuldner. Das bedeutet, dass eingenommene Gelder – wobei die EWIV eine Courtage behalten kann und auch z. B. MWSt abführen muss – an die Mitglieder auszukehren sind und diese dann den Betrag versteuern müssen, und zwar sowohl MWSt wie auch Unternehmenseinkommensteuer (z. B. GewerbeSt usw.). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine EWIV also keine Zurückbehaltung aufgrund Abtretung usw. vornehmen darf, sondern eben Sonderumlagen bei den Mitgliedern für bestimmte, definierte Projekte anfordern muss.

Der Volltext des BFH-Beschlusses vom 18.10.2023, Az. XI B 87/22 (AdV), XI S 9/22 (AdV), steht hier:

EWIV und betriebliche Altersversorgung: Offenes ZOOM-Meeting am Dienstag, 12.März 2024

Eine EWIV, die für ihre Mitgliedsfirmen eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einrichtet oder ihr beitritt, kann diesen Steuern sparen und ihre Mitarbeiter binden helfen. Wenn die Mitglieder oder die EWIV zu klein für eigene bAV bzw. wirtschaftlich einzeln zu schwach sind und für sie gemeinsam eine wie auch immer geartete bAV sinnvoller ist, dann wäre hier – für alle Mitarbeiter aller europäischen Mitglieder – eine eigene bAV eine interessante Sache. Dies wäre dann auch eine Form von Rücklagen, nämlich in Form von Humanressourcen und somit das Interessanteste für ein Unternehmen. Gleichzeitig ist gerade so ein Kooperationsgegenstand einer der Gründe, warum eine EWIV vom EU-Gesetzgeber möglich gemacht wurde.

Nachdem in den letzten Monaten immer wieder der Wunsch nach einer grenzüberschreitenden bAV in EWIV-Kreisen geäußert wurde (es gibt zur Zeit über 30 davon im Europäischen Wirtschaftsraum, also der EU27 + Island, Norwegen und Liechtenstein, aber wohl noch keine EWIV als Koordinatoren für ihre Mitglieder), laden wir alle Interessierten zu einem ZOOM-Meeting am Dienstag, dem 12.März 2024, ab 11.00 h, ein. Dieses Online-Meeting ist offen für alle EWIV bzw. deren Mitglieder oder Berater und sonstige Interessenten. Für die Teilnahme wird nichts berechnet.

Interessenten für eine Teilnahme werden nur gebeten, ihre eMail-Adresse und ihren Namen sowie ggfs. Unternehmens- oder EWIV-Zugehörigkeit per email zu senden an: ewiv@libertasinstitut.com

Sie bekommen dann sofort die Zugangsdaten für das ZOOM-Meeting.

An dem Gespräch nehmen als Experten auch die stellv. Geschäftsführerin der aba – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., Berlin, Frau Dr. Cornelia Schmid, teil, Sie hat große Erfahrungen seit der ersten Stunde der Vorbereitung der konkreten Gesetzgebung auf EU-Ebene, die dann 2016 in einer EU-Richtlinie endete. Außerdem nimmt noch teil der Europareferent der aba, Herr Xaver Ketterl.

Die erwähnte EU-Richtlinie können Sie herunterladen unter:
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. De ember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Wenn Sie auch noch den aktuellen Bericht vom November 2023 der EIOPA (EU-Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Betriebsrenten, Frankfurt am Main) über grenzüberschreitende Einrichtungen der bAV (in Englisch) wollen, teilen Sie uns dies bitte in Ihrer eMail mit. Sie bekommen dann auch dieses Hintergrundmaterial zusammen mit dem ZOOM-Link.

Webinare im November/Dezember: Jahresende für EWIV, Europäische Genossenschaft, Steuergestaltung, EWIV-Tätigkeit für Personal

Neben den zwei Präsenzseminaren in Waren/Müritz am 1.12.2023 („Fortgeschrittene Grundlagen“ über die EWIV) und 2.12.2023 („Wasserdichte“ EWV-Statuten selbst gestalten – Intensivseminar für Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater sowie nicht-beratungsresistente EWIV) gibt es im Kalenderjahr 2023 noch vier Webinare. Diese sind:

52 Workshop/Webinar / Montag, 27.November 2023, 14.00-16.30 h, Wichtig noch in 2023: Mitgliederbeschlüsse zu regelmäßigen Beiträgen, Rücklagen, Sonderumlagen, Jahresabschluss, neue BFH-Rechtsprechung zu zentraler Rechnungstellung von EWIV für Mitglieder (Hans-Jürgen Zahorka, Ass, jur., Leiter des Europäischen EWIV-Informationszentrums)

53 / Mittwoch, 29.November 2023, 14.00-15.30 h. S.C.E. – Europäische Genossenschaft (Prof. Dr. Alessio Bartolacelli, Prof. für Wirtschaftsrecht an der Universität Modena; Autor eines Standardwerks zur EWIV in Italien). Referat erfolgt in Englisch.

54 / Dienstag, 05. Dezember 2023, 14.00-16.00 h. Steuergestaltung und EWIV (Susanne Hirschvogel M. Sc., Wissenschaftliche Forschungsmitarbeiterin, Universität Augsburg, Lehrstuhl Betriebliche Steuerlehre, Autorin von „Die Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen“, Internationales Steuerrecht 2022, 877).

55 / Donnerstag,07. Dezember 2023, 14.00-16.00 h. Was eine EWIV für Mitarbeiter und Mitglieder tun kann – Der Personalbereich von bAV bis ERASMUS+-Programm (Frank Keim MBA, Geschäftsführer von ELEMENTUM Deutschland GmbH, Mitglied de Beirats von ELEMENTUM Europa EWIV. schrieb Masterarbeit zu EWIV und regionaler Entwicklung).

Die Einladung/das Programm einschließlich der Teilnahmebedingungen und Tarife (wie immer zu „Ludwig Erhards Preisen“!) können hier heruntergeladen werden:

Sie sind auch auf der Website www.ewiv.eu ganz oben zu finden.

Regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und Sonderumlagen bei einer EWIV

Das nachstehende Paper stammt aus einem Webinar sowie einer Fachkonferenz, wo beide Male das obige Thema behandelt wurde. Es wird immer weiter bearbeitet, erweitert und ergänzt. Für Ihre Vorschläge sind wir dankbar (ewiv@libertas-institut.com). Bis zu seiner endgültigen Veröffentlichung in Hans-Jürgen Zahorka, EWIV-Praxishandbuch, Erscheinen voraussichtlich im Mai 2024, wird dieser Text vorläufig als Literatur zum Thema zur Verfügung gestellt. Nachdruck, auch auszugsweise, in jedem Format und jeglicher Form (Druck oder Online), nur mit vorheriger Genehmigung von LIBETAS – Europäisches Institut GmbH.

Für die Finanzierung einer EWIV sind zuerst eigene Einnahmen der EWIV denkbar, z. B aus Seminar-Teilnahmegebühren, Buchverkäufen, Lizenzeinnahmen z. B. für Copyright, Franchisinggebühren, Zinsen, Courtagen oder Provisionen, Erstattungen (z. B. für Pkw-Benutzung o. ä.), Mieteinnahmen, Verwaltungsvergütungen (z. B. bei der Verwaltung von Immobilien), öffentliche Zuschüsse (z. B. Projektmittel der EU oder des Mitgliedstaats bzw. dessen Regionen/Länder), usw.

Soweit diese Mittel jedoch von den Mitgliedern kommen, können diese auch aus

  1. Regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen,
  2. Beitrittsgebühren bei später, nach dem Gründungszeitpunkt,  hinzukommenden Mitgliedern,
  3. Sonderumlagen (= Sonderbeiträge) der Mitglieder.

Normalerweise sind diese Finanzierungsweisen von den Finanzbehörden akzeptiert, solange es sich um jeweils angemessene Beträge handelt. Was angemessen ist oder nicht, kann nicht ohne weiteres angegeben oder beziffert werden – dies hängt vom Jahresumsatz der EWIV und der Mitglieder ab, von der Tätigkeit der EWIV, von den laufenden und bearbeiteten Projekten usw.

Insbesondere regelmäßige Mitgliedsbeiträge werden von einzelnen Finanzämtern immer wieder kritisiert; dagegen gibt es jedoch etliche Argumente. Der Verfasser dieser Zeilen hat bei einigen Betriebsprüfungen am Rande mitgewirkt, wobei es insgesamt bis Mitte 2023 noch nicht sehr viele gab.

Dabei hat sich wegen des rechtlichen Charakters von EWIV als EU-unmittelbarer Rechtsform oftmals das Bedürfnis ergeben, schriftliche Unterlagen („Welche Literatur gibt es?!“) zum Thema zur Verfügung zu haben. Eine nur plakative Beschreibung ohne zitierte Quellen genügt nicht.

  1. Regelmäßige Mitgliedsbeiträge

In einem Verein (Sport-, Musik-, Kleintierzüchter- oder Heimatgeschichtsverein usw.), einem Golfclub, einer Industrie- und Handelskammer gibt es jährliche Mitgliedsbeiträge – eine EWIV ist allerdings kein Verein, obwohl sie durchaus Elemente des Vereinsrechts aufweisen kann (wie auch des GmbH-Rechts, oder des Rechts der Personengesellschaften; man spricht deshalb auch von einer „hybriden Rechtsform“). Die EWIV ist eine Gesellschaft sui generis, also eine eigene Schöpfung, eben das erste direkt dem EU-Recht unterworfene Unternehmen. Seine Rechtsgrundlage ist kein deutsches oder österreichisches Gesetz, wie z. B. das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, ein Handelsgesetzbuch (für z. B. oHG/OG), sondern eine Verordnung (VO) in der Europäischen Union, die EWG-VO 2137/85 (sie heisst „EWG“-VO, weil sie noch zur Geltungszeit der alten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – EWG, die 1957 zwischen sechs Staaten gegründet wurde, geschaffen wurde, nämlich im Zeitraum 1970 bis 1985, also noch vor der Geltung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) und der Umbenennung der EWG in Europäische Gemeinschaft – EG, und später in Europäische Union – EU).

Es wird nachdrücklich empfohlen, regelmäßige Mitgliedsbeiträge in den Statuten ( = im Gründungsvertrag, Satzung, Vertrag) zu verankern. Die entsprechende Klausel könnte ungefähr wie folgt lauten:

„ Artikel … – Finanzierung

Die Finanzierung der EWIV erfolgt über eigene Einnahmen. Es können auch  im Hinblick darauf, dass diese EWIV ohne Eigenkapital gegründet wurde[1]  sowie keine Überschüsse erzielt werden dürfen, regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren für später hinzukommende Mitglieder oder Sonderumlagen für zukünftige oder laufende Projekte und bestimmte Kapitalrücklagen erhoben werden.“ 

Dies zwingt keine EWIV, die genannten Beiträge zu erheben, gibt ihr aber die Möglichkeit dazu. Voraussetzung ist dazu ein Mitgliederbeschluss, der einstimmig (also von allen Mitgliedern der EWIV, nicht nur von den anwesenden Mitgliedern) gefasst werden muss. Dies stellt in der Regel kein Problem dar, weil aus „betriebspsychologischen Gründen“ 99,99% aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer EWIV einstimmig erfolgen.

Wenn das in den Statuten einer EWIV steht, stellt dies eine sog. tertiäre EU-Rechtsnorm dar. Primäre Rechtsnormen sind der EU-Vertrag (Vertrag von Lissabon), sekundäre die einzelnen EU-Gesetze (z. B. die EWG-VO über die EWIV), und tertiäre (also drittrangige) das, was von den EU-Rechtssubjekten (Bürger, Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften) danach auf der  Grundlage primären und sekundären EU-Rechts geschaffen wurde.

Wenn ein Finanzamt also einen steuerlich belastenden Bescheid erlässt, z. B. wonach ein jährlicher Mitgliedsbeitrag nicht anerkannt werden könne (z. B. weil das bei Vereinen, aber nicht bei Unternehmen möglich sei), sollte man hiergegen sofort Einspruch einlegen. Wenn auch der Widerspruchbescheid des Finanzamts negativ ist, sollte man vors Finanzgericht gehen – auch wenn nur eine geringe Summe z. B. von 300 EUR nicht als Betriebskosten eines Mitglieds für einen Jahresbeitrag zu einer EWIV anerkannt wurde. Es gibt hierzu noch keine Haltung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, diese ist aber denkbar – der EuGH entscheidet in der Regel integrationsfreundlich. Der EuGH kann von jedem einzelnen Steuerzahler bzw. Unternehmen angerufen werden, und zwar durch das betreffende Finanzgericht (FG) in Deutschland, bzw. in Österreich Bundesfinanzgericht. Die Prozedur hierzu beruht auf Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, also Teil des Lissabon-Vertrags). In diesem Verfahren legt das FG die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, der daraufhin in einem Verfahren ein für die ganze EU gültiges Urteil fällt (also nicht nur für das betreffende Finanzamt oder das Land, wo dieses sitzt).[2]

EWIV-Geschäftsführer bzw. solche von deren Mitgliedern sollten sich nicht unbedingt mit einem solchen Verfahren belasten, sondern dies rechtzeitig ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt mitteilen – damit diese sich entsprechend vorbereiten können bzw. selbst weitergehende Beratung einholen können. Es ist in der Regel notwendig, hierzu einen EU-Rechtler hinzuzuziehen, weil ein Verfahren vor dem EuGH schon gewissen Eigenheiten folgt. Gegenstand einer solchen Vorabentscheidungsfrage könnte also z. B. sein, ob eine EWIV regelmäßige Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern erheben kann, wenn dies vom Finanzamt insgesamt abgelehnt wurde. Dafür spricht im Übrigen auch, dass EWIV keine Gewinne tätigen dürfen, aber dennoch als regulären Unternehmen, wenn auch „nur“ zur Kooperation,  funktionsfähig sein müssen, und dass zukünftige Eigeneinnahmen zwar angestrebt sein mögen, aber keineswegs sicher sein müssen.

Sind regelmäßige Mitgliedsbeiträge mit Umsatzsteuer zu entrichten?

Normalerweise nicht. Zwar sagt der EuGH, dass z. B. die Nutzung kommerziell genutzter Sportanlagen eine Gegenleistung des Vereins darstellen kann und somit USt-pflichtig sein kann. Wenn diese Sportanlagen allerdings nicht kommerziell genutzt werden, sieht die Sache anders aus.

Echte Mitgliedsbeiträge (an Vereine), die von allen Mitgliedern zu bezahlen sind, sind aber keine umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte, weil es an einem Leistungsaustausch fehlt, wenn ein solcher Mitgliedsbeitrag nicht an eine konkrete Gegenleistung gekoppelt ist (wenn also kein sog. Leistungsaustausch vorliegt). Dies ergibt sich aus Abschnitt 1.4. Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

Aus der gleichen Norm folgt, dass die – s. o. – Mitgliedsbeiträge alle Mitglieder treffen müssen. Dies kann entweder nach Köpfen geschehen, oder asymmetrisch, also nach Quoten:

  • Nach Köpfen heißt, jedes Mitglied zahlt z. B. 360 EUR pro Jahr,
  • Asymmetrisch heißt, ein Mitglied mit hohen Umsätzen oder Gewinnen z. B. im vorausgehenden Jahr zahlt mehr als ein Mitglied mit weniger Umsätzen oder Gewinnen im Vorjahr. Dies muss nur gut und schlüssig und transparent begründet werden, z. B. im Mitgliederbeschluss der EWIV über die Mitgliedsbeiträge. Derartige Begründungen sollten schon beim ersten Lesen aus sich selbst begründet und verständlich sein. Sie sollten auch schriftlich in einem Beschluss der EWIV niedergelegt sein (Dokumentationspflicht!).

Wie hoch soll ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag sein?

Nicht zu hoch. Wenn man gefragt wird, sollte man nur kurz summarisch darauf eingehen, dass eine EWIV eine nicht gewinnorientierte Organisation ist, die dennoch leben muss; dies ergibt sich u. a. aus der Präambel zur EWIV-VO. Eine vorläufige Richtgröße ist nach aller Erfahrung: Auf keinen Fall sollte der Jahresbeitrag so groß sein, dass er z. B. kumuliert für alle Mitglieder die laufenden Bürokosten für ein Jahr überschreitet.

Zwar ist eine EWIV ein Unternehmen, für die auf nationaler Ebene, z. B. bei einer GmbH, regelmäßige  Jahresbeiträge eher unüblich sind. Aber für die EU-Rechtsform EWIV, für die etwa ein ähnlicher Zweck wie für einen hiesigen Berufsverband gelten dürfte, gibt es Parallelen (Analogien) im nationalen Recht:

Berufsverbände sind regelmäßig zur Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Stellung des Steuerpflichtigen da. Deshalb können Jahresbeiträge als Werbungskosten abgezogen werden ($ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist die Förderung der konkreten Berufstätigkeit. Hierfür gelten die Ziele des Berufsverbands, die in der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen des Steuerpflichtigen liegen. Genau diese Zielsetzung hat für ein Mitglied die  EWIV, an der es beteiligt ist. Es liegt also eine Analogie zur Rechtslage vor, was die Absetzbarkeit der Beiträge beim EWIV-Mitglied[3] betrifft.  Zwar kann eine EWIV auch ein Berufsverband sein, ist es aber meistens nicht. Sie ist aber eine Kooperations-Rechtsform mit dem Zweck der Förderung der Mitglieder im weitesten Sinn, weshalb sie keinen Gewinn für sich selbst machen darf. Bei einem Berufsverband muss ein Steuerpflichtiger (bei EWIV: ein Mitglied) zu denjenigen Personen gehören (bei EWIV: zu Mitgliedern), „deren Berufstätigkeit zu den durch den Berufsverband zu fördernden Tätigkeiten gehört“.[4]

In diesem Zusammenhang – als Parenthese dazwischengeschoben – können übrigens bei Berufsverbänden (also EWIV in Analogie) auch Buchungen vorgenommen werden, wenn z. B. ein Mitglied nicht Barzahlungen oder Überweisungen an diese erbringt, sondern z. B. Arbeit. Dies kann dann ein ehrenamtlicher Beitrag „in kind“ sein, also eine Sach- oder Naturalleistung. Dies muss deshalb erwähnt werden, weil eine nicht unbeträchtliche Zahl von EWIV ehrenamtlich, also ohne Bezahlung, die über z. B. Fahrtkostenerstattungen herausgeht, geführt wird. Wenn das bei Berufsverbänden in Deutschland im hiesigen Steuerrecht so ist, dürfte dies gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Analogie auch für EWIV gelten, d. h. für die steuerliche Absetzbarkeit von Sachleistungen eines Mitglieds für eine EWIV – aber eben nur dann, wenn Berufsverbände (bzw. EWIV) der Verbesserung der beruflichen (oder betrieblichen) Bedingungen der Mitglieder dienen. Gerade dies ist aber Sinn und Zweck einer EWIV, wenn sie einer „Hilfstätigkeit“ nachkommt, die zum wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder führen soll[5]. Dies dürfte auch Auswirkungen z. B. auf die Absetzbarkeit von Ausgaben für Studienreisen und Informationsreisen haben, wenn diese beruflich oder betrieblich veranlasst sind.

Wie können jährliche Mitgliedsbeiträge an eine EWIV bei den Mitgliedern verbucht werden? Denkbar sind „sonstige regelmäßige betriebliche Aufwendungen“.

Sonstige betriebliche Aufwendungen sind Kosten für Gegenstände, die zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH, BStBl. II 1977, 464); sie haben Hilfsfunktion, bilden aber selbst nicht die Erwerbsgrundlage. Hierzu gehören Gegenstände, die schon ihrer Art nach einer Berufstätigkeit zu dienen bestimmt sind. Auf dieses Konto können alle die betrieblich veranlassten Ausgaben gebucht werden, die keinem anderen Konto zugeordnet werden können und die weder Arbeitsmittel noch Anlagevermögen sind.

  • Beitrittsgebühren

Dies sind Zahlungen von Neumitgliedern, die erst nach der Gründung in eine EWIV eintreten. Eine ganze Reihe von kommerziell orientierten EWIV erhebt sie. Die Frage ist meistens, wie hoch sie sein können. Die richtige Antwort ist: sie sollen angemessen sein, wofür es keine allgemein gültige Messlatte gibt.

Es gibt EWIV z. B. aus dem sog. Dritten Sektor (also Verbände, Sozialwirtschaft usw.), die keine Beitrittsgebühren erheben, Es gibt aber auch EWIV, die größere Summen dafür berechnen. So hat z. B. eine EWIV, die auf viele Mitglieder gesetzt hatte, Beträge zwischen 3.000 nd 7.000 EUR berechnet, je nach Finanzstärke und Größe der Beitretenden.

In der Regel ist dies kein Problem; es wird hier als weitere Möglichkeit von EWIV-Eigeneinnahmen vermerkt. In der Regel sind derartige Zahlungen mehrwertsteuerfrei und werden auch von Betriebsprüfern der Finanzämter akzeptiert (Zitat: „… man hat sich ja in ein bereits gemachtes Bett gelegt“)

  • Sonderumlagen

Die Tätigkeit einer EWIV ist auf Kooperation beschränkt und somit eingeschränkt. Auch ist somit die eigene Geschäftstätigkeit mit Restriktionen versehen, d. h. die EWIV kann nur auf dem interface der Kooperation, der Synergie tätig werden. Hierfür muss sie aber Projekte bilden, wo Investitionen hinfließen müssen – Investitionen der Mitglieder. Gerade dies ist ja der Sinn von EWIV, dass sie dort tätig werden, wofür die einzelnen Mitglieder, jedes für sich selbst gesehen, zu klein oder wirtschaftlich schwächer als das Ganze, die EWIV, sind.

Daher sind Zahlungen für Projekte, aber auch für Kapitalrücklagen, erwünscht. Sie werden in der Regel aber nicht allein durch Eigeneinnahmen der EWIV erzielt, sondern auch durch Sonderumlagen der Mitglieder an die EWIV.

Solche Sonderumlagen wurden bislang oft als „Mitgliedsbeiträge“ bezeichnet, aber dies birgt die Gefahr, dass sie mit regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen verwechselt werden. Daher setzt sich mehr und mehr im Sprachgebrauch der Begriff „Sonderumlagen“ durch, die regelmäßig größer als regelmäßige Mitgliedsbeiträge sind.

Diese sollten jeweils durch die EWIV durch Rechnungen den Mitgliedern aufgegeben werden. Diese Rechnungen müssen den Zweck der Zahlung genau bezeichnen, evtl. ergänzt durch eine Kopie des Mitgliederbeschlusses, der die Zahlungspflicht begründet. Belege, die eine Finanzverwaltung prüft, sollten aus sich heraus verständlich sein. Wo das nicht der Fall ist, ist oft die Gefahr gegeben, dass die Belege nicht als ausreichend angesehen werden und zunächst oder definitiv abgelehnt werden.

Sonderumlagen müssen genau bezeichnet sein und für realistische Projekte oder Kapitalbildungen vorgesehen sein. Eine Sonderumlage, die nur als „Mitgliedsbeitrag“ oder „Sonderumlage“ bezeichnet wird, genügt demnach nicht.[6]   

Mitglieder einer EWIV sollten entsprechend den Regeln für regelmäßige Mitgliedsbeiträge, also gemäß Abschnitt 1.4 des UStAE – s. oben – belastet werden. Entweder nach Köpfen, oder nach einer schlüssigen, aus sich selbst begründeten Formel bei asymmetrischen oder Quoten-Beiträgen.

Derartige Zahlungen können auch seitens der Mitglieder in deren Buchhaltung als deren Rücklage – wo dies möglich ist – zurückgelegt werden und erst später, z. B. im Folgejahr an die EWIV bezahlt werden.

Sonderumlagen werden – dies wird auch von deutschen Betriebsprüfern, u. a. schriftsätzlich so ausgedrückt – zu Beginn einer EWIV-Tätigkeit sls „Anlaufkosten“ akzeptiert[7]. Dies gilt für alle Arten von Unternehmen, für EWIV muss dies jedoch auch später möglich sein, wenn z. B. im fünften Jahr von deren Bestehen Sonderzahlungen der Mitglieder dort eingehen: Zum einen sind finanzielle Aufstockungen von Beteiligungen für alle Arten von Unternehmen möglich, zum anderen auch für eine EWIV, die ohne Eigenkapital gegründet wurde sowie keine Gewinne machen darf.

Zu Rücklagen oder Sonderumlagen gibt es keine Erwähnungen in den einschlägigen Gesetzen, wie der EWG-VO zur EWIV oder den nationalen EWIV- Ausführungsgesetzen. Auch die existierende Literatur, monographisch oder als Kommentierung, beinhaltet nach dem Überblick des Verfassers keine einschlägigen Erwähnungen. Dies mag damit zusammenhängen, dass die meiste Literatur in den 1990er-Jahren herauskam und damals nur wenige praktische Erfahrungen mit der EWIV vorlagen.  

Soweit Beträge aus einer EWIV jedoch weder an Mitglieder ausgeschüttet werden (dann müssten sie von den Zahlungsempfängern versteuert werden) noch als Gewinne bei der EWIV in den Jahresabschluss fließen (was eine Besteuerung und andere Folgen zur Folge hätte), sondern in die Rücklagen integriert werden, sind sie aber auch nicht zu versteuern – nichts anderes ist aus der EWG-VO 2137/85 zu entnehmen, und zwar implizit und aus dem Sinn und Zweck einer EWIV überhaupt, wie er sich aus der Präambel ergibt. Dieser ergibt sich auch aus den zahlreichen Quellen und Begründungen z. B. in parlamentarischen Sitzungsdokumenten aus den 1980er-Jahren.

Wenn eine EWIV nach allem einen belastenden Steuerbescheid bekommt, muss sie diesen dann letztlich vor den Finanzgerichten auch durch einen Antrag auf Vorabentscheidung zum EuGH anfechten; der EuGH muss hierbei endgültig für Klarheit sorgen, ob eine EWIV auf diese Weise Rücklagen bilden darf, wenn das Finanzgericht nicht dem Anliegen der EWIV entspricht, wobei die letzte Instanz normalerweise eine Vorlage an den EuGH beschließen muss.   

Version vom 18.10.2023

Hans-Jürgen Zahorka


[1] Dieser Halbsatz kann nur dann erwogen werden, wenn die EWIV ohne Eigenkapital gegründet wurde,was bei fast allen EWIV der Fall ist.

[2] Hierzu entsteht ein eigenes Papier („Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV vor dem Finanzgericht: Ein Instrument zur Gestaltung konkreten Steuerrechts für EWIV, das der EU-Gesetzgeber nicht geregelt hat“. Dieses Material war jedoch noch nicht für die Fachkonferenz am 23.09.2023 in Augsburg verfügbar. Es beinhaltet einige Beispiele für offene Fragen.

[3] Vgl. Frotscher/Geurts: EStG § 9 – Werbungskosten, 7.4 Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbäden – Nr. 3,

[4] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen: KStG /  GewStG, § 5 KStG, Rn. 133 ff.

[5] Artikel 3 Abs. 1 der EWIV-VO lautet in die gleiche Richtung z. B. von Beufsverbänden: „Die Vereinigung hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; sie hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen.“

[6] Beispiele für Projekt- und Kapitalrücklagen sind in einem Papier zu „Rücklagen (‚Reservefonds‘) in einer EWIV“ enthalten, das parallel zu diesem verfasst wurde, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt (18.10.2023) noch überarbeitet wird.

[7] Vgl. Schmidt, EStG-Kommentar, 41. Aufl., München 2022, Verlag C. H. Beck, § 4, Rn. 520, „Anlaufkosten“

EWIV-Mitglied bleibt Steuerschuldner – Finanzgerichts-Beschluss zur Zentralen Rechnungstellung

Gericht:Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat
Entscheidungsdatum:19.08.2022
Streitjahre:2017, 2018
Aktenzeichen:10 V 10194/21
ECLI:ECLI:DE:FGBEBB:2022:0819.10V10194.21.00
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris
Normen:§ 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 252 Abs 1 Nr 3 HGB, § 252 Abs 1 Nr 5 HGB 

Zum nachstehenden Urteil siehe auch unser Blogeintrag vom 28.03.2023 unter dem Titel „Zur Rechnungstellung bei durch eie EWIV zentral gestellte Rechnungen für ihre Mitglieder“. Nachstehend der vollständige Wortlaut eines Beschlusses (da es „nur“ um die Aussetzung der Vollziehung ging) des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2022. Das Urteil ist und bleibt hochaktuell für alle EWIV, die zentral Rechnungen für ihre Mitglieder stellen. Wir haben schon immer darauf hingewiesen, dass es am besten ist, wenn eine EWIV eine eingezogene Forderung für ein Mitglied sofort weiterleitet, minus die Courtage, und dann vom Mitglied einen Sonderbeitrag erhebt.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Tatbestandsverwirklichung durch eine GmbH im Falle der Forderungsabtretung an eine EWIV

Anmerkung: Alle Hervorhebungen (Fettsetzungen, Unterstreichungen) und Anmerkungen sind vom Bearbeiter und nicht Teile des Originalbeschlusses.

Orientierungssatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine in der Veranstaltungsbranche tätige GmbH Umsatzerlöse in Höhe der bei ihr zu verzeichnenden Ausgangsrechnungen mit der Erbringung der jeweiligen Sach- oder Dienstleistung realisiert und damit zu versteuern hat, und zwar auch dann, wenn sie im Wege der Globalzession die ihr gegen eigene Schuldner zustehenden Forderungen jeweils an eine EWIV abtritt. Die Abtretung der Forderungen an die EWIV ist nicht Teil der Gewinnermittlung, sondern stellt Gewinnverwendung dar, die für die Besteuerung unmaßgeblich ist.(Rn.45)

2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 87/22 (AdV))

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Tatbestand

I.

(Randnummer) 1

Die Antragstellerin begehrt vorliegend die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von in Auswertung einer bei dieser durchgeführten Außenprüfung ergangenen Bescheide.

2

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Wesentlichen über die Frage, ob Erlöse aus Forderungen, welche die Antragstellerin an zwei Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) abgetreten hat, ihr, der Antragstellerin, dennoch für steuerrechtliche Zwecke zuzurechnen sind und ob auf der Ebene der EWIV steuerfreie Rücklagen gebildet werden durften, um hierdurch einen dauerhaften Steuerstundungseffekt zu erreichen.

3

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Konzeption und Produktion von Veranstaltungen sowie die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen sowie der Handel mit technischem Equipment ist.

4

Die Antragstellerin war im Streitzeitraum an zwei EWIV beteiligt, nämlich der EWIV B…, C…, und der EWIV D…, E…. Geschäftsführer der EWIV B… sowie aller ihrer Mitglieder war im Streitzeitraum Herr F…. Gesellschafter der Mitglieder der EWIV B… waren ebenfalls Herr F… sowie vereinzelt seine Ehefrau. Fremde Dritte waren, mit Ausnahme von geringen Bruchteilen bei einzelnen Mitgliedern, nicht vertreten.

5

Gegenstand der EWIV B… war die Kooperation der Mitglieder bei der Verwaltung des Eigentums – Mobilien und Immobilien – und der Betreuung von unternehmerischen Tätigkeiten, insbesondere im Bereich von Bau-, Renovierungs- und Denkmalschutztätigkeit, aber auch in den Bereichen Event- und Veranstaltungsmanagement sowie bei allen damit jeweils zusammenhängenden Beratungsfragen. Der Sachverhalt hinsichtlich der EWIV D… unterscheidet sich nach insofern übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht vom Sachverhalt der EWIV B…

6

Die beiden EWIV übernahmen das Inkasso- und Rechnungswesen ihrer Mitglieder und überwachten den Zahlungsverkehr. Die Mitglieder konnten bei den EWIV ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten Darlehen aufnehmen. Die Antragstellerin trat im Wege der Globalzession die ihr gegen eigene Schuldner zustehenden Forderungen jeweils an die EWIV ab. Die beiden EWIV zogen die ihnen jeweils abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung ein. Die EWIV zahlten an die Antragstellerin sog. Betriebskostenerstattungen, welche die Antragstellerin ertragswirksam verbuchte. Die Betriebskostenerstattungen ließen sich weder hinsichtlich der Bezeichnung noch der Höhe bestimmten Aufwendungen der Antragstellerin zuordnen.

7

Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird insbes. auf den Gründungsvertrag der EWIV B… und den Kooperationsvertrag zwischen der Antragstellerin und der EWIV B… Bezug genommen sowie ergänzend auf den Gewinnverteilungsbeschluss der EWIV B… für das Geschäftsjahr 2017 vom 14. Dezember 2019 (s. Anl. 1-3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Januar 2022). Mit dem genannten Gewinnverteilungsbeschluss wurde der Kooperationsvertrag aufgehoben.

            8

Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin ab 6. August 2020 eine Außenprüfung (BP) für die Jahre 2016 bis 2018 durch. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen der BP wird auf den geänderten Bericht vom 28. Juni 2021 Bezug genommen. In diesem Bericht wurde u.a. ausgeführt, dass die von der Antragstellerin jeweils an eine der EWIV abgetretenen Forderungen und die hieraus resultierenden Erträge steuerrechtlich weiterhin der Antragstellerin zuzuordnen seien. Es handele sich insofern nicht um die Übertragung von Einkunftsquellen, sondern um Einkommensverwendung. Ausweislich Tz. 1.5 des BP-Berichts wurde unter Bezugnahme auf den in der Anl. 1 zum Bericht befindlichen „Vermerk zur steuerlichen Behandlung der Europäischen Wirtschafts- und Interessengemeinschaft (EWIV)“ (s. insbes. 1.7.4 des Vermerks) hinsichtlich der Frage der Bilanzierung der Abtretungen der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie der Betriebskostenerstattungen bei der Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die Abtretungen der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betrieblichen Aufwand nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellten, welchem ein betrieblicher Ertrag, namentlich der Anspruch auf Auszahlung der Rechnungssumme abzüglich einer Provision von 2,5 %, gegenüberstehe. Die Betriebskostenerstattungen stellten dann erfolgsneutrale Zahlungen auf diese Forderungen dar. Demgemäß wurde davon ausgegangen, dass sich die Erfassung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit der Abtretung ausglich. Der Anspruch auf Auszahlung der Rechnungssummen abzüglich einer Provision von 2,5 % wurde mit den bisher als Erlös erfassten Betriebskostenerstattungen saldiert und nur die Differenz wurde als Forderung gegen die EWIV erfasst (Berechnung s. Anl. 2 zum BP-Bericht).

            9

Außerdem wurde unter Tz. 1.7.5 des genannten Vermerks (Anl. 1 zum BP-Bericht) ausgeführt, die Bildung einer Kapitalrücklage mit Steuerstundungseffekt bis zur Auszahlung der Gewinne an die Mitglieder der EWIV sei unzulässig und widerspreche dem anzuwendenden Transparenzprinzip. Die von der Antragstellerin behauptete Gesetzeslücke bestehe nicht.

            10

In Auswertung der Feststellungen der BP erließ der Antragsgegner am 5. August 2021 entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre.

            11

Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 24. August 2021 und 7. September 2021 Einsprüche ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Bescheide, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 ablehnte.

            12

Im vorliegenden Verfahren, das nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 noch die Bescheide über Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2017 und 2018 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag betrifft, begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der genannten Bescheide. Sie trägt vor, sie betreibe ein unabhängiges Konzept- und Planungsbüro. Sie gestalte und vermiete u.a. LED-Werbeanzeigen bei großen Sport-  und Kulturevents und biete ihren Kunden damit verbundene Dienstleistungen an. Der satzungsmäßige Zweck der beiden EWIV, an denen sie im Streitzeitraum beteiligt gewesen sei, sei zusammengefasst die Kooperation, Unterstützung und Risikoverteilung zwischen den Mitgliedern sowie die Ermöglichung gemeinsamer Projekte gewesen. Nach der Systematik der EWIV würden dazu die Kosten und Lasten, im Gegenzug aber auch die Chancen ihrer Mitglieder vergemeinschaftet.

            13

Die EWIV selbst erziele keine Gewinne und sei kein Steuersubjekt (Art. 3 Abs. 1 2. HS der Verordnung [EWG] Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung [EWIV] – im Folgenden: EWIV-VO).

            14

Sie, die Antragstellerin, habe von ihr an Kunden erbrachte Leistungen, soweit diese an die EWIV abgetreten gewesen seien, selbst nicht erfolgswirksam erfasst. Sie habe – ebenso wie die übrigen Mitglieder – einen Anspruch auf sog. Betriebskostenerstattung gegen die EWIV, Darlehensgewährung und Überschussbeteiligung gehabt, selbst wenn eigene Erlöse diese nicht gerechtfertigt hätten.

            15

            Unstreitig sei, dass im vorliegenden Fall keinerlei Anzeichen bestünden, dass die EWIV selbst gewerbliche Tätigkeiten entfalteten, Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 oder Abs. 2 Abgabenordnung (AO) existierten somit nicht.

            16

            Zwischen den Beteiligten sei streitig, ob der Antragsgegner Erlöse aus an die EWIV abgetretenen Forderungen bei ihr, der Antragstellerin, wieder als Erträge habe erfassen dürfen, obgleich Feststellungen nach § 180 AO nicht erfolgt seien. Streitig   seien insoweit auch die mit der Umsetzung dieser Auffassung verbundenen     Feststellungen der BP.

            17

            Im Ergebnis würden bei einer EWIV Chancen und Risiken der Mitgliedsunternehmen             vergemeinschaftet. Dies sei ein vom europäischen Gesetzgeber gewollter Zweck zur Stärkung von Unternehmen. Diese hätten Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn sie Verluste machten. Im Gegenzug eröffne die Mitgliedschaft an einer EWIV die Möglichkeit, Überschüsse anderweitig (u.a. gemeinnützig) zu investieren oder für             schlechtere Zeiten anzusparen, um die Mitglieder in der Krise zu unterstützen.  Überschüsse auf Ebene der EWIV, die nicht im Rahmen des Betriebskostenersatzes oder einer Überschussverteilung (Art. 21 EWIV-VO) zurück an die Mitglieder flössen, führten zu einer faktischen Steuerstundung, da es die Mitglieder in der Hand hätten, ob und wann ihnen wieder ertragswirksame Mittel zuflössen. Diese Erleichterung für    die Mitglieder in guten Zeiten sei das Spiegelbild der gesamtschuldnerischen Einstandspflicht in schlechten Zeiten. Sie sei somit vom europäischen Gesetzgeber   bewusst geschaffen worden.

            18

            Höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend das Verhältnis zwischen EWIV und ihren Mitgliedern und Auswirkungen auf die Besteuerung existiere soweit absehbar  Herangehensweise des Antragsgegners finde keine Grundlage im Gesetz. Er habe ihre, der Antragstellerin, Forderungen gegenüber ihren Kunden als Erlöse erfasst,     obwohl es eine wirksame, einredefreie, zivilrechtliche Abtretung gebe. Diese Ansprüche seien also durch Globalzession (§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) auf die EWIV übergegangen.

            19

            Eine bilanziell aktivierbare Gegenleistung für die Forderungszession sei dem System der EWIV fremd. Die Dogmatik der EWIV sei auf Solidarisierung von Chancen und     Risiken ausgelegt. Eine Aktivierung einer Gegenforderung für die abgetretenen   Leistungen komme dogmatisch überhaupt erst infrage, wenn auf der Ebene der EWIV        beschlossen werde, dass Überschüsse zur Unterstützung an ein Mitglied flössen.           Zuflüsse in Form der Kostenerstattungen durch die EWIV an sie, die Antragstellerin,           würden korrekt als Erträge erfasst.

            20

            Das Ergebnis der BP sei falsch, denn sie, die Antragstellerin, könne keine Forderungen             bilanzieren, deren Gläubigerin sie nicht mehr sei. Nach § 246 Abs 1 Satz 2             Handelsgesetzbuch (HGB) seien Forderungen beim Inhaber anzusetzen. Da die EWIV insbesondere auch das Bonitätsrisiko der Kunden ihrer Mitglieder trage, bleibe zudem             kein Raum für eine anderweitige Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 AO.

            21

            Zudem liege vorliegend eine unbillige Härte vor, weil mit Bescheiden vom 5. August       2021 Steuern und Zinsen i. H. v. 595.774,07 € festgesetzt worden seien. Zusätzlicher             Liquiditätsabfluss in dieser Höhe führe bei ihr, der Antragstellerin, zu drohender             Zahlungsunfähigkeit. Auf die als Anlage 4 AST 4 zur Antragsschrift beigefügte             Liquiditätsplanung werde Bezug genommen. Außerdem sei es im Veranstaltungs- und      Eventgeschäft wegen der Corona Pandemie zu erheblichen Umsatzeinbußen             gekommen. Das Geschäft mit Werbung bei Sportveranstaltungen laufe erst wieder an.

            22

 Die Antragstellerin beantragt,
  die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2017 und 2018 vom 5. August 2021 bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens in folgender Höhe auszusetzen:
   Körperschaftsteuer 2017 i. H. v. 110.992,00 €,
   Zinsen zur Körperschaftsteuer 2017 i. H. v. 11.794,00 €,
   Solidaritätszuschlag 2017 i. H. v.  6.105,02 €,
   Gewerbesteuer 2017 i. H. v. 106.173,60 €,
   Zinsen zur Gewerbesteuer 2017 i. H. v.  13.417,00 €,
   Körperschaftsteuer 2018 i. H. v. 77.468,00 €,
   Zinsen zur Körperschaftsteuer 2018 i. H. v. 6.140,00 €,
   Solidaritätszuschlag 2018 i. H. v. 4.260,37 €,
   Gewerbesteuer 2018 i. H. v. 66.875,30 €,
   Zinsen zur Gewerbesteuer i. H. v. 5.445,00 €;
  hilfsweise die Vollziehung aufzuheben sowie im Hinblick auf etwa verwirkte Säumniszuschläge die Vollziehung ab Fälligkeit aufzuheben.

            23

            Der Antragsgegner beantragt,


                        den Antrag zurückzuweisen.

            24

            Er trägt vor, die Erträge aus den von der Antragstellerin erbrachten Dienstleistungen             gegenüber ihren Kunden seien in voller Höhe bei dieser der Besteuerung zu             unterwerfen. Die Vereinbarung der Globalzession ändere hieran nichts.

            25

            Das Ergebnis der EWIV B… sei laufend aus den Jahresabschlüssen der Gemeinschaft             abzuleiten und, sofern steuerbare Einkünfte vorlägen, anteilig bei ihren Mitgliedern zu        versteuern. Die Bildung einer Kapitalrücklage mit Steuerstundungseffekt bis zur             Auszahlung der Gewinne an die Mitglieder sei unzulässig.

            26

            Die EWIV sei eine besondere supranationale Rechtsform, die es Unternehmern             ermögliche, grenzüberschreitend zusammen zu arbeiten, ohne diese Zusammenarbeit        im nationalen Recht eines der beteiligten Länder zu unterwerfen. Da gemäß § 1 des            Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische             wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) auf eine EWIV mit             Sitz in Deutschland für alle Rechtsgebiete das Recht der OHG anzuwenden sei,             unterliege diese als Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer und sei nicht             Steuersubjekt.

            27

            Die EWIV habe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der EWIV-VO den Zweck, die wirtschaftliche             Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser             erzielen. Einkünfte im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Vereinigung erziele   nur das einzelne Mitglied, dem der auf ihn entfallende Ergebnis Anteil unmittelbar    zuzuordnen sei, d.h. ohne vorherige Zurechnung bei der EWIV. Dies korrespondiere           mit dem in Art. 40 der EWIV-VO normierten Transparenzprinzip. Erwägungsgrund        Nr. 14 der Präambel der EWIV-VO führe dazu insbesondere aus, dass im Übrigen das    einzelstaatliche Steuerrecht anzuwenden sei, und zwar insbesondere in Bezug auf       Gewinnverteilung, Steuerverfahren und alle Verpflichtungen, die durch die             einzelstaatlichen Steuervorschriften auferlegt würden (Hinweis auf die Anmerkung             Urteil des Finanzgerichts München vom 30. April 2013 13 K 1953/10, Entscheidungen   der Finanzgerichte [EFG] 2013, 1551).

            28

            Sei die EWIV eine (reine) Hilfsgemeinschaft, seien Betriebseinnahmen und -ausgaben        unmittelbar den Beteiligten zuzurechnen. Die Personengesellschaft als solche sei       weder Einkommen- noch Körperschaftsteuersubjekt. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ordne     vielmehr an, dass bei der OHG, KG und anderen Gesellschaften das Einkommen der             Personenvereinigung nicht bei dieser, sondern bei deren Gesellschaftern zu versteuern             sei. Der von einer Gesellschaft im Sinne dieser Regelung erwirtschaftete Gewinn             gehöre anteilig (Gewinnanteil) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei den             Gesellschaftern. Die Zurechnung des Gewinnanteils als eigene gewerbliche Einkünfte             des Gesellschafters erfolge bereits mit der im Gesellschaftsbereich eingetretenen             Vermögensmehrung, unabhängig davon, ob der Gewinnanteil vom Gesellschafter             entnommen werde. Somit entfalte die Gesellschaft hinsichtlich der Gewinne keine             Abschirmwirkung gegenüber ihren Beteiligten.

            29

            Die EWIV B… erbringe nur Hilfsfunktionen und nehme daher nicht am allgemeinen             wirtschaftlichen Verkehr teil, wie es § 15 Abs. 2 EStG erfordere. Die    Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben seien den Beteiligten somit direkt   zuzurechnen und bei ihnen zu versteuern, denn diese erfüllten den Tatbestand der             Einkunftserzielung. Die Abtretung der Betriebseinnahmen an die EWIV und deren             Einziehung durch die EWIV ändere hieran nichts. Darin könne maximal eine     Hilfstätigkeit und damit die EWIV als Hilfsgemeinschaft gesehen werden.

            30

            Die Antragstellerin habe sich gegen eine entsprechende Gegenleistung gegenüber             fremden Dritten zur Erbringung von Dienstleistungen vertraglich verpflichtet. Mit             Erbringung dieser Leistung habe sie einen Anspruch auf die entsprechende             Gegenleistung und diesen Anspruch als Ertrag zu bilanzieren. Etwas Anderes ergebe             sich auch nicht daraus, dass sie all ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen             im Wege der Globalzession an die EWIV B… abgetreten habe.

            31

            Damit diese Abtretung wirksam vollzogen werden könne, müsse eine solche Forderung             bei der Antragstellerin zunächst entstanden sein, was die Erbringung der Leistung             durch diese gegenüber ihren Kunden voraussetze und damit zu einem Ertrag führe.             Die Abtretung stelle somit die Verfügung über Einkünfte dar, nicht aber die Übertragung             der Einkunftsquelle selbst. Insofern seien die Erträge aus den unter die Globalzession             fallenden Lieferungen und Leistungen bei der Antragstellerin zu versteuern und führten             nicht – wie von dieser in der Vergangenheit angenommen – zu Erträgen bei der EWIV   B….

            32

            Die von der Antragstellerin erzielten Einnahmen und Ausgaben seien bei dieser in der             Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung transparent abzubilden durch entsprechende             Belege nachzuweisen. Die vorgenommene pauschale Abrechnung der    Betriebsausgaben gegenüber der EWIV sei nicht möglich. Steuersubjekt sei die Antragstellerin. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil an den Kosten sei       unmittelbar bei diesem als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Einstellung des Gewinns         der Antragstellerin in eine Rücklage bei der EWIV mit der Folge der Nichtbesteuerung             des Überschusses entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Für die EWIV D… gelten             diese Ausführungen entsprechend. Die vertraglichen Vereinbarungen seien trotz             geringer Abweichungen vergleichbar.

            33

            Hinsichtlich der Vermögenssituation der Antragstellerin weist der Antragsgegner darauf             hin, dass diese nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungen aus d            en Steuerbescheiden vom 5. August 2021 über ausreichende Geldmittel verfügt habe,             um die ausstehenden Steuern zu tilgen. Sie habe mit Rechnung vom 30. August 2021             LED Bandensysteme zu einem Nettoerlös i. H. v. 1.570.412,86 € veräußert, wobei die             Zahlung bis zum 9. September 2021 habe erfolgen sollen. Außerdem habe die             Antragstellerin am 26. August 2021 eine Erstattung zur Umsatzsteuer Dezember 2020             i. H. v. 213.918,54 € erhalten.

            34

            Die Antragstellerin trägt zu dem Vorbringen des Antragsgegners ergänzend vor, die             Banden seien gegen Schuldübernahme veräußert worden und auch die Umsatzsteuer             habe entsprechend abgeführt werden müssen. Die zitierten Vorsteuerguthaben             stünden daher nicht als echte liquide Mittel zur Verfügung.

            35

            Hinsichtlich der Einbindung der EWIV in ihre, der Antragstellerin,             Unternehmensstruktur bzw. den Abruf von Dienstleistungen gegen Forderungszession             sei festzustellen, dass die europäische EWIV-VO als Verordnung direkt in Deutschland             gelte, also unmittelbare Anwendbarkeit genieße. Unter Bezugnahme auf den von dem             Antragsgegner zitierten 14. Erwägungsgrund der EWIV-VO werde darauf hingewiesen, dass auch die Vorschriften des deutschen Steuerrechts nach den Maßstäben des             europäischen Rechts auszulegen seien.

Entscheidungsgründe

II.

            36

            Der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen                  Bescheide ist unzulässig, soweit er die Bescheide über Gewerbesteuer für 2017 und             2018 betrifft, denn bei diesen Bescheiden handelt es sich um Folgebescheide zu den             jeweiligen Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag. Der Antrag auf             Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ist grundsätzlich unzulässig (vgl.             Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 74 m.w.N.). Gleiches gilt für die             begehrte Aussetzung der Vollziehung der Zinsen und Solidaritätszuschläge (vgl.             Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 69 Rn. 139).

            37

            Hinsichtlich der Bescheide über Körperschaftsteuer für 2017 und 2018 ist der Antrag             zulässig, aber unbegründet.

            38

            Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 1. Alt. Finanzgerichtsordnung             (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsaktes aussetzen,          wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten      Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen   Sachverhalts in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der          Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von        Tatfragen führt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 28. Mai 1986 I            B 22/86, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1986, 656; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017          X B 16/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2017,            1204; Gräber/Stapperfend,a.a.O., § 69 Rn. 160). Bei der notwendigen Abwägung          der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die            Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu             berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für             die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; irgendeine vage             Erfolgsaussicht genügt aber nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B     16/17, BFH/NV 2017, 1204; Gräber/Stapperfend, a.a.O., m.w.N.).

            39

            Bei Anwendung der genannten Grundsätze bestehen aufgrund der gebotenen             summarischen Prüfung an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide             über Körperschaftsteuer für 2017 und 2018 keine ernstlichen Zweifel.

            40

            Der Antragsgegner hat zu Recht die an die EWIV abgetretenen Forderungen und             die       hieraus resultierenden Erträge steuerrechtlich weiterhin der             Antragstellerin zugeordnet.

            41

            Die EWIV ist eine besondere supranationale Rechtsform, die es Unternehmen            ermöglicht, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, ohne diese     Zusammenarbeit dem nationalen Recht eines der beteiligten Länder zu             unterwerfen. Rechtsgrundlagen sind hier insbesondere die EWIV-VO sowie die             in Deutschland ergänzend erlassenen Vorschriften des EWIV-            Ausführungsgesetzes.

            42

            Da die EWIV lediglich als Hilfsinstrument für eine grenzüberschreitende             Kooperation ihrer Mitglieder konzipiert ist (z.B. gemeinsame Vertriebsbüros,             Personalaustausch, gemeinsame Weiterbildung, Zusammenarbeit bei             Forschung und Entwicklung, bei der Abwicklung von Transporten oder bei der             Werbung), übt sie vielfach Tätigkeiten aus, mit denen keine Gewinne erzielt,             sondern lediglich Aufwendungen reduziert werden sollen (vgl. Urteil des            Finanzgerichts [FG] Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2019 13 K             13229/16EFG 2019, 672).

            43

            Auch im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die betroffenen             EWIVen selbst keine gewerblichen Tätigkeiten entfaltet haben, so dass auch keine             Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 oder Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ergingen.

            44

            Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben waren demgemäß im             Streitzeitraum den Mitgliedern direkt zuzurechnen und bei ihnen zu besteuern,             denn diese erfüllten den Tatbestand der Einkunftserzielung. Dies erfordert auch das Transparenzprinzip des Art. 40 EWIV-VO, nach dem das Ergebnis der         Tätigkeit einer EWIV nur bei ihren Mitgliedern zu besteuern ist, wobei       Einzelheiten der Besteuerung dem einzelstaatlichen Steuerrecht überlassen             bleiben sollen (vgl. Klein-Blenkers, Der Betrieb [DB] 1994, 2224).

            45

            Der Senat folgt im Ergebnis den Ausführungen des Antragsgegners in seinem BP-            Bericht in Verbindung mit dem „Vermerk zur steuerlichen Behandlung der             Europäischen Wirtschafts- und Interessengemeinschaft[1] „EWIV“. Die von dem             Antragsgegner herangezogene Begründung, die Forderungsabtretungen stellten             Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG dar und diesen stehe ein betrieblicher             Ertrag, namentlich der Anspruch auf Auszahlung der Rechnungssumme abzüglich             einer Provision von 2,5 %, gegenüber, bildet das Geschehen zwar aus der Sicht des             Senats nicht zutreffend ab, kommt aber zu dem richtigen Ergebnis. Nach Auffassung des Senats sind die Umsatzerlöse der Antragstellerin in Höhe der bei ihr zu             verzeichnenden Ausgangsrechnungen mit der Erbringung der jeweiligen Sach- oder             Dienstleistung realisiert und damit zu versteuern. Darauf hat der   Antragsgegner auch             schriftsätzlich zutreffend hingewiesen. Als Betriebsausgaben    sind die der EWIV für ihre Leistungen geschuldeten 2,5 % der             Rechnungssummen zu berücksichtigen. Die Abtretung der Forderungen an die EWIV selbst ist nicht Teil der Gewinnermittlung, sondern stellt – auch das hat der    Antragsgegner schriftsätzlich vorgetragen – Gewinnverwendung dar, die für die       Besteuerung unmaßgeblich ist. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass sie             Forderungen, die sie abgetreten hat und die ihr auch nicht wirtschaftlich zuzurechnen             sind, nicht aktivieren kann und darf. Sie verkennt aber, dass sie den Gewinn, den sie             mit Erlangung dieser Forderungen realisiert hat, versteuern muss, ohne Rücksicht             darauf, wie sie dann mit den ihr zustehenden Forderungen verfährt. Das von der             Antragstellerin favorisierte Vorgehen – Versteuerung der Gewinne bei Auskehrung             durch die EWIV – verletzt nicht nur das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB,             nach dem der Gewinn aus Umsatzgeschäften mit Erbringung der Sachleistung   realisiert ist, sondern auch das Periodisierungsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB,   nach dem Erträge in dem Jahr zu berücksichtigen – und für steuerliche Zwecke             anzusetzen – sind, in dem sie wirtschaftlich verursacht, also erwirtschaftet wurden.

            46

            Ferner wird darauf hingewiesen, dass bereits fraglich ist, ob die vorliegende             Gestaltung dem dargestellten Leitbild der EWIV entspricht, zumal diese im             Prüfungszeitraum dazu geführt hat, dass die durch die Antragstellerin erbrachten             Leistungen größtenteils nicht bei dieser, sondern bei der EWIV B… ertragswirksam             erfasst wurden. Insofern könnte sich zugleich die Frage des Missbrauchs von             Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung im Sinne von § 42 AO stellen. Dies    kann jedoch vorliegend im Hinblick auf die nach summarischer Prüfung zutreffende             Besteuerung durch den Antragsgegner dahinstehen.

            47

            Auch sofern die Antragstellerin vorträgt, sie sei bei Versagung der Aussetzung der             Vollziehung gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, rechtfertigt dies mangels          Vorlage entsprechender Nachweise keine abweichende Entscheidung.

            48

            Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 2 S. 2 FGO             käme infrage, wenn der Antragstellerin durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile             drohten, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären oder wenn die             Vollziehung zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen würde. Die             diesbezüglichen Umstände können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie             substantiiert vorgetragen und ggf. durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht             worden sind (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rn. 105, Dokumentenstand             2/2021), was hier nicht geschehen ist. Die vorgelegte Liquiditätsvorschau reicht             insoweit nicht aus. Außerdem sind ohnehin die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs     in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sind Rechtmäßigkeitszweifel – wie hier – nicht             gegeben, kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nicht             in Betracht (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 69 Rn. 172 m.w.N.).

            49

            Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 155   Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

            50

            Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


[1] Anm.; Dieser Begriff ist falsch. EWIV heißt bekanntlich „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“.

Warnung vor „IK EWIV“ – Strafrechtliche Ermittlungen laufen

Wer seit einigen Tagen die Website der IK EWIV (für: Internationale Kooperation) anklickt, findet nur den Text: „Der Zugriff auf diese Seite wurde in Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II gesperrt“. Wer’s probieren will: www.ik-ewiv.eu

Der Grund sind sich lange abzeichnende strafrechtliche Ermittlungen der beiden erwähnten Behörden. Das Europäische EWIV-Informationszentrum hatte stets die zahlreichen Anfragenden nachdrücklich gewarnt und auf die mögliche Strafbarkeit des Geschäftsgebarens hingewiesen. In Videos, die auch von etlichen „Mega Dealern“ eingestellt wurden, wurde und wird mit offensichtlichen falschen EU-Rechtsformeln geworben. Dies auch mit einem Vergleich, wonach jedes Klein- und Mittelunternehmen durch seinen Beitritt zur IK EWIV Teil eines „Großkonzerns“ werden könne. Nun, es gab und gibt genug KMU, die auf so etwas hereinfallen. Vor allem aber auch dann, wenn etliche S. E. (Europa-AG) als EWIV dargestellt werden – das dürfte Betrug sein, vor allem dann, wenn ein KMU darauf aus Naivität abfährt. Sodann kann man für 20,00 € (zwanzig) assoziiertes Mitglied werden, und es gibt dann verschiedene Geschäftsmodelle, wie die IK-Protagonisten ihren Opfern das Geld aus der Tasche ziehen. Die Art und Weise schien sich immer wieder geändert haben, so z. B. wurden die assoziierten Mitglieder aufgefordert, z. B. 10.000 € von ihrem Geschäftskonto (steuerlich absetzbar) zu überweisen und bekamen dann 9.000 € wieder zurück – aufs Privatkonto, angeblich steuerfrei. Dabei sind Ausschüttungen einer EWIV jeder Art an ihre (assoziierten) Mitglieder immer zu versteuern (dieses wusste der Initiator, denn er wurde noch vor Gründung der EWIV mehrfach auf die geltende Rechtslage hingewiesen – er hatte um Stellungnahme gebeten). Später wurden dies dann Darlehen, die nicht zu versteuern sind, allerdings zurück zu zahlen, und zwar zu marktüblichen Zinsen. In Verbindung mit dem Status als „assoziierten“ Mitgliedern dürfte dies eine illegale Steuergestaltung sein. Eine andere Variante war, 10.000 € Investitionen von Dritten zu besorgen, worauf dann bis zu 7.000 € an den Vermittler zurückflossen, Inwieweit dies ein Schneeballsystem war oder ist, ist Sache der Strafverfolgungsbehörden zu klären.

Der Protagonist ist ein eher im Verborgenen wirkender Herr Frank W., der als einer der Vertriebsverantwortlichen des bekannten Nürnberger GFE-Skandals (wo nicht existierende Blockheizkraftwerke verkauft wurden) etliche Jahre in einer Justizvollzugsanstalt saß, und zwar bis zum letzten Tag, nachdem Gutachten über die Möglichkeit einer Zwei-Drittel-Strafe keine gute Prognose abgaben. Kaum war dieser Herr frei, begann er auch schon, das, was als IK EWIV bekannt ist, zu gründen. Diese EWIV sitzt in Stuttgart in einem Büroservice, wo auch ihr deutsches Mitglied sitzt, eine UG mi minimalem Haftungskapital, gezeichnet von seiner Tochter, einer jetzt ca. 22jährigen jungen Dame, die als Aushilfskassiererin in einem Supermarkt arbeitete – an sich eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit!, aber offenbar von ihrem Vater in Innsbruck dem Chef eines dortigen Büroservices als Wirtschaftsstudentin im letzten Semester der Uni Salzburg vorgestellt wurde, offenbar ohne Berechtigung zum Hochschulstudium… In Innsbruck wurde eine Personalberatungsfirma, als Einzelfirma, auf die Tochter eingetragen, nachdem ihr Vater bei einem Berater nachgefragt hatte, ob man nicht eine Personalüberlassungsfirma dort eintragen lassen könne. In Österreich geht das ebenso wenig wie in Deutschland oder sonst wo in der EU, und dies wurde dem Initiator der EWIV auch schriftlich mitgeteilt. Nach allem kündigte der Berater fristlos die von Frank W. gewünschte Zusammenarbeit. In die Fußstapfen des Beraters, der auch die spätere EWIV in Vorträgen anpreisen und erklären sollte, trat dann ein anderer „Berater“, der von den IK-Fans als „Prinz von Hohenstaufen“ bezeichnet wurde, ein Uwe Pordzik aus dem Raum Stuttgart, eine schillernde Persönlichkeit. Dieser soll seine Tätigkeit jedoch vor einiger Zeit – wie viele andere auch – für die IK EWIV beendet haben. Ob dies rechtzeitig war, bleibt Sache der anfänglich genannten Behörden.

Jeder, der Geld in diese EWIV gesteckt hat, muss damit rechnen, das, was er zurückbekommen hat, zu versteuern, bzw. das nicht absetzen zu können, was er bezahlt hatte. Denn dieses Geld war als „Rücklagengeld“ o. ä. bezeichnet, ohne dass ein Rücklagenbeschluss offenbar vorlag, der für die ganze EWIV gilt. So hat z. B. eine ehemalige Personaldisponentin mit der „Rücklage“ nur von ihrer Einzahlung ein privates Jobcenter aufbauen wollen oder sollen. Das alles ist EWIV-rechtlich höchst problematisch und, wie erwähnt, wohl pure illegale Steuergestaltung.

Die Folge, auch aufgrund der Tatsache, dass hier Strafverfahren durchgeführt werden: sofort aus dieser EWIV, auch als assoziiertes Mitglied, austreten, eingezahltes Geld zurückverlangen (denn dieses wurde wohl aufgrund sittenwidriger Verträge bzw. falscher Angaben erlangt), ggfs. sich selbst an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Nachdem hier die Verantwortlichen der EWIV persönlich haften dürften, kann man durchaus die entsprechenden Personen, auch die Vertreter oder „Mega Dealer“, zusammen mit der EWIV auf Rückzahlung verklagen. Zwar ohne Garantie auf Zahlung, aber irgendwann dürfte jemand aus seiner gesamtschuldnerischen Haftung zahlen. Gebilde wie die IK EWIV sorgen dafür, dass alle anderen EWIV in ein schlechtes Licht gerückt werden, nachdem es diese in Deutschland nur einige hunderte Mal gibt..

Anm.: Zum Themenkomplex „assoziierte Mitglieder“ siehe auch das Blog vom 31.05.2022, „Assoziierte Mitglieder einer EWIV – was man dazu wissen sollte“,
ewivinfo.wordpress.com/2022/05/31/assoziierte-mitglieder-einer-ewiv-was-man-dazu-wissen-sollte/

Salzburg/Österreich, 03.November 2023: Fachkonferenz zu erfolgreichen österreichisch-deutschen Kooperationen am Beispiel der EWIV

Das Salzburger Dorint City-Hotel ist am Freitag, dem 03.11.2023, Schaulatz der 51. LIBERTAS-Fachkonferenz zu europäischem Recht und Wirtschaft. Das Thema: „Beispiel für erfolgreiche österreichisch-deutsche Kooperationen mit der EWIV“. Nach 2006 in Wien also wieder eine – überfällige – Veranstaltung zur Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung in Österreich, wo es die EWIV seit 2006 gibt, pünktlich nach dem EU-Beitritt des Landes. Österreich hat eine recht dichte EWIV-Community, gemessen an der Bevölkerungszahl nach Luxemburg an der Spitze der EU.

Nach eine Überblick über rechtliche und steuerliche Voraussetzungen sowie Fallstricken in Gründungsverträgen (Hans-Jürgen Zahorka) gibt Mag. Pamela Falkensteiner von ALEF – Association of Life Energy Flow EWIV, Hallein/Land Salzburg einen Einblick in ein EWIV-Start up, auch zum Thema emotional intelligence. Ihr folgt Rechtsanwalt Martin Löffler aus Wien, der zur Geschichte der EWIV in Österreich und zum dortigen Ausführungsgesetz sich äußern wird. Löffler ist Verfasser eines 1998 im ORAC-Verlag erschienenen Buches (der jüngsten von zwei österreichischen Monographien) zur EWIV – dieses ist heute total vergriffen! Es folgen Dr. Erich Schreiner, Steuerberater und Chef der ECA Schreiner und Stiefler Steuerberatung GmbH in Krems/Niederösterreich, zu Aspekten der Besteuerung von EWIV und -Mitgliedern, sowie sein aus Nordrhein-Westfalen stammender Ko-Referent Wolfgang Noeckel, früher tätig ls Steuerberater, jetzt Leiter Buchhaltung, Finanzen und Controlling der deutsch-niederländischen Try-act EWIV im Allgäu. Noeckel selbst wohnt seit geraumer Zeit in Weißenbach/Lech, Tirol. Ergänzt wird der Tag durch eine weitere Präsentation durch Ing. Ewald Krug, Geschäftsführer der EKIM EWIV. Dies ist eine österreichisch-deutsche Marketingkooperation sowie für Projekte zur Stärkung des ländlichen Raums. Sie hat ihren Sitz in Laufen/Bayern und dürfte die einzige EWIV in Europa sein, die z. Zt. vier Alpakas hält, auch für Manager-Spaziergänge zur Förderung von Teambildung.

Zwischen Österreich und Deutschland gibt es (fast) keine Sprachprobleme, das rechtliche und steuerliche System sind sich ähnlich, aber die wirtschaftliche Kooperation gerade von Klein- und Mittelunternehmen sowie von Freiberuflern hat noch Platz nach oben. Und die ersten Anmeldungen von Teilnehmern zeigen, dass sich nicht nur in Österreich und Deutschland Tätige für diese Fachkonferenz interessieren.

Programm und Einladung können gerne von folgendem Link (oder auf www.ewiv.eu oben) heruntergeladen werden: https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/10/231103_Salzburg_EWIV.pdf

Augsburg, 23.09.2023: Fachkonferenz zu EWIV-Finanzierung, Steuern, Steuergestaltung, Rücklagen, Sonderumlagen usw. …

Der Augsburger Dorint-Hotelturm ist am 23. September 2023 Schauplatz einer Fachkonferenz zu Themen wie aktuelle Fragen der Besteuerung, von regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, von Beitrittsgebühren später hinzukommender Mitglieder, von Sonderumlagen, von Rücklagen („Reservefonds“), von zentraler Rechnungstellung usw. Auf der Tagesordnung steht auch das Thema Steuergestaltung bei einer EWIV und deren Grenzen, sowie der Bericht eines EWIV-Geschäftsführers, wo mit größeren Projekten angefangen wurde und hierfür eine besondere Methode der Dokumentation vorgenommen wurde. Auch die zukünftige EU-Richtlinie gegen sog Briefkastenfirmen („Unshell Directive„) steht auf der Tagesordnung.

Insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, EWIV-Geschäftsführer und -Mitglieder sind willkommen, ebenso Interessenten, die eine EWIV starten wollen. Auf dem Meeting werden auch einige neuen Urteile und Tendenzen in der Prüfungspraxis der Finanzbehörden besprochen.

Alle weiteren Angaben sind entweder per Internet unter www.ewiv.eu oder direkt unter folgendem Link abrufbar: https://www.libertas-institut.com/wp-content/uploads/2023/08/230923_EWIV_Steuern_Augsburg.pdf

Seminar am Freitag, 01. Dezember 2023, Waren (Müritz), über rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen einer EWIV

Wer eine EWIV leitet, dort Mitglied ist oder eine zu gründen erwägt, sollte genau wissen, was er tun kann und was nicht – zumal es eine weitgehend unbekannte Rechtsform ist. Diese EU-Kooperationsrechtsform, die mindestens ein weiteres Mitglied im EU-/EWR-Ausland benötigt, lässt ihren Mitgliedern Freiheiten wie keine andere Rechtsform, und sie kann steuerlich sehr günstig sein. Man muss sie allerdings kennen. Sie kann durchaus der Bewahrung und dem Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Ein solches Kennenlern-Seminar findet am Freitag, dem 01. Dezember 2023 in der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern in Waren (Müritz), verkehrsgünstig ca. 120 km nördlich von Berlin gelegen, statt. Die EU-Rahmenbedingungen wie die rechtlichen Kriterien gehören ebenso zum Inhalt wie auch Fragen assoziierter Mitglieder, die Verbote der EWG-Verordnung, die Nicht-Mitgliedschaft bei einer IHK, aber auch die Besteuerung (hier ist eine EWIV von Unternehmens- und Gewerbesteuern befreit), die Praxis der sog. „Hilfsgesellschaft“, die eine EWIV nur sein darf sowie Praxisfragen möglicher Betriebsprüfungen, zentrale Rechnungstellung für Mitgliedsfirmen usw. Außerdem kommen spontane Fragen der Teilnehmer sowie der informelle Austasch der Teilnehmer nicht zu kurz.

Der Workshop soll dazu dienen, mögliche Probleme zu vermeiden, die sich aus Fehlern im Gründungsvertrag oder der Unternehmenspraxis ergeben können (bzw. schon des Öfteren zu fortbildungsunwilligen Steuerberatern geführt hatten) .

Alle weiteren Informationen gibt es hier:

Die Einladungen/das Programm kann aber auch auf der Website www.ewiv.eu abgerufen werden (oben auf der Seite). Herzlich willkommen! Besonders geeignet für Interessenten an Kooperation allgemein, jungen EWIV, oder selbstkritischen EWIV-Altgedienten, die auf der Suche nach einer möglichen „zweiten Meinung“ sind, Es gibt dazu auch reichliches schriftliches Material. Referent ist Hans-Jürgen Zahorka, der seit Mitte der 1980er-Jahre Erfahrungen mit der legislativen Vorbereitung der EWIV und dann beim Set-Up von ca. 400 EWIV und der Beratung von ebenso vielen anderen sammeln durfte.